Zu Recht weist die Mängelrüge (Z 5) darauf hin, daß bei dieser Urteilsannahme zum inneren Vorhaben der Angeklagten deren Verantwortung, der Ansicht gewesen zu sein, die Waren wie bisher auch nachträglich bezahlen zu können, nicht erörtert wurde. Tatsächlich bestätigte nämlich auch Maria S*****, daß der Angeklagten in der Vergangenheit vielfach der Kaufpreis kreditiert wurde und sie immer nach Mahnung ihre Schulden bezahlt habe. Es kann darum die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, auf Grund des Verhaltens der Angeklagten liege ihr Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung "unmißverständlich auf der Hand", nicht ohneweiters nachvollzogen werden, wenn man - was ebenfalls unterblieb - in Betracht zieht, daß Maria H***** nach dem Sachverständigengutachten eine grenzdebile, primitive, ungebildete, zu abnormen Reaktionen neigende Persönlichkeit ist, die zum Tatzeitpunkt auch leicht alkoholisiert war (S 73 iVm S 111). Ging die Angeklagte aber (unter Mißdeutung der gegenteiligen Bekundungen der Verkäuferin) irrtümlich davon aus, daß der Geschäftsinhaber letztlich doch mit der Ausfolgung des Weinbrandes gegen nachträgliche Bezahlung einverstanden sei, wäre ein essentielles subjektives Tatbestandsmerkmal des Raubes in Frage zu stellen (Kienapfel BT2 Rz 68 zu § 142 StGB iVm Rz 177, 180 bis 182 zu § 127 StGB). Insoweit erweist sich die vom Schöffengericht nur pauschal ohne Erörterung der dagegen sprechenden Beweise gewählte Urteilsbegründung zu diesem für die rechtliche Subsumtion - allenfalls nur unter den milderen Tatbestand der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Leukauf-Steininger2 RN 32 zu § 142 StGB) - wesentlichen Umstand als unvollständig (Z 5). Daneben bestehen aber auch erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die allein aus dem von der Zeugin S***** geschilderten Tatablauf abgeleitete ("auf der Hand liegende") Schlußfolgerung auf vorsätzliche unrechtmäßige Bereicherung.Zu Recht weist die Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf hin, daß bei dieser Urteilsannahme zum inneren Vorhaben der Angeklagten deren Verantwortung, der Ansicht gewesen zu sein, die Waren wie bisher auch nachträglich bezahlen zu können, nicht erörtert wurde. Tatsächlich bestätigte nämlich auch Maria S*****, daß der Angeklagten in der Vergangenheit vielfach der Kaufpreis kreditiert wurde und sie immer nach Mahnung ihre Schulden bezahlt habe. Es kann darum die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, auf Grund des Verhaltens der Angeklagten liege ihr Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung "unmißverständlich auf der Hand", nicht ohneweiters nachvollzogen werden, wenn man - was ebenfalls unterblieb - in Betracht zieht, daß Maria H***** nach dem Sachverständigengutachten eine grenzdebile, primitive, ungebildete, zu abnormen Reaktionen neigende Persönlichkeit ist, die zum Tatzeitpunkt auch leicht alkoholisiert war (S 73 in Verbindung mit S 111). Ging die Angeklagte aber (unter Mißdeutung der gegenteiligen Bekundungen der Verkäuferin) irrtümlich davon aus, daß der Geschäftsinhaber letztlich doch mit der Ausfolgung des Weinbrandes gegen nachträgliche Bezahlung einverstanden sei, wäre ein essentielles subjektives Tatbestandsmerkmal des Raubes in Frage zu stellen (Kienapfel BT2 Rz 68 zu Paragraph 142, StGB in Verbindung mit Rz 177, 180 bis 182 zu Paragraph 127, StGB). Insoweit erweist sich die vom Schöffengericht nur pauschal ohne Erörterung der dagegen sprechenden Beweise gewählte Urteilsbegründung zu diesem für die rechtliche Subsumtion - allenfalls nur unter den milderen Tatbestand der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Leukauf-Steininger2 RN 32 zu Paragraph 142, StGB) - wesentlichen Umstand als unvollständig (Ziffer 5,). Daneben bestehen aber auch erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die allein aus dem von der Zeugin S***** geschilderten Tatablauf abgeleitete ("auf der Hand liegende") Schlußfolgerung auf vorsätzliche unrechtmäßige Bereicherung.
Damit zeigte sich schon bei einer nichtöffentlichen Beratung, daß die Wiederholung der Hauptverhandlung in erster Instanz unumgänglich ist, weshalb im Einklang mit dem Antrag der Generalprokuratur das Urteil in seinem schuldigsprechenden Teil kassiert und die Verfahrenserneuerung angeordnet werden mußte (§ 285 e StPO).Damit zeigte sich schon bei einer nichtöffentlichen Beratung, daß die Wiederholung der Hauptverhandlung in erster Instanz unumgänglich ist, weshalb im Einklang mit dem Antrag der Generalprokuratur das Urteil in seinem schuldigsprechenden Teil kassiert und die Verfahrenserneuerung angeordnet werden mußte (Paragraph 285, e StPO).
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.