Gründe:
Im (gegen mehrere Personen wegen verschiedener Suchtgiftdelikte geführten) Strafverfahren 26 d Vr 12613/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beantragte die Staatsanwaltschaft am 17.Jänner 1996 die Bestrafung des Michael K***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG. Der Untersuchungsrichter schied daraufhin das Strafverfahren gegen Michael K***** gemäß § 57 StPO aus und trat es antragsgemäß an das Strafbezirksgericht Wien ab, wo es unter dem AZ 8 U 90/96 fortgesetzt wurde (vgl S 3 i und 3 j des Antrags- und Verfügungsbogens sowie Bestrafungsantrag ON 17, jeweils in 8 U 90/96 = nunmehr 14 U 9/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus).Im (gegen mehrere Personen wegen verschiedener Suchtgiftdelikte geführten) Strafverfahren 26 d römisch fünf r 12613/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beantragte die Staatsanwaltschaft am 17.Jänner 1996 die Bestrafung des Michael K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG. Der Untersuchungsrichter schied daraufhin das Strafverfahren gegen Michael K***** gemäß Paragraph 57, StPO aus und trat es antragsgemäß an das Strafbezirksgericht Wien ab, wo es unter dem AZ 8 U 90/96 fortgesetzt wurde vergleiche S 3 i und 3 j des Antrags- und Verfügungsbogens sowie Bestrafungsantrag ON 17, jeweils in 8 U 90/96 = nunmehr 14 U 9/97 des Bezirksgerichtes Fünfhaus).
Am 14.März 1996 wurde der Akt U 105/96 des Bezirksgerichtes Schärding, in dem Michael K***** vorgeworfen wird, die Scheibe eines Fensters und einige Bretter eines Holzverschlages beschädigt zu haben (Gesamtschaden: 6.552 S), vom Strafbezirksgericht Wien in dieses Verfahren gemäß § 56 StPO einbezogen (S 3 k des Antrags- und Verfügungsbogens). Wegen dieses Tatverdachtes wurde weder ein schriftlicher Bestrafungsantrag gestellt noch in den gegen den Beschuldigten in der Folge beim Strafbezirksgericht Wien durchgeführten Hauptverhandlungen am 12.April, 20.Mai, 3.Oktober und 16. Dezember 1996 die Anklage auf das Faktum der Sachbeschädigung ausgedehnt (vgl ON 25, 27, 33 und 40 a).Am 14.März 1996 wurde der Akt U 105/96 des Bezirksgerichtes Schärding, in dem Michael K***** vorgeworfen wird, die Scheibe eines Fensters und einige Bretter eines Holzverschlages beschädigt zu haben (Gesamtschaden: 6.552 S), vom Strafbezirksgericht Wien in dieses Verfahren gemäß Paragraph 56, StPO einbezogen (S 3 k des Antrags- und Verfügungsbogens). Wegen dieses Tatverdachtes wurde weder ein schriftlicher Bestrafungsantrag gestellt noch in den gegen den Beschuldigten in der Folge beim Strafbezirksgericht Wien durchgeführten Hauptverhandlungen am 12.April, 20.Mai, 3.Oktober und 16. Dezember 1996 die Anklage auf das Faktum der Sachbeschädigung ausgedehnt vergleiche ON 25, 27, 33 und 40 a).
In der Hauptverhandlung am 12.April 1996 bekannte sich Michael K***** zu dem im schriftlichen Bestrafungsantrag erhobenen Tatvorwurf nicht schuldig, gestand jedoch (wie bereits im Vorverfahren, vgl S 167) zu, hie und da einen "Joint" geraucht und die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung begangen zu haben (S 204).In der Hauptverhandlung am 12.April 1996 bekannte sich Michael K***** zu dem im schriftlichen Bestrafungsantrag erhobenen Tatvorwurf nicht schuldig, gestand jedoch (wie bereits im Vorverfahren, vergleiche S 167) zu, hie und da einen "Joint" geraucht und die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung begangen zu haben (S 204).
Von dieser Verantwortung ging der Angeklagte auch in der am 16. Dezember 1996 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht ab (vgl ON 40 a). Diese Hauptverhandlung fand in Abwesenheit eines legitimierten Vertreters der Anklagebehörde statt, weil der als "Bezirksanwalt" einschreitende Rechtspraktikant Mag.T***** vom Leiter der Staatsanwaltschaft Wien zwar für den 6. Dezember 1996 zur Anklagevertretung in der Hauptverhandlung in bezug auf Strafverfahren der Abteilung 8 U des Strafbezirksgerichtes Wien bestellt worden war, nicht aber für den 16.Dezember 1996 (vgl den im Telefaxweg übermittelten Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien vom 21.November 1997, Jv 3565-17/97), in welcher die Bezirksrichterin von Amts wegen den Beschluß "auf Ausscheidung des Verfahrens hinsichtlich des Faktums Joints und Einholung eines Berichtes der MA 15" gefaßt hat. Weiters erteilte sie dem Beschuldigten Rechtsbelehrung und überreichte ihm ein Formular SGG 2 mit der Weisung, sich selbständig zum Gesundheitsamt zu begeben (ON 40 a).Von dieser Verantwortung ging der Angeklagte auch in der am 16. Dezember 1996 gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht ab vergleiche ON 40 a). Diese Hauptverhandlung fand in Abwesenheit eines legitimierten Vertreters der Anklagebehörde statt, weil der als "Bezirksanwalt" einschreitende Rechtspraktikant Mag.T***** vom Leiter der Staatsanwaltschaft Wien zwar für den 6. Dezember 1996 zur Anklagevertretung in der Hauptverhandlung in bezug auf Strafverfahren der Abteilung 8 U des Strafbezirksgerichtes Wien bestellt worden war, nicht aber für den 16.Dezember 1996 vergleiche den im Telefaxweg übermittelten Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien vom 21.November 1997, Jv 3565-17/97), in welcher die Bezirksrichterin von Amts wegen den Beschluß "auf Ausscheidung des Verfahrens hinsichtlich des Faktums Joints und Einholung eines Berichtes der MA 15" gefaßt hat. Weiters erteilte sie dem Beschuldigten Rechtsbelehrung und überreichte ihm ein Formular SGG 2 mit der Weisung, sich selbständig zum Gesundheitsamt zu begeben (ON 40 a).
Mit (gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16.Dezember 1996 wurde Michael K***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß der im einbezogenen Akt ON 22 erliegenden Anzeige schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt. Vom Vorwurf des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Zugleich sah das Strafbezirksgericht Wien vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht einer mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.März 1995 wegen § 16 Abs 1 SGG verhängten Freiheitsstrafe (ON 40) gemäß § 494 a (zu ergänzen: Abs 1 Z 2) StPO ab (ON 41).Mit (gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16.Dezember 1996 wurde Michael K***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB gemäß der im einbezogenen Akt ON 22 erliegenden Anzeige schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt. Vom Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Zugleich sah das Strafbezirksgericht Wien vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht einer mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.März 1995 wegen Paragraph 16, Absatz eins, SGG verhängten Freiheitsstrafe (ON 40) gemäß Paragraph 494, a (zu ergänzen: Absatz eins, Ziffer 2,) StPO ab (ON 41).
Der Beschuldigte verzichtete nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel, Mag.T***** gab keine Erklärung ab. Ein Rechtsmittel wurde von der Anklagebehörde in weiterer Folge nicht angemeldet, sodaß dieses Urteil am 20.Dezember 1996 in Rechtskraft erwuchs (ON 43). Infolge der zwischenzeitigen Auflösung des Strafbezirksgerichtes Wien wird dieser Akt seither unter dem AZ 14 U 9/97 beim Bezirksgericht Fünfhaus geführt.
Das Urteil vom 16.Dezember 1996 und die diesem vorangegangene, in Abwesenheit eines legitimierten Vertreters der Anklagebehörde durchgeführte Hauptverhandlung verletzen, wie die Generalprokuratur in der deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz: