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Entscheidung 13 Os 67/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os67/94

Entscheidungsdatum

06.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Satz 1 2. Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Robert K* und Jürgen L* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 1994, GZ 12 b Vr 194/93-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten Jürgen L* und der Verteidiger Dr. Jedlicka und Dr. Hohler-Rössel jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Robert K* zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird Folge gegeben, und es werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen auf jeweils drei Jahre herabgesetzt und davon gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StPO jeweils ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert K* und Jürgen L* auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen, welche die - getrennt für jeden Angeklagten - anklagekonform gestellten Hauptfragen nach schwerem Raub und Nötigung jeweils stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Den beiden Angeklagten liegt nach dem Inhalt dieses Wahrspruchs zur Last, in der Nacht zum 6.Februar 1993 in Wr.Neustadt im einverständlichen Zusammenwirken Kurt K* durch Anhalten eines Gasrevolvers und Versetzen eines Schlages (römisch eins) 1.300 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt und (römisch zwei) zur Herausgabe des von ihm zuvor erzielten Spielgewinnes von 8.000 S genötigt zu haben.

Die Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar Robert K* aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 8, 10, a und 12 StPO und Jürgen L* aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10, (zu ergänzen: a) und 12 StPO; beide jedoch zu Unrecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert K*

Mit seinem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,), daß die an die Geschworenen zu richtenden Fragen nach Schluß des Beweisverfahrens entgegen der Vorschrift des Paragraph 310, Absatz eins, StPO nicht verlesen wurden, setzt sich der Beschwerdeführer über den Inhalt des - vollen Beweis erbringenden - Protokolls über die Hauptverhandlung vom 19.Jänner 1994 (S 187) hinweg.

Aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines (vorsatzausschließenden) Tatirrtums bei der Raubtat. Er bezieht sich dabei auf seine zum Teil vom Mitangeklagten Jürgen L*, aber (angeblich) auch vom Zeugen Kurt K* bestätigte Verantwortung in der Hauptverhandlung, er habe nur die Rückgabe des von Kurt K* durch (vermeintliches) Falschspiel erlangten Spielgewinns von 8.000 S, nicht aber die Herausgabe eines weiteren Geldbetrages von 1.300 S angestrebt.

Zu der vermißten Zusatzfrage bestand jedoch kein Anlaß. Denn mit seiner Verantwortung behauptete der Beschwerdeführer keineswegs die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 8, StGB. Er stellte in Wahrheit lediglich den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten deliktischen Vorsatz in Abrede. Das Leugnen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmales ist aber - anders als die Behauptung von rechtfertigenden, schuldausschließenden, strafausschließenden oder strafaufhebenden Umständen - kein geeignetes Substrat für eine Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 313, StPO vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 31 bis 34 zu Paragraph 313, StPO). Die in Rede stehende Verantwortung hätte, falls insoweit dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt worden wäre, zur Verneinung der Hauptfrage nach Raub (Punkt römisch eins des Fragenschemas) führen müssen.

Der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) zuwider kann nach dem Inhalt der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen römisch eins und römisch zwei auch keine Rede davon sein, daß die Geschworenen darüber im Unklaren gelassen worden seien, daß ihre allfällige Überzeugung von der Richtigkeit der den Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zur (uneingeschränkten) Verneinung der auf Raub abzielenden Hauptfrage hätte führen müssen.

Als nicht stichhältig erweist sich auch die - weitgehend nach Art einer Schuldberufung ausgeführte - Tatsachenrüge (Ziffer 10, a). Der in der Beschwerde besonders hervorgehobene Umstand, daß der Zeuge Kurt K* im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben darüber gemacht hatte, welchen Geldbetrag er beim Kartenspiel mit den beiden Angeklagten gewonnen und welchen Geldbetrag er schon vorher bei sich hatte, ist - abgesehen davon, daß dies gar keinen entscheidungswesentlichen Umstand betraf - nach forensischer Erfahrung keineswegs ein derart außergewöhnlicher Vorgang, daß schon deshalb erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen angebracht wären. Daß der Beschwerdeführer das Tatopfer nicht bloß zur Herausgabe des Spielgewinnes, sondern darüber hinaus der gesamten Barschaft nötigte, ist der Aussage des Zeugen Kurt K* schon anläßlich der polizeilichen Anzeigeerstattung, aber auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung mit unmißverständlicher Deutlichkeit zu entnehmen (siehe insbesondere S 26, 66, 67, 67 a, 107, 178). Dieser Zeuge erwähnte zwar bei seiner ergänzenden niederschriftlichen Vernehmung vor der Polizei (am 9.Februar 1993, S 55), daß der Beschwerdeführer "sein verspieltes Geld" zurückverlangt habe. Dieser Aussage ist aber nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vom Zeugen K* nur den Spielgewinn begehrte, sodaß sie nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die wiederholten Bekundungen dieses Zeugen zu erwecken, daß das Begehren des Beschwerdeführers die Herausgabe des gesamten, damals im Besitz des Zeugen befindlichen Bargeldes erfaßte. Auf die Höhe der Raubbeute kommt es bei Vorliegen eines schweren Raubes (Paragraph 143, StGB) nicht an.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Geschworenen getroffenen Lösung der Schuldfrage mit dem Hinweis auf die seiner Auffassung nach fragwürdige Begründung in der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO verfaßten Niederschrift zu erwecken sucht, übersieht er zunächst, daß der von ihm angesprochene Teil der Niederschrift der Geschworenen nur die den Mitangeklagten Jürgen L* berührende Hauptfrage römisch vier (Nötigung) betrifft. Im übrigen verkennt er, daß es im Rahmen der Tatsachenrüge nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschworenen in ihrer Niederschrift angeführten Erwägungen, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob sich auf Grund der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben (14 Os 94/90); das trifft hier aber nicht zu.

