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Rechtssatz RS0093360×

Rechtssatz RS0093360

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093360

Entscheidungsdatum

06.07.1994

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den als spezielle Nötigungsdelikte konstruierten Vermögensdelikten der Erpressung und des Raubes, die auf unrechtmäßige Bereicherung des Täters oder eines Dritten und damit verbundene Vermögensschädigung des Opfers abstellen, liegt das Vergehen der Nötigung als strafbare Handlung gegen die (Willensfreiheit) Freiheit auch dann vor, wenn der Täter rechtswidrig vergleiche Paragraph 105, Absatz 2, StGB) aber ohne einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz einen anderen zu einem - wenn auch "vermögensrechtliche Auswirkungen" nach sich ziehenden - Verhalten zwingt. Nötigung kann sohin unter Umständen auch bei einer "vermögensbezogenen Tat" zum Zuge kommen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 142/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 12 Os 142/85
  • 11 Os 23/91
    Entscheidungstext OGH 19.03.1991 11 Os 23/91
    Vgl auch
  • 13 Os 67/94
    Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 67/94
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093360

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0120OS00142_8500000_001