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Entscheidung 11 Os 24/88×

Entscheidung 11 Os 24/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os24/88

Entscheidungsdatum

15.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert I*** und Eva L*** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Norbert I*** und Eva L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. November 1987, GZ 35 römisch fünf r 2.619/87-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Norbert I*** und Eva L*** u.a. des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG, Norbert I*** auch als Beteiligter nach dem Paragraph 12, StGB, schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die Annahme der Qualifikationen nach dem Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG bekämpfen die beiden Angeklagten in ihrem gemeinsam ausgeführten Rechtsmittel mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Mängelrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Bei der Anfechtung der erstgerichtlichen Feststellung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 12, Absatz 2,, zweiter Satz, SGG, daß sich die suchtergebenen Angeklagten durch die Begehung der Tathandlungen nicht nur Suchtgift für den eigenen Gebrauch, sondern "teilweise" auch Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verschafften, wird die weitere Konstatierung des Schöffengerichtes außer Betracht gelassen, wonach die Beschwerdeführer außer gelegentlichen finanziellen Zuwendungen des Vaters des Erstangeklagten keine Einnahmsquellen hatten (S 559). Die Beschwerden berücksichtigen im gegebenen Zusammenhang auch nicht die ausdrückliche erstgerichtliche Bezugnahme auf die abgelegten Geständnisse vergleiche S 565) und vernachlässigen die Verwerfung der Verantwortung der Zweitangeklagten als unglaubwürdig, in München als Prostituierte Geld verdient zu haben (S 569).

Als nicht aktengetreue Vorgangsweise erweist sich aus Anlaß der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Annahme einer bewußt kontinuierlichen Begehung der inkriminierten Tathandlungen mit Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) auch die Behauptung des Fehlens in diese Richtung deutender Verfahrensergebnisse, weil hiebei neben der konstatierten raschen Abfolge der jeweils "große" (mehr als 1,5 g Reinsubstanz) Heroinmengen vergleiche EvBl 3/88) betreffenden Einkaufsfahrten nach Holland (u.a.) auf die vom Erstgericht ausdrücklich erwähnte Aussage der Eva L*** nicht Bedacht genommen wird (S 181), wonach geplant war, (jeweils) so viel Heroin zu verkaufen, daß wieder "Nachschub" besorgt werden kann.

Die gegen die Unterstellung der Tathandlung unter Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG gerichtete Subsumtionsrüge wurde gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie urteilsfremd nicht von der Feststellung eines von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten und damit die Zusammenrechnung der Einzelmengen rechtfertigenden Vorsatzes der beiden Täter ausgeht vergleiche in diesem Zusammenhang Kodek, SGG, RN 4.6 zu Paragraph 12,; 11 Os 60/87 u.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Zugleich waren die Akten gemäß dem Paragraph 285, i StPO nF dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten zuzuleiten.

Anmerkung

E13445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00024.88.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19880315_OGH0002_0110OS00024_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung