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Entscheidung 13 Os 156/00×

Entscheidung 13 Os 156/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os156/00 (13Os157/00)

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enes C***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gazmend R***** und Faik L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 18. Mai 2000, GZ 25 römisch fünf r 2168/99-355, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, der Angeklagten Gazmend R***** und Faik L***** sowie ihrer Verteidigerinnen Dr. Van der Let-Vangelatou und Dr. Heindl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben. Die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen werden erhöht, und zwar hinsichtlich

Gazmend R***** auf zweieinviertel Jahre

Faik L***** auf zweieinhalb Jahre.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gazmend R***** und Faik L***** wurden des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG, "teils als Beteiligte" nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B römisch vier und römisch fünf); Faik L***** auch nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach haben sie in Linz, Perg, St. Valentin und anderen Orten

(B römisch vier) Gazmend R***** um den 21. Juni 1999 für den Ankauf von 5.000 Stück Ecstasy Tabletten (Reinsubstanz 380 Gramm MDMA, MDE; vergleiche US 22) Geld zur Verfügung gestellt;

(B römisch fünf) Faik L***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab Frühjahr 1999 zum Ankauf von 2.000 Stück Ecstasy (Reinsubstanz 140 Gramm MDMA, MDE) 70.000 S zur Verfügung gestellt und am 21. bzw 22. Juni 1999 mit dem mit gleichem Urteil schuldig gesprochenen Faruk R***** eine Fahrt nach Holland zwecks Ankauf von 5.000 Ecstasy Tabletten der Prägung "Elefanten" und "Teletubbies" (Reinsubstanz MDMA, MDE ca 380 Gramm, siehe B römisch vier) unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Weder die dagegen von Gazmend R***** aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, noch die (getrennt ausgeführte) auf Ziffer 5 a, leg cit gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Faik L***** ist im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gazmend R*****:

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,, sachlich Ziffer 10,), das Erstgericht habe Feststellungen über die genaue Höhe des für den Ankauf der aus Holland bezogenen 5.000 Ecstasy-Tabletten bereitgestellten Geldbetrages nicht getroffen, ist nicht zielführend. Denn die (vom Beschwerdeführer bekämpfte) Annahme einer "großen Menge", hängt nicht von der Höhe des für den Suchmittelerwerb aufgewandten Geldbetrages, sondern - ausschließlich - von der (festgestellten - US 21 f) Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, des jeweiligen Suchtmittels ab (Paragraph 28, Absatz 6, SMG).

Der Vorwurf, das Ersturteil lasse eine nähere Beschreibung der Geldübergabe vermissen, geht deshalb ins Leere, weil deren Modalität weder für die rechtliche Beurteilung noch für die Wahl des angewandten Strafsatzes von Bedeutung war.

Entgegen dem weiteren, das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Inverkehrsetzens einer großen Menge Suchtgiftes im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG rügenden Beschwerdevorbringen vernachlässigen die Urteilsausführungen über Hintergrund und Zweckbindung der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Geldmittel ("für" oder "zum Ankauf" iV damit, dass er über den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel "im vollen Umfang informiert war" - US 35), die - in Verbindung mit dem Urteilsspruch - mit hinreichender Deutlichkeit die Bejahung der Vorsatzelemente in der ihm angelasteten Beitragshandlung durch die Tatrichter erkennen lassen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass den Urteilsgründen die für die Annahme auch einer unmittelbaren Täterschaft des Angeklagten maßgeblichen Umstände nicht zu entnehmen sind, doch kann dieser Einwand im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB und des sich daraus ergebenden Fehlens eines Nachteils für den Angeklagten auf sich beruhen (Fabrizy WK2 Paragraph 12, Rz 122; EvBl 1996/61 = RZ 1996/3).

Gleichfalls fehl gehen die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung unter Geltendmachung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite (der Sache nach allein Ziffer 10,) gerichteten Beschwerdeausführungen.

Die Anwendung der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG verlangt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begangen wird, somit sich die Absicht des Täters auf wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Absatz 2, zu beurteilen sind (13 Os 107/00 ua). Im vorliegenden Fall ist demnach erforderlich, dass die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, sich die die wiederholte Beteiligung an derartigen Suchtgiftverbrechen (in Form des Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe durch seine Tatbeteiligung keinen Gewinn erzielt, genügt es zu erwidern, dass auch der gewerbsmäßig handelt, der infolge Fehlkalkulation oder aus anderen Gründen seine Absicht, ein Einkommen zu erzielen, nicht erreicht (Mayerhofer StGB5 Paragraph 70, E 42).

Der Rüge zuwider enthält das Ersturteil solche Feststellungen, die in ihrem Zusammenhalt für die rechtliche Beurteilung dieser Tatqualifikation eine durchaus zureichende Grundlage darstellen.

Die in Abrede gestellte Absicht einer Einnahmegewinnung ist ebenso (schlüssig) im Urteil festgestellt wie der Vorsatz des Angeklagten, dies durch eine Beteiligung am Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge zu erreichen. Gehen die Tatrichter doch davon aus, dass sich Gazmend R***** mit Faik L***** und Faruk R***** mit denselben (arg: "ebenso") Zielen, nämlich "durch diese fortgesetzte Suchtgifthandelstätigkeit auch ein regelmäßiges, hohes Erwerbseinkommen zu erzielen" (US 15), auf ein Zusammenwirken bei zukünftigen Suchtmittelverbrechen geeinigt haben (US 16) bzw das (auch) sein "Gewinn (...) bei ca 30 S pro Stück Ecstasy" lag (US 18), dass er (zum Tatzeitpunkt) über den "gewerbsmäßigen Suchtgifthandel (...) im vollen Umfang informiert" (US 35) bzw "in die Suchtgifthandelstätigkeit (eingeweiht)" war (US 39) und es "dem beteiligten Personenkreises darum (ging), durch fortlaufende (...), wobei hier Gazmend hohe Geldmittel, jedenfalls mehrere 10.000 S zum Ankauf von 5.000 Stück Ecstasy-Tabletten zur Verfügung stellte", die eine - das Zehnfache der Grenzmenge überschreitende - Reinsubstanzmenge MDMA, MDE von ca 380 Gramm enthielten (US 19, 21; vergleiche US 22 und 101 f). In diesem Sinne wird auch - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - (nochmals) auf US 98 f zusammenfassend festgehalten, dass "auch im subjektiven Bereich (...) den genannten Personen die Absicht zu eigen (war), sich durch fortgesetzten Suchtgifthandel eine Erwerbsquelle zu erschließen". Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich eine unzureichende bez. unvollständige Begründung der eine bandenmäßige Tatbegehung bezeichnenden Urteilsannahmen behauptet, weil ihm lediglich die einmalige Bereitstellung von Barmitteln vorgeworfen wurde, die Zugehörigkeit zu einer Bande jedoch mindestens die Kenntnis des Täters, mit seinem Handeln die Bandenziele zu fördern, sowie dessen fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten voraussetze, erweist sich auch dieses Beschwerdevorbringen als nicht zielführend. Denn bei der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine fortgesetzte Tatbegehung erfolgte, sondern nur darauf, ob das Ziel der Verbindung in einer fortgesetzten (wiederholten) Begehung gleichartiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten (hier nach Paragraph 28, SMG) bestand (Mayerhofer aaO Paragraph 130, E 4). Die auf einschlägigen Beweisergebnissen beruhende Feststellung eines derartigen Vorsatzes des Angeklagten kann aber den Urteilsgründen mit ausreichender Bestimmtheit entnommen werden (US 15 f, 84), sodass der geltend gemachte Begründungs- bzw Subsumtionsfehler (Ziffer 5,, Ziffer 10,) nicht vorliegt.

