Gründe:
Mostafa Radwan M* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. September 1994, GZ 6 d Vr 10421/93-65, des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und nach § 12 Abs 3 SGG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die (ihrerseits ebenso den §§ 31 und 40 StGB unterstellten) Urteile desselben Gerichtes vom 2. März 1993, GZ 6 d Vr 9888/92-39, und vom 25. Februar 1994, GZ 6 d Vr 11609/93-34, mit denen M* gleichfalls wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG (mit Urteil vom 2. März 1993 auch wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG) zu Freiheitsstrafen von fünfzehn Monaten bzw einem Jahr verurteilt worden war, zu dreieinhalb Monaten (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.Mostafa Radwan M* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. September 1994, GZ 6 d Vr 10421/93-65, des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt und nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die (ihrerseits ebenso den Paragraphen 31 und 40 StGB unterstellten) Urteile desselben Gerichtes vom 2. März 1993, GZ 6 d Vr 9888/92-39, und vom 25. Februar 1994, GZ 6 d Vr 11609/93-34, mit denen M* gleichfalls wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG (mit Urteil vom 2. März 1993 auch wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG) zu Freiheitsstrafen von fünfzehn Monaten bzw einem Jahr verurteilt worden war, zu dreieinhalb Monaten (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.
Laut Urteilsspruch hat Mostafa Radwan M* "in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er zumindest 25 Gramm Heroin an durchwegs unbekannte Personen verkaufte". Nach erstgerichtlicher Beurteilung hat er dadurch "im Zusammenwirken" mit den bezeichneten Vorverurteilungen vom 2. März 1993 und vom 25. Februar 1994 "die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge zumindest das 25-fache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht".Laut Urteilsspruch hat Mostafa Radwan M* "in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er zumindest 25 Gramm Heroin an durchwegs unbekannte Personen verkaufte". Nach erstgerichtlicher Beurteilung hat er dadurch "im Zusammenwirken" mit den bezeichneten Vorverurteilungen vom 2. März 1993 und vom 25. Februar 1994 "die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmacht".
Die Tathandlungen betreffend erschöpfen sich die Urteilsgründe "zur Vermeidung von Wiederholungen" in dem Hinweis auf die im Spruch bezeichneten Vorverurteilungen und der Ergänzung, daß laut weiteren Erhebungen "Mostafa Radwan M* an weitere Personen Heroin weitergegeben hat, welche von den bisherigen Urteilen noch nicht umfaßt waren", wobei dazu nach den geständigen Täterangaben von der Weitergabe von zusätzlichen 25 Gramm Heroin an unbekannte Abnehmer auszugehen sei.
Soweit der Anklagevorwurf über den solcherart begrenzten Rahmen dieses Schuldspruchs hinausging, blieb er - ohne entsprechende Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft - unerledigt. M* war nämlich insgesamt angelastet worden, von Anfang 1991 bis Juli 1992 mehr als 250 Gramm Heroin, davon eine Teilmenge von bloß 15 Gramm an Unbekannte, den Rest an namentlich angeführte Personen verkauft bzw weitergegeben zu haben (133 ff, ON 44/II).
Ausgehend von "lediglich mittlerer Qualität" der inkriminierten Heroinsubstanz beurteilte das Erstgericht die Kriterien der sogenannten Grenzmenge nach § 12 Abs 1 SGG ab drei Gramm als erfüllt, bejahte jedoch trotz quantitativer Beschränkung des Schuldspruchs auf bloß 25 Gramm die Tatqualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG mit der Begründung, daß "im Hinblick auf die gemäß den §§ 31 und 40 StGB bedachtzunehmenden Urteile auch diese Grenzmenge" (ersichtlich gemeint: das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 angeführten Menge) "überschritten worden" sei.Ausgehend von "lediglich mittlerer Qualität" der inkriminierten Heroinsubstanz beurteilte das Erstgericht die Kriterien der sogenannten Grenzmenge nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ab drei Gramm als erfüllt, bejahte jedoch trotz quantitativer Beschränkung des Schuldspruchs auf bloß 25 Gramm die Tatqualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG mit der Begründung, daß "im Hinblick auf die gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB bedachtzunehmenden Urteile auch diese Grenzmenge" (ersichtlich gemeint: das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Menge) "überschritten worden" sei.
Eine an der Anklagedetaillierung orientierte, nach der Aktenlage ebenso mögliche wie auch (vor allem in zeitlicher Hinsicht) gebotene nähere Tatkonkretisierung ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Mostafa Radwan M* verbüßt derzeit die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten, deren voraussichtliches Ende sich mit 22. Dezember 1994 errechnet (ON 66/II). Ein Antrag des Verurteilten auf Gewährung einer Haftunterbrechung nach § 99 Abs 1 Z 2 StVG wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 1994 abgewiesen (ON 69/II). Über die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde bisher nicht entschieden.Mostafa Radwan M* verbüßt derzeit die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten, deren voraussichtliches Ende sich mit 22. Dezember 1994 errechnet (ON 66/II). Ein Antrag des Verurteilten auf Gewährung einer Haftunterbrechung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, StVG wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 1994 abgewiesen (ON 69/II). Über die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde bisher nicht entschieden.