Rechtssatz RS0088058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088058
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Norm
SGG nF §12 Abs1 IC
SGG nF §12 Abs3 Z3 IIIC
StGB §28 D
Rechtssatz
Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodaß es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§12 Abs 1 SGG) sowie auch der übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist.Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodaß es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§12 Absatz eins, SGG) sowie auch der übergroßen Menge (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 60/87
Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 60/87
Veröff: SSZ 58/54
- 11 Os 24/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 11 Os 24/88
nur: Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. (T1)
- 11 Os 88/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 88/88
Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1989,458
- 14 Os 80/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 80/89
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 58/91
Entscheidungstext OGH 02.07.1991 11 Os 58/91
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Suchtgiftmengen mehrerer einzelner Tathandlungen zu addieren, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war. (T2)
- 12 Os 36/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 36/91
Vgl; Beisatz: Einheitlicher Willensentschluß. (T3)
- 13 Os 117/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 13 Os 117/91
- 11 Os 121/91
Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 11 Os 57/94
Entscheidungstext OGH 24.05.1994 11 Os 57/94
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 173/94
Entscheidungstext OGH 01.12.1994 12 Os 173/94
Vgl auch; Beisatz: Eine solche Mengensummierung hat sich lediglich auf ein und dasselbe Urteil zu beschränken. (T4)
- 12 Os 30/95
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 12 Os 30/95
- 15 Os 20/95
Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 20/95
- 13 Os 36/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 36/95
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 156/00
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 13 Os 156/00
Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nur unter Annahme eines Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig. (T5)
- 14 Os 148/13s
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 148/13s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088058
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00060_8700000_001