Entscheidung 11 Os 24/21w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 12 Bl 4/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Wolfgang Ko***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Jänner 2021, AZ 1 Ns 1/21t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Karin K***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 12 Bl 4/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Wolfgang Ko***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Jänner 2021, AZ 1 Ns 1/21t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Graz einen Antrag des Fortführungswerbers Wolfgang Ko***** auf Ablehnung (§ 44 Abs 3 StPO) der Mitglieder eines Senats dieses Gerichts zurück. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Graz einen Antrag des Fortführungswerbers Wolfgang Ko***** auf Ablehnung (Paragraph 44, Absatz 3, StPO) der Mitglieder eines Senats dieses Gerichts zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Eine Beschwerde dagegen ist (worauf der Einschreiter in der Rechtsbelehrung hingewiesen wurde und ihm bereits seit 11 Os 72/20b bekannt ist) nicht zulässig (§ 45 Abs 3 StPO) – auch nicht unter der Bezeichnung „absoluter Widerspruch“ und unter weitwendiger Wiederholung bereits mehrfach erstatteten Vorbringens. [2] Eine Beschwerde dagegen ist (worauf der Einschreiter in der Rechtsbelehrung hingewiesen wurde und ihm bereits seit 11 Os 72/20b bekannt ist) nicht zulässig (Paragraph 45, Absatz 3, StPO) – auch nicht unter der Bezeichnung „absoluter Widerspruch“ und unter weitwendiger Wiederholung bereits mehrfach erstatteten Vorbringens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00024.21W.0310.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210310_OGH0002_0110OS00024_21W0000_000