Die - ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens (Punkt A des Urteilstenors) bekämpfende - auf die Z 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist in keinem Punkt im Recht.Die - ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens (Punkt A des Urteilstenors) bekämpfende - auf die Ziffer 4, und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist in keinem Punkt im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6.September 1994 gestellten (181) und in der Hauptverhandlung vom 8.November 1994 der Sache nach aufrecht erhaltenen (199) - so wurde es auch vom Erstgericht gesehen, das auf den Inhalt des Antrages einging - Antrages auf Einvernahme des Zeugen V* zum Beweis dafür, "daß er nie dabei war, als Suchtgift gekauft wurde und zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte Hubert W* nicht Suchtgift verkauft habe".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6.September 1994 gestellten (181) und in der Hauptverhandlung vom 8.November 1994 der Sache nach aufrecht erhaltenen (199) - so wurde es auch vom Erstgericht gesehen, das auf den Inhalt des Antrages einging - Antrages auf Einvernahme des Zeugen V* zum Beweis dafür, "daß er nie dabei war, als Suchtgift gekauft wurde und zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte Hubert W* nicht Suchtgift verkauft habe".
Der Antrag ist nicht berechtigt. Denn er wurde vom erkennenden Gericht (unter anderem) mit der Begründung abgelehnt, daß eine Vernehmung dieses Zeugen vor Gericht auf Grund dessen gerichtsnotorisch schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht möglich sei (200), wogegen die Beschwerde nichts vorbringt. Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 102 und 104).Der Antrag ist nicht berechtigt. Denn er wurde vom erkennenden Gericht (unter anderem) mit der Begründung abgelehnt, daß eine Vernehmung dieses Zeugen vor Gericht auf Grund dessen gerichtsnotorisch schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht möglich sei (200), wogegen die Beschwerde nichts vorbringt. Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 102 und 104).
Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt der Beschwerdeführer eine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils verläßt, wenn er meint, daß diese keinen Grund zur Annahme biete, daß er "zwingend die große Gefahr in seinen Vorsatz aufgenommen habe, da die einzelnen Tathandlungen nicht im Gesamtkonnex zu betrachten seien". Denn er negiert damit die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach es sich bei der Vielzahl der (Suchtgift-)Übergaben um ein im Tatplan aufgenommenes Gesamtgeschehen handelte, bei welchem der Additionseffekt im Vorsatz aufgenommen war (US 6, 11 und 12).Mit seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt der Beschwerdeführer eine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils verläßt, wenn er meint, daß diese keinen Grund zur Annahme biete, daß er "zwingend die große Gefahr in seinen Vorsatz aufgenommen habe, da die einzelnen Tathandlungen nicht im Gesamtkonnex zu betrachten seien". Denn er negiert damit die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach es sich bei der Vielzahl der (Suchtgift-)Übergaben um ein im Tatplan aufgenommenes Gesamtgeschehen handelte, bei welchem der Additionseffekt im Vorsatz aufgenommen war (US 6, 11 und 12).
Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt zwar voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodaß es einer Aufschlüsselung der Gesamtmenge nicht bedarf und auch die "große" Menge (§ 12 Abs 1 SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist (11 Os 60/87, 13 Os 117/91 ua). Mit den oben erwähnten Feststellungen über die Aufnahme des Additionseffektes in den Vorsatz bei der Vielzahl der Übergaben in Teilmengen wird aber unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß der Tatplan auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die jeweiligen Tathandlungen somit einem einheitlichen Willensentschluß des Täters entsprungen sind und die - in als rechtliche Handlungseinheit aufzufassenden Einzelakten weitergegebenen - Suchtgiftmengen solcherart eine große Menge im Sinn des § 12 Abs 1 SGG erreicht haben. Damit entbehrt die von diesen Feststellungen abweichende Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt zwar voraus, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodaß es einer Aufschlüsselung der Gesamtmenge nicht bedarf und auch die "große" Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist (11 Os 60/87, 13 Os 117/91 ua). Mit den oben erwähnten Feststellungen über die Aufnahme des Additionseffektes in den Vorsatz bei der Vielzahl der Übergaben in Teilmengen wird aber unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß der Tatplan auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die jeweiligen Tathandlungen somit einem einheitlichen Willensentschluß des Täters entsprungen sind und die - in als rechtliche Handlungseinheit aufzufassenden Einzelakten weitergegebenen - Suchtgiftmengen solcherart eine große Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG erreicht haben. Damit entbehrt die von diesen Feststellungen abweichende Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.