Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die "Abweisung des Antrages" auf Vernehmung des Zeugen Manfred Turi P***** "im Urteil" und meint damit letztlich das Unterbleiben der ursprünglich beschlossenen (S 106, 107) Vernehmung. Der Zeuge ist jedoch, wie sich in der fortgesetzten Hauptverhandlung herausstellte, unbekannten Aufenthaltes (ON 19, S 153), sodass die Nichtaufnahme dieses Beweises dem Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels zum Vorwurf gemacht werden kann (Mayerhofer aaO E 104, 109b).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die "Abweisung des Antrages" auf Vernehmung des Zeugen Manfred Turi P***** "im Urteil" und meint damit letztlich das Unterbleiben der ursprünglich beschlossenen (S 106, 107) Vernehmung. Der Zeuge ist jedoch, wie sich in der fortgesetzten Hauptverhandlung herausstellte, unbekannten Aufenthaltes (ON 19, S 153), sodass die Nichtaufnahme dieses Beweises dem Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels zum Vorwurf gemacht werden kann (Mayerhofer aaO E 104, 109b).
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert zu Unrecht, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht vollständig erörtert worden sei, insbesondere jenes (in der Rechtsmittelschrift näher bezeichnete) Vorbringen, mit dem er einen Teil seines vor der Polizei umfassend abgelegten Geständnisses als unrichtig bezeichnet hätte. Es genügt, auf die in diesem Zusammenhang erfolgten ausführlichen Erwägungen im Urteil (US 5, 6) zu verweisen. Im Kern trachten damit die Beschwerdeausführungen bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung der in der Hauptverhandlung teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert zu Unrecht, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht vollständig erörtert worden sei, insbesondere jenes (in der Rechtsmittelschrift näher bezeichnete) Vorbringen, mit dem er einen Teil seines vor der Polizei umfassend abgelegten Geständnisses als unrichtig bezeichnet hätte. Es genügt, auf die in diesem Zusammenhang erfolgten ausführlichen Erwägungen im Urteil (US 5, 6) zu verweisen. Im Kern trachten damit die Beschwerdeausführungen bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung der in der Hauptverhandlung teilweise leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, die keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen aufzuzeigen vermag.Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, die keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen aufzuzeigen vermag.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a bzw 10) behauptet einen Mangel an Feststellungen, der darin liegen soll, dass das Erstgericht bloß den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Zeitpunkt der Sachwegnahmen, jedoch nicht schon anlässlich des Aufbrechens des Kellerabteils konstatiert habe. Die Beschwerde übersieht, dass die Tatrichter unmissverständlich von einem Diebstahlsvorsatz schon beim Aufbrechen des Kellerabteils ausgegangen sind (US 4; dass dessen gewaltsames Öffnen sinnentleert erfolgt sein soll, wird von der Rüge erst gar nicht behauptet), weshalb sie mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die trotz umfassenden Urteilsaufhebungsantrages einen zum Schuldspruch Faktum 2. bestehenden Nichtigkeitsgrund nicht bestimmt und deutlich bezeichnet, war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw 10) behauptet einen Mangel an Feststellungen, der darin liegen soll, dass das Erstgericht bloß den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Zeitpunkt der Sachwegnahmen, jedoch nicht schon anlässlich des Aufbrechens des Kellerabteils konstatiert habe. Die Beschwerde übersieht, dass die Tatrichter unmissverständlich von einem Diebstahlsvorsatz schon beim Aufbrechen des Kellerabteils ausgegangen sind (US 4; dass dessen gewaltsames Öffnen sinnentleert erfolgt sein soll, wird von der Rüge erst gar nicht behauptet), weshalb sie mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die trotz umfassenden Urteilsaufhebungsantrages einen zum Schuldspruch Faktum 2. bestehenden Nichtigkeitsgrund nicht bestimmt und deutlich bezeichnet, war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.