Unhaltbar ist schließlich auch der in der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) vertretene Standpunkt, daß "auf Grund der Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen" lediglich ein Schuldspruch wegen Vergehens der Nötigung in Betracht gekommen wäre. Für die hier aktuelle Abgrenzung des Delikts des Raubes von jenem der Nötigung war zufolge der nach den Verfahrensergebnissen in Betracht kommenden speziellen Umständen dieses Falles allein entscheidend, ob und in welchem Umfang die beiden Täter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelten. Nur soweit dies der Fall war, kommt das Verbrechen des (hier: schweren) Raubes in Betracht. Dieser die subjektive Tatseite berührende Unterschied macht aber eine Differenzierung in der rechtlichen Beurteilung notwendig, weil nur die Abnötigung von Geld ohne auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Täters dem Tatbestand der Nötigung im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB, hingegen ein Handeln des Täters mit dem vorerwähnten Vorsatz jenem des Raubes (Paragraph 142, StGB) entspricht vergleiche Leukauf-Steininger3 RN 25, 26 zu Paragraph 142, StGB). Dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Raubes (Schuldspruch römisch eins) haftet der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an, weil die Geschworenen durch Bejahung der diesem Teil des Schuldspruches zugrundeliegenden Hauptfrage römisch eins (auch) beim Beschwerdeführer in bezug auf einen Bargeldbetrag von 1.300 S ein Handeln mit (insoweit) auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als erwiesen angenommen hatten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen L*

Die in der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vermißte Erklärung der Voraussetzungen einer Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB konnte schon mangels einer auf diese Täterschaftsform gerichteten Fragestellung sanktionslos unterbleiben. Denn Rechtsbegriffe in nicht gestellten Fragen sind in der Rechtsbelehrung nicht zu erörtern. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO) das Fehlen einer (Eventual-)Frage nach Beitragstäterschaft rügt, mangelt der Nichtigkeitsbeschwerde jeder Hinweis, auf welches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung eine solche Fragestellung hätte gestützt werden können. Vielmehr behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst, daß kein Umstand hervorgekommen sei, der ihm als psychische oder physische Unterstützung bzw als Förderung der Tat des Mitangeklagten Robert K* angelastet werden könnte. Demnach kam aber eine Eventualfrage nach Beitragstäterschaft nicht in Betracht. In bezug auf die - nach Meinung des Beschwerdeführers gleichfalls nicht indizierte - Fragestellung nach unmittelbarer Täterschaft genügt der Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Stellung von dem Anklagevorwurf entsprechenden Hauptfragen (Paragraph 312, Absatz eins, StPO).

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) versagt, in welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung insbesondere geltend macht, daß er nicht zur Tat des Mitangeklagten Robert K* beigetragen habe, da er mehrere Meter vom Tatort entfernt gestanden sei. Mit diesem Vorbringen übergeht er die ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten K* vor der Polizei (S 37, 38, 43 und 45) und vor allem die Aussagen des Zeugen Kurt K* (siehe S 26, 67, 67 a, 107, 178, 184), sodaß sich demgegenüber nach der Aktenlage keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die schuldspruchrelevanten Feststellungen ergeben.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich nach einer anderen von ihm vorgenommenen Würdigung der Beweisergebnisse ein deliktisches Verhalten überhaupt in Abrede stellt und seinen Freispruch von beiden Anklagepunkten fordert, ist ihm entgegenzuhalten, daß nur der Wahrspruch selbst und die darin als erwiesen angenommenen Tatsachen als Grundlage für den Nachweis eines Rechtsirrtums im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 12, (richtig: 11 Litera a,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO dienen können. Eine Subsumtionsprüfung, die - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden Tatsachenfeststellungen ausgeht, ist unzulässig vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 7 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, und ENr 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO).

Beiden zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.

