Die Annahme der Qualifikationen nach dem § 12 Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG bekämpfen die beiden Angeklagten in ihrem gemeinsam ausgeführten Rechtsmittel mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.Die Annahme der Qualifikationen nach dem Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG bekämpfen die beiden Angeklagten in ihrem gemeinsam ausgeführten Rechtsmittel mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Mängelrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Mängelrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Bei der Anfechtung der erstgerichtlichen Feststellung unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs 2, zweiter Satz, SGG, daß sich die suchtergebenen Angeklagten durch die Begehung der Tathandlungen nicht nur Suchtgift für den eigenen Gebrauch, sondern "teilweise" auch Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verschafften, wird die weitere Konstatierung des Schöffengerichtes außer Betracht gelassen, wonach die Beschwerdeführer außer gelegentlichen finanziellen Zuwendungen des Vaters des Erstangeklagten keine Einnahmsquellen hatten (S 559). Die Beschwerden berücksichtigen im gegebenen Zusammenhang auch nicht die ausdrückliche erstgerichtliche Bezugnahme auf die abgelegten Geständnisse (vgl S 565) und vernachlässigen die Verwerfung der Verantwortung der Zweitangeklagten als unglaubwürdig, in München als Prostituierte Geld verdient zu haben (S 569).Bei der Anfechtung der erstgerichtlichen Feststellung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 12, Absatz 2,, zweiter Satz, SGG, daß sich die suchtergebenen Angeklagten durch die Begehung der Tathandlungen nicht nur Suchtgift für den eigenen Gebrauch, sondern "teilweise" auch Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verschafften, wird die weitere Konstatierung des Schöffengerichtes außer Betracht gelassen, wonach die Beschwerdeführer außer gelegentlichen finanziellen Zuwendungen des Vaters des Erstangeklagten keine Einnahmsquellen hatten (S 559). Die Beschwerden berücksichtigen im gegebenen Zusammenhang auch nicht die ausdrückliche erstgerichtliche Bezugnahme auf die abgelegten Geständnisse vergleiche S 565) und vernachlässigen die Verwerfung der Verantwortung der Zweitangeklagten als unglaubwürdig, in München als Prostituierte Geld verdient zu haben (S 569).
Als nicht aktengetreue Vorgangsweise erweist sich aus Anlaß der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Annahme einer bewußt kontinuierlichen Begehung der inkriminierten Tathandlungen mit Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) auch die Behauptung des Fehlens in diese Richtung deutender Verfahrensergebnisse, weil hiebei neben der konstatierten raschen Abfolge der jeweils "große" (mehr als 1,5 g Reinsubstanz) Heroinmengen (vgl EvBl 3/88) betreffenden Einkaufsfahrten nach Holland (u.a.) auf die vom Erstgericht ausdrücklich erwähnte Aussage der Eva L*** nicht Bedacht genommen wird (S 181), wonach geplant war, (jeweils) so viel Heroin zu verkaufen, daß wieder "Nachschub" besorgt werden kann.Als nicht aktengetreue Vorgangsweise erweist sich aus Anlaß der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Annahme einer bewußt kontinuierlichen Begehung der inkriminierten Tathandlungen mit Beziehung auf eine "Übermenge" Suchtgift (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) auch die Behauptung des Fehlens in diese Richtung deutender Verfahrensergebnisse, weil hiebei neben der konstatierten raschen Abfolge der jeweils "große" (mehr als 1,5 g Reinsubstanz) Heroinmengen vergleiche EvBl 3/88) betreffenden Einkaufsfahrten nach Holland (u.a.) auf die vom Erstgericht ausdrücklich erwähnte Aussage der Eva L*** nicht Bedacht genommen wird (S 181), wonach geplant war, (jeweils) so viel Heroin zu verkaufen, daß wieder "Nachschub" besorgt werden kann.
Die gegen die Unterstellung der Tathandlung unter § 12 Abs 3 Z 3 SGG gerichtete Subsumtionsrüge wurde gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie urteilsfremd nicht von der Feststellung eines von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten und damit die Zusammenrechnung der Einzelmengen rechtfertigenden Vorsatzes der beiden Täter ausgeht (vgl in diesem Zusammenhang Kodek, SGG, RN 4.6 zu § 12; 11 Os 60/87 u.a.).Die gegen die Unterstellung der Tathandlung unter Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG gerichtete Subsumtionsrüge wurde gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie urteilsfremd nicht von der Feststellung eines von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten und damit die Zusammenrechnung der Einzelmengen rechtfertigenden Vorsatzes der beiden Täter ausgeht vergleiche in diesem Zusammenhang Kodek, SGG, RN 4.6 zu Paragraph 12,; 11 Os 60/87 u.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten gemäß dem § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten zuzuleiten.Zugleich waren die Akten gemäß dem Paragraph 285, i StPO nF dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten zuzuleiten.