Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" wird nur verletzt, wenn Umstände, die bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmen oder mit der Verwirklichung des Deliktstypus notwendig oder typischer Weise verbunden sind, bei der Strafbemessung abermals Berücksichtigung finden (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB; Kunst in WK1 Rz 25 ff, Leukauf/Steininger Komm3 RN 12 ff, je zu § 32; 15 Os 111, 112/89). Umstände aber, die erst eine gesetzliche Folge der Verurteilung sind (§ 53 Abs 1 StGB), hindern die Annahme eines bestimmten Strafzumessungsgrundes bei Urteilsfällung prinzipiell nicht.Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" wird nur verletzt, wenn Umstände, die bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmen oder mit der Verwirklichung des Deliktstypus notwendig oder typischer Weise verbunden sind, bei der Strafbemessung abermals Berücksichtigung finden (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB; Kunst in WK1 Rz 25 ff, Leukauf/Steininger Komm3 RN 12 ff, je zu Paragraph 32,; 15 Os 111, 112/89). Umstände aber, die erst eine gesetzliche Folge der Verurteilung sind (Paragraph 53, Absatz eins, StGB), hindern die Annahme eines bestimmten Strafzumessungsgrundes bei Urteilsfällung prinzipiell nicht.
Es liegt aber auch sonst keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen vor. Wenngleich die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit nach Lehre und Rechtsprechung keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 27, je zu § 33; 15 Os 122, 123/97, 12 Os 118, 119/99), indiziert sie im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist daher im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu berücksichtigen (Mayerhofer/Rieder aaO, 15 Os 111, 112/89, 12 Os 118, 119/99). Nichtigkeit iS des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO bewirkt aber nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 8, EvBl 1989/15, im Ergebnis auch 11 Os 112, 122/98; abw 14 Os 67, 68/95, 15 Os 28, 29/97).Es liegt aber auch sonst keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen vor. Wenngleich die Tatbegehung innerhalb einer Probezeit nach Lehre und Rechtsprechung keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 27, je zu Paragraph 33,; 15 Os 122, 123/97, 12 Os 118, 119/99), indiziert sie im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist daher im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) zu berücksichtigen (Mayerhofer/Rieder aaO, 15 Os 111, 112/89, 12 Os 118, 119/99). Nichtigkeit iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO bewirkt aber nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 8, EvBl 1989/15, im Ergebnis auch 11 Os 112, 122/98; abw 14 Os 67, 68/95, 15 Os 28, 29/97).
Ob dem in Rede stehenden bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstand aber tatsächlich jenes Gewicht zukommt, das ihm das Erstgericht bei Lösung der Straffrage zugemessen hat, wird (erst) bei der Entscheidung über die Berufungen zu beurteilen sein.
Diese fällt ebenso wie die Entscheidung über die Beschwerde in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO), weil die Nichtigkeitsbeschwerde somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 StPO).Diese fällt ebenso wie die Entscheidung über die Beschwerde in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO), weil die Nichtigkeitsbeschwerde somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.