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Entscheidung 12 Os 36/91×

Entscheidung 12 Os 36/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os36/91

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Christian K***** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans Christian K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 1990, GZ 6 b römisch fünf r 8513/90-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten Hans Christian K***** und der Verteidigerin Dr. Sandner zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den den Angeklagten Hans Christian K***** betreffenden Schuldsprüchen wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG insoweit, als er wegen Überlassens von Kokain in der Zeit von 1987 bis Frühling 1990 erging (A 2), ferner wegen des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG (B) und wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (C), soweit er sich auf den Erwerb und Besitz von Kokain ab 1987 bis 5.September 1990 erstreckt, demgemäß auch in dem den Angeklagten Hans Christian K***** betreffenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung (jedoch unter Aufrechterhaltung des Einziehungserkenntnisses) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches A 2 und des oben bezeichneten Teiles des Schuldspruches C an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Hans Christian K***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Hans Christian K***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernestine H***** - die das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ und inzwischen verstorben ist - und Hans Christian K***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A), des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG (B) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (C) schuldig erkannt; es wurden über die Genannten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, Absatz eins, SGG (nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafen verhängt; schließlich wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, (richtig: Absatz eins,) SGG das sichergestellte Suchtgift (Kokain) eingezogen.

Unter Miteinbeziehung der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen haben die beiden Angeklagten

A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in großer

Menge, nämlich am 31.August 1990 als Mittäter 71 Gramm Kokain aus Peru aus- und nach Österreich eingeführt (1) und in Wien in der Zeit von 1987 bis Frühjahr 1990 einander nicht mehr festzustellende Mengen Kokain zum Konsum überlassen, sohin in Verkehr gesetzt (2).

Ferner haben sie

B) vom 31.August 1990 bis 5.September 1990 die (unter A 1 bezeichnete) Menge von 71 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, daß sie in Verkehr gesetzt werde; und schließlich

C) den bestehenden Vorschriften zuwider bis 5.September 1990

wiederholt Suchtgifte erworben und besessen, nämlich Ernestine H***** Haschisch, Kokain und Heroin seit 1984 aus 1985, (a) und Hans Christian K***** Haschisch und Kokain seit 1986 (b).

Rechtliche Beurteilung

Hans Christian K***** ficht der Sache nach nur den Schuldspruch wegen Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu A 1 mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StGB gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Vorweg sei aus rechtlicher Sicht festgehalten, daß der Angeklagte K***** entgegen der Meinung des Erstgerichtes, nicht als Mittäter (S 175, 183), sondern nach den Urteilsannahmen, wonach er seiner Lebensgefährtin 20.000 bis 30.000 S inklusive eines Flugtickets mit der Aufforderung übergab, in Peru möglichst viel Kokain zu erwerben und dieses zum Zweck des Weiterverkaufes nach Österreich zu schmuggeln, mangels persönlicher Mitwirkung an der illegalen Einfuhr als Bestimmungstäter iS des zweiten Falles des Paragraph 12, StGB anzusehen ist. Dies gereicht ihm jedoch im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB nicht zum Nachteil und kann daher auf sich beruhen (Mayerhofer-Rieder3 E 2, 3, 5 und 6 zu Paragraph 12, StGB).

Die Mängelrüge verweist auf unbestimmte und unklare Angaben der Mitangeklagten H***** über die Höhe des ihr vom Beschwerdeführer übergebenen Geldbetrages zwischen 20.000 bis 30.000 S sowie über den Preis des Flugtickets und des angekauften Kokains und meint, "bei entsprechender Erörterung allein dieser Angabe im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten K***** hätte das Erstgericht zu einer anderen Lösung der Beweisfrage gelangen können".

Demgegenüber haben die Tatrichter mit Bezug auf aktenkundige Beweisergebnisse deutlich gemacht, daß sie den Einlassungen des Angeklagten K***** keinen Glauben schenkten, während sie der - sie selbst belastenden - Verantwortung der Ernestine H***** volle Glaubwürdigkeit zuerkannten. Im Rahmen der ihnen obliegenden Verpflichtung zu nur gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) waren sie jedenfalls nicht gehalten, die Aussagen der Mitangeklagten in allen Details wiederzugeben und zu würdigen; genug daran, daß sie dieser Verantwortung in ihrem für den Schuldspruch relevanten Teil mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung folgten.

Die Beschwerde erschöpft sich sohin in Wahrheit in einer im Rahmen des allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen war.

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers in mehrfacher Richtung mit Feststellungsmängeln (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO) behaftet ist, die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifen waren.