Das Geschworenengericht verhängte über die beiden Angeklagten nach Paragraph 143, zweiter Strafsatz StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins,, 41 Absatz eins, Ziffer 3, StGB, bei Robert K* außerdem unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 23.November 1993, AZ U 264/93, jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Es wertete dabei als mildernd bei beiden Angeklagten ihren bisherigen ordentlichen Lebenswandel, zusätzlich bei Robert K* sein Alter unter 21 Jahren und sein teilweises Geständnis und bei Jürgen L* den Umstand, daß er nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistete. Als erschwerend wurde bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art berücksichtigt.

Mit ihren Berufungen sind die beiden Angeklagten, die jeweils eine Herabsetzung des Strafmaßes und bedingte Strafnachsicht anstreben, nicht jedoch die auf eine Erhöhung der Strafe unter Ausschaltung des außerordentlichen Milderungsrechtes abzielende Staatsanwaltschaft im Recht.

Das Geschworenengericht zog zwar die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig heran. Die insbesondere vom Angeklagten L* begehrte Erweiterung der Milderungsumstände ist nicht gerechtfertigt. Dessen untergeordnete Tatbeteiligung und sein ordentlicher Lebenswandel, der im übrigen die gerichtliche Unbescholtenheit miteinschließt, wurden ohnehin vom Geschworenengericht berücksichtigt. Mit seinen weiteren Einwänden, er habe lediglich die Unterlassung der Erfolgsabwendung zu verantworten und keinen Schaden herbeigeführt, weil er nicht unmittelbar selbst an der Tatausführung beteiligt gewesen sei, weicht er vom Schuldspruch ab. Für die Annahme einer Tatbeteiligung L* bloß aus Unbesonnenheit besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt. Die Einwände des Angeklagten K* können ebenfalls keine zusätzlichen besonderen Milderungsumstände aufzeigen.

Das Geschworenengericht maß jedoch den gewichtigen Milderungsumständen bei beiden Angeklagten zu wenig Bedeutung bei. Bei entsprechender Gewichtung der jeweils vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsumstände erweist sich nicht nur - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - die Annahme des außerordentlichen Milderungsrechtes in beiden Fällen gerechtfertigt, sondern das vom Geschworenengericht gefundene Strafmaß als überhöht. Dagegen ist eine dreijährige Freiheitsstrafe in beiden Fällen tat- und tätergerecht. Hiedurch wird auch dem Umstand entsprechend Rechnung getragen, daß die Raubtat - verglichen mit durchschnittlichen Delikten dieser Art - weniger ins Gewicht fällt. Eine gleich hohe Strafe bei beiden Angeklagten, und zwar bei K* als Zusatzstrafe zu der bloß vierzehntägigen Freiheitsstrafe aus seiner früheren Verurteilung, ist im angeführten Ausmaß trotz der vergleichsweise geringeren Mitwirkung des Angeklagten L* gerechtfertigt, weil ihm - anders als dem Mitangeklagten K* - das Alter unter 21 Jahren und ein Geständnis nicht zugute kommen.

Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten und ihr Alter ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sie sich künftig auch dann wohlverhalten, wenn ihnen ein Strafteil von zwei Jahren bedingt nachgesehen wird (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB), eine weitergehende (teilweise) bedingte Nachsicht bei dem hier vorliegenden Tatgeschehen kommt nicht in Betracht.

Es war daher den Berufungen der beiden Angeklagten auf die angeführte Weise Folge zu geben, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E36212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00067.9400.0706.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940706_OGH0002_0130OS00067_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091471 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Unbescholtenheit und arbeitsamer Lebenswandel bilden nicht zwei verschiedene Milderungsgründe, sondern stellen zusammen den (einzigen) Milderungsgrund des untadelhaften Wandels (§ 46 lit b StG - nunmehr "des ordentlichen Lebenswandels" § 34 Z 2 StGB) dar.
RS0093360 Rechtssatz 14.11.1985Strafrecht
Im Gegensatz zu den als spezielle Nötigungsdelikte konstruierten Vermögensdelikten der Erpressung und des Raubes, die auf unrechtmäßige Bereicherung des Täters oder eines Dritten und damit verbundene Vermögensschädigung des Opfers abstellen, liegt das Verge …
RS0093375 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Abgrenzung von Raub, Erpressung und Nötigung.
RS0100448 Rechtssatz 06.07.1994Strafrecht
Das Leugnen eines subjektiven Tatbestandmerkmales ist - anders als die Behauptung von rechtfertigenden, schuldausschließenden, strafausschließenden oder strafaufhebenden Umständen - kein geeignetes Substrat für eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO.
RS0100582 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.
RS0100809 Rechtssatz 17.01.1989Strafrecht
Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO), sondern ausschließlich darauf an, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit releviert …
RS0101141 Rechtssatz 18.02.1982Strafrecht
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellung zu prüfen; wogegen der …
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