Abgesehen von den in der Beschwerde erwähnten Feststellungen über die Verwendung des PKWs des Angeklagten für die Durchführung von Suchtgiftgeschäften, die oftmalige Zurverfügungstellung seines Lokals für Treffen im Zusammenhang mit Suchtgiftaktivitäten und die Entgegennahme eines erheblichen Geldbetrages von Enes C***** (der gleichfalls mit demselben Urteil schuldig gesprochen wurde) wird in den Urteilsgründen ua auch auf den Besitz einer Digitalwaage (US 77 f), den Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle (US 80), die Mitfinanzierung des Ankaufs der 5.000 Ecstasy-Tabletten, seine Einbindung in die sogenannte "Albaner-Schiene" (US 20, 87) sowie auf die ihn belastenden Angaben des Reinhard W*****ahl über das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit den anderen Bandenmitgliedern (US 76 f) hingewiesen.

In ihrem Zusammenhalt betrachtet stellen die Erwägungen eine ausreichende Begründung eines tatbestandsmäßigen Verhalten des Angeklagten im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG dar.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche auch als Anfechtung aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgetragen wird, wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, bei seinen Tatsachenfeststellungen nur die Angaben der Zeugen Muhamed C***** und Reinhard W***** bzw des Mitangeklagten Enes C***** vor der Polizei bzw vor dem Untersuchungsrichter herangezogen zu haben, obgleich die Genannten ihn in der Hauptverhandlung entlastet hätten.

Sein Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, sich aus dem Akteninhalt ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken bzw formelle Begründungsfehler aufzuzeigen. Vielmehr hat sich das Erstgericht eingehend mit den divergierenden Angaben des Zeugen Muhamed C***** (S 461) ff/III, 394 ff/IX; 251 verso ff/XI) auseinandergesetzt und denkmöglich dargelegt, weshalb es den Aussagen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung nicht Glauben zu schenken vermochte (US 55 ff, 85 bis 89).

Gleiches gilt in Ansehung der verschiedenen, teilweise voneinander abweichenden Aussagen des Zeugen Reinhard W***** (insbes ON 295a/X und S 221 verso ff/XI), mit denen sich die Tatrichter ausführlich befasst (US 91 bis 97) und dabei auch die Frage einer Druckausübung auf den Genannten sowie den (vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen) Umstand, dass der den Zeugen W***** vernehmenden Kriminalbeamte dessen Angaben nicht für besonders glaubenswürdig hielt (S 249a/X), erörtert haben (US 96).

Schließlich gibt die Kritik an der Bewertung der divergierenden Verantwortungen des Mitangeklagten Enes C***** (S 11 g f, 11 i/II; S 23, 43, 45 f, 47 ff/XI) keinen Anlass, die beweiswürdigenden Erwägungen als unvertretbar zu beurteilen, weil auch hier die erkennenden Richter unter Gegenüberstellung der widerstreitenden Einlassungen logisch jene Gründe dargelegt haben, die sie zur Annahme der Richtigkeit der außerhalb der Hauptverhandlung abgegebenen Verantwortungen bewogen haben (US 39, 44, 54 f, 57 f, 60, 80).

In Wahrheit läuft das Beschwerdevorbringen der Tatsachenrüge nur darauf hinaus, die - im kollegialgerichtlichen Strafverfahren unbekämpfbare - Würdigung der vorgelegenen Beweisergebnisse durch die Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faik L*****:

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) moniert unvertretbare Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise hinsichtlich der (sodann) in der Rechtsmittelschrift (detailliert) dargelegten Urteilsfeststellungen, der Angeklagte habe gewusst, dass die an Faruk R***** übergebenen 70.000 S zum Ankauf von Suchtgift bestimmt waren, er mit Faruk R***** zum Ankauf von 5.000 Stück Ecstasy nach Holland gefahren sei und diese Taten "absichtlich", gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande verübt hätte (US 16, zweiter Absatz, 18, erster Absatz, letzter Satz, 18, dritter Absatz, 19, 20, erster Absatz, 22, zweiter und dritter Absatz, 24, dritter Absatz, 34, erster und dritter Absatz, 35, erster Absatz).