Zu Punkt A 2 (Paragraph 12, Absatz eins, SGG):

Den beiden Angeklagten wird - wie angeführt - im Urteilsspruch als Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (neben dem zu A 1 inkriminierten Verhalten) auch (zu A 2) angelastet, daß sie sich in der Zeit zwischen 1987 bis Frühjahr 1990 gegenseitig nicht mehr festzustellende Mengen Kokain zum Konsum überließen (S 175), wobei den Urteilsgründen (S 178) zusätzlich nur zu entnehmen ist, daß sich die Angeklagten bei Bedarf Kokain gegenseitig zur Verfügung stellten und daß K***** seiner damaligen Lebensgefährtin H***** öfters Briefchen mit Kokain zur Aufbewahrung übergab, weil er sie bei ihr sicherer wähnte. Aus diesen Konstatierungen ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, ob die so weitergegebenen (zur Verfügung gestellten) Suchtgiftdosen im Einzelfall der Grenzmenge (bei Kokain 15 Gramm) entsprochen haben oder ob die jeweiligen Tathandlungen einem einheitlichen Willensentschluß der Täter entsprungen sind und die bei den (dann) als rechtliche Handlungseinheit aufzufassenden Einzelakten weitergegebenen Kokainquanten zusammengefaßt die entsprechende Mindestmenge erreicht haben. Andernfalls läge insoweit nur das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, (sechster Fall) SGG vor.

Nähere Feststellungen in diesem Sinn wären im gegebenen Fall umso mehr erforderlich gewesen, als beide Angeklagten nach den Urteilsannahmen süchtig waren, das von diesem Schuldspruch erfaßte Kokain nur für den eigenen Bedarf verwendet haben und die gegenseitige Überlassung eines die Grenzmenge übersteigenden Quantums nach den vorliegenden Beweisergebnissen - zumindest in bezug auf die jeweilige Einzeldosis - nicht auf der Hand liegt.

Die vorhandenen tatsächlichen Urteilsgrundlagen können somit den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, soweit er zu Punkt A 2 ergangen ist, nicht tragen. Es bedarf daher hinsichtlich des Angeklagten K***** einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, während eine Fortsetzung des Strafverfahrens gegen Ernestine H*****, deren Ableben durch Vorlage einer Parte im Gerichtstag glaubhaft gemacht wurde, nicht mehr in Frage kommt (RZ 1988/8).

Zu Punkt B (Paragraph 14, a SGG):

Nach den für diesen Teil des Schuldspruchs wesentlichen Entscheidungsgründen (S 178, 179) hat H***** die im Körper versteckt aus Peru nach Österreich eingeschmuggelte Menge von 71 Gramm Kokain nur zum geringen Teil selbst verbraucht; der überwiegende Teil wurde von ihr im Auftrag ihres Komplizen K*****, der sich um Käufer umsehen wollte, teilweise in Briefchen abgepackt. Zum beabsichtigten Verkauf kam es jedoch nicht mehr, weil die Angeklagten am 5.September 1990 festgenommen wurden und das restliche Kokain in der Wohnung der H***** sichergestellt wurde.

Auch diese Feststellungen vermögen den (zusätzlichen) Schuldspruch nach Paragraph 14, a SGG nicht zu tragen.

Mit der Einführung der durch die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 geschaffenen Bestimmung des Paragraph 14, a SGG verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, einen Auffangtatbestand für jene Fälle zu schaffen, in denen dem Täter zwar der Erwerb oder Besitz einer großen Menge Suchtgifts, nicht aber (zumindest) der Versuch, dieses Suchtgift iS des Paragraph 12, Absatz eins, (vierter Fall) SGG in Verkehr zu setzen, nachgewiesen werden kann. Durch Aufnahme der Subsidiaritätsklausel wurde eindeutig klargestellt, daß diese selbständig vertypte Vorbereitungshandlung vom Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG verdrängt wird (Foregger-Litzka2 Erl römisch eins und römisch zwei zu Paragraph 14, a SGG).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt aber versuchtes Inverkehrsetzen bereits vor, wenn die Ware verkehrsgerecht hergerichtet (portioniert) wird, um in naher Zukunft an Kaufinteressenten weitergegeben zu werden, nicht aber, wenn das Suchtgift nur bevorratet wird, um irgendwann zu einem ungewissen Zeitpunkt abgegeben zu werden (EvBl 1975/283, 1979/73, 13 Os 129/88, 14 Os 54,55/90 uva). Es hätte sohin einer auf Grund der Beweisergebnisse (siehe etwa S 65, 158), indizierten Feststellung bedurft, ob das zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits in Päckchen abgefüllte Kokain zum ehebaldigen Verkauf durch K***** (der ja während der Hausdurchsuchung in der Wohnung erschien), an ihm bereits bekannte Interessenten hergerichtet war, oder ob ein allfälliger Verkauf erst in ferner Zukunft zu erwarten war.

