Rechtssatz RS0099733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099733
Entscheidungsdatum
27.08.2014
Rechtssatz
Der Antrag wurde vom erkennenden Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vernehmung des Zeugen vor Gericht auf Grund dessen gerichtsnotorisch schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wogegen die Beschwerde nichts vorbringt. Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.Der Antrag wurde vom erkennenden Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vernehmung des Zeugen vor Gericht auf Grund dessen gerichtsnotorisch schlechten Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht möglich sei, wogegen die Beschwerde nichts vorbringt. Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann aber nicht unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 20/95
Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 20/95
- 11 Os 68/98
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 11 Os 68/98
nur: Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Zeuge ist unbekannten Aufenthalts. (T2)
- 11 Os 92/01
Entscheidungstext OGH 02.10.2001 11 Os 92/01
nur T1; Beisatz: Hier: Zeuge wird mit Haftbefehl gesucht. (T3)
- 13 Os 15/02
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 15/02
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 12 Os 80/05i
Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 80/05i
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Im Ausland wohnhafter Zeuge, der weder der (jeweils ausgewiesenen) Ladung zum Untersuchungsrichter noch zur Hauptverhandlung folgte, nach dem in der Slowakei gefahndet wird. (T4); Beisatz: Da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass der Zeuge einer abermaligen Zeugenladung folgen und nach Österreich einreisen würde, wäre bei Antragstellung daher ferner die Anführung jener besonderen Umstände geboten gewesen, kraft deren im besonderen Fall (aller Erfahrung zuwider) sein Erscheinen vor dem inländischen Gericht nunmehr zu bewerkstelligen sein werde. (T5)
- 14 Os 96/13v
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 96/13v
Auch
- 15 Os 94/14h
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 94/14h
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099733
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00020_9500000_001