Dabei verkennt die Beschwerde, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen nicht in der Behauptung bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, weil der genannte Nichtigkeitsgrund weder die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, noch der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritische psychologische Vorgang als solcher nach Ziffer 5 a, angefochten werden kann (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 3 und 4 und die dort zitierte Judikatur). Im Übrigen haben die Erkenntnisrichter ausführlich (wie sich nicht nur aus der Urteilsbegründung, sondern auch aus den in der Beschwerde umfänglich wörtlich wiedergegebenen Urteilspassagen der bezüglichen Beweiswürdigung ergibt) und den Denkgesetzen entsprechend dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Faik L***** durch die im Urteil jeweils angeführten und eingehend erörterten gegenteiligen Beweisergebnisse für widerlegt erachteten und in welchem Umfang sie diese als tragfähige Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 16, 18, 19, 22, 24 f, 36, 39 ff, 61 ff, 98 ff). Sämtliche Beschwerdeeinwände wenden sich in Wahrheit mit einzelnen, selektiv aus dem Zusammenhang gelösten und isoliert, demnach sinnentstellt betrachtet, dem Angeklagten günstig scheinender Teile der Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten unter Anstellen eigener Beweiserwägungen, Berufung auf die Lebenserfahrung und den Zweifelsgrundsatz gegen die Beweiswürdigung der Erstrichter, sind aber nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Da Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe nur vorliegt, wenn der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO Ziffer 5, E 185), die Feststellung, dass Geldflüsse in großem Umfang stattfanden, die (auch) den andern Beteiligten zu einem gewissen "Reichtum" verhalfen, jedoch eine Schlussfolgerung darstellt und im Übrigen sich nicht auf eine entscheidende Tatsache (also eines entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden Umstandes) bezieht, versagt auch das diesbezüglich unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) erhobene Vorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Gazmend R***** und Faik L***** je nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG Freiheitsstrafen; und zwar über Gazmend R***** in der Dauer von zwei Jahren, über Faik L***** in der Dauer von zwanzig Monaten.

Dabei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die zweifache Qualifikation, als mildernd, dass beide "teilweise" als Beteiligte tätig wurden, bei Faik L*****auch die bisherige Unbescholtenheit.

Dagegen richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Während die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Straferhöhung mit der Gefährlichkeit der grenzüberschreitend organisierten bandenmäßigen Drogenkriminalität und dem maßgeblichen Einfluss der Angeklagten auf die finanziellen oder organisatorischen Umstände des bandenmäßigen Drogenhandels begründet, streben die Angeklagten eine Reduktion sowie die Gewährung bedingter bzw teilbedingter Nachsicht der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Wesentlichen mit dem Verweis auf die untergeordnete Beteiligung, die Unbescholtenheit und die familiären Bindungen an.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zwar ist dem Angeklagten Gazmend R***** zusätzlich zu den vom Erstgericht sonst zutreffend angenommenen Strafzumessungstatsachen noch die Unbescholtenheit als mildernd zugute zu halten, weiters der Umstand, dass er bei dem ihm zur Last liegenden Faktum ausschließlich als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB mitgewirkt hat. Jedoch trifft es im Sinn der von der Staatsanwaltschaft dazu vorgebrachten Argumente für beide Angeklagte zu, dass der gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangene Suchtgifthandel großer Mengen MDMA, MDE (Absatz 6,) aus der Sicht sowohl der Täterschuld als insbesondere auch des Tatunrechtes außergewöhnlich gravierende Komponenten aufweist. In Hinblick auf die Gefährlichkeit professionellen Suchtgifthandels von Tätern, die diese Geschäfte eingebunden in eine Bande, in großem Umfang und lediglich aus Gewinnsucht abwickeln, bedarf es im konkreten Fall der im Spruch festgelegten Sanktionen, sollen die gesetzesgewollten Strafzwecke, insbesondere auch das Aufzeigen des erheblichen tatgegenständlichen Handlungs- und Erfolgsunwertes, in angemessener Weise durchschlagen.

Die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht kann in Hinblick auf die oben dargelegten Umständen und insbesondere auch mit Rücksicht auf das gerade im Bereich des Handels mit derartigen Suchtmitteln als eminent hoch zu bewertende Rechtschutzbedürfnis der Bevölkerung nicht in Erwägung gezogen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61583 13DA1560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00156..0425.002

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0130OS00156_0000000_002

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