Entgegen der unter der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO aufgestellten Behauptung wurden nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll, dem eine teilweise schriftliche Übertragung der kontradiktorischen Vernehmung der Kinder durch den Sachverständigen angeschlossen ist, die Zeuginnen Stephania und Eugenia K***** über ihr Entschlagungsrecht belehrt und der daraufhin erklärte Verzicht auf dieses Recht ausdrücklich festgehalten (Beilage I zu ON 41).Entgegen der unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgestellten Behauptung wurden nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll, dem eine teilweise schriftliche Übertragung der kontradiktorischen Vernehmung der Kinder durch den Sachverständigen angeschlossen ist, die Zeuginnen Stephania und Eugenia K***** über ihr Entschlagungsrecht belehrt und der daraufhin erklärte Verzicht auf dieses Recht ausdrücklich festgehalten (Beilage römisch eins zu ON 41).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
In seiner Verfahrensrüge (Z 4) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch Abweisung seines Beweisantrages auf Vernehmung von zwei Zeugen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden.In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch Abweisung seines Beweisantrages auf Vernehmung von zwei Zeugen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden.
Dem ist zu entgegnen, daß die beantragten Zeugen Anna und Peter S***** an der vom Angeklagten angegebenen Adresse unbekannt sind und er keine Anhaltspunkte für die Ausforschung dieser Zeugen liefern konnte. Es handelt sich daher wegen der Undurchführbarkeit der Zeugenvernehmung um einen aussichtslosen Beweis, weshalb dessen Ablehnung nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 102).Dem ist zu entgegnen, daß die beantragten Zeugen Anna und Peter S***** an der vom Angeklagten angegebenen Adresse unbekannt sind und er keine Anhaltspunkte für die Ausforschung dieser Zeugen liefern konnte. Es handelt sich daher wegen der Undurchführbarkeit der Zeugenvernehmung um einen aussichtslosen Beweis, weshalb dessen Ablehnung nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 102).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.