Entscheidung 11 Os 24/10d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 19 U 473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 19 U 473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2007, GZ 19 U 473/06i-13, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8. Jänner 2009, AZ Bl 71/07w, nicht Folge.Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2007, GZ 19 U 473/06i-13, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8. Jänner 2009, AZ Bl 71/07w, nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 einen Antrag des Verurteilten „nach § 292 bzw §§ 262, 363a StPO“ zurück (11 Os 115/09k).Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 einen Antrag des Verurteilten „nach Paragraph 292, bzw Paragraphen 262, 363 a, StPO“ zurück (11 Os 115/09k).
Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe des Verurteilten begehrt dieser der Sache nach (vgl RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe des Verurteilten begehrt dieser der Sache nach vergleiche RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO.
Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00024.10D.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
JJT_20100622_OGH0002_0110OS00024_10D0000_000