Rechtssatz RS0100448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100448
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Das Leugnen eines subjektiven Tatbestandmerkmales ist - anders als die Behauptung von rechtfertigenden, schuldausschließenden, strafausschließenden oder strafaufhebenden Umständen - kein geeignetes Substrat für eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO.Das Leugnen eines subjektiven Tatbestandmerkmales ist - anders als die Behauptung von rechtfertigenden, schuldausschließenden, strafausschließenden oder strafaufhebenden Umständen - kein geeignetes Substrat für eine Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 313, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100448
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19940706_OGH0002_0130OS00067_9400000_001