Läge aber kein Versuch des Inverkehrsetzens im Sinn der Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG vor, stellt sich im Hinblick auf die Tatsache, daß die beiden Angeklagten wegen Aus- und Einfuhr derselben Suchtgiftmenge bereits das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu verantworten haben, die von der Generalprokuratur aufgeworfene Frage, ob die Subsidiaritätsklausel auch in diesem Fall zum Tragen kommt. Beim Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG handelt es sich nämlich nur in Ansehung der Aus- und Einfuhr von Rauschgift um ein alternatives, im übrigen aber um ein kumulatives Mischdelikt. Dementsprechend ist die Annahme (oder Nichtannahme) eines Inverkehrsetzens von Suchtgift tatsächlich und rechtlich gesondert zu beurteilen und selbst dann mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (SSt 52/66), wenn der Täter ohnehin wegen der vorangegangenen Aus- und Einfuhr dieses Delikt zu verantworten hat (siehe hiezu EvBl 1985/67, 13 Os 156/90). Daraus ließe sich die Rechtsansicht ableiten, daß die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 14, a SGG nur auf die Begehungsart des Inverkehrsetzens des Suchtgifts abstellt.

Der Oberste Gerichtshof schließt sich aber der von der Generalprokuratur vertretenen Meinung an, daß bei wertender Betrachtung der Entstehungsgeschichte und des Sinngehaltes der beiden in Rede stehenden Strafbestimmungen im Hinblick auf die allgemein gefaßte Subsidiaritätsklausel (Zitierung des Paragraph 12, SGG ohne Einschränkung) eine Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 14, a SGG dann nicht in Frage kommt, wenn der Besitzer der großen Suchtgiftmenge schon wegen Aus- und Einfuhr (oder Erzeugung) derselben Suchtgiftmenge nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu bestrafen ist. Aus den Gesetzesmaterialien ist deutlich zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, durch Schaffung des Auffangtatbestandes des Paragraph 14, a SGG die Möglichkeit zu eröffnen, die Täter, die eine große Menge Suchtgiftes zum Zweck des (späteren) Inverkehrsetzens besitzen, strenger zu bestrafen als dies der (ansonsten heranzuziehende) Tatbestand des Paragraph 16, SGG erlaubte. Nirgends ist die Absicht zu ersehen, Täter, die ohnehin schon das Verbrechen nach Paragraph 12, SGG zu verantworten haben, zusätzlich zur Verantwortung zu ziehen.

Das Schöffengericht hat daher durch den zusätzlichen Schuldspruch nach Paragraph 14, a SGG (B) zum Nachteil beider Angeklagten das Gesetz verletzt (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 290 Absatz eins, StPO) und es war daher dieser Schuldspruch des Angeklagten K***** ersatzlos aufzuheben, ohne daß es eines formellen Freispruches bedurfte.

Zu Punkt C (Paragraph 16, Absatz eins, SGG):

Dieser Schuldspruch erfaßt den Erwerb und Besitz von (erst in den Entscheidungsgründen näher bezeichneten) Suchtgiften durch beide Angeklagten während eines längeren, bis 5.September 1990 reichenden Zeitraumes. Nach den Urteilsfeststellungen bezieht sich die inkriminierte Tathandlung unter anderem auf das Suchtgift Kokain (S 177). In bezug auf das angeführte Rauschgift läßt das Urteil jedoch die für den Tatzeitraum ab 1987 erforderlichen abgrenzenden Feststellungen zu den übrigen Schuldspruchsfakten vermissen, zumal ihm nämlich nicht entnommen werden kann, ob es in Ansehung des zu Punkt C ergangenen Schuldspruchs, soweit dieser das Suchtgift Kokain betrifft, dieselben Tathandlungen im Auge hat, die auch Gegenstand der gegen beide Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ergangenen Schuldsprüche sind. Wäre dem so, wäre zufolge der auch im Paragraph 16, Absatz eins, SGG enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit ein Schuldspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls ausgeschlossen (Foregger-Litzka2 Erl römisch eins zu Paragraph 16, SGG).

Es war daher das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K*****, das im Schuldspruch wegen Aus- und Einfuhr von 71 Gramm Kokain (A 1) und in der Einziehung des sichergestellten Kokains nach Paragraph 13, Absatz eins, SGG sowie in dem den Besitz und Erwerb anderer Suchtgifte und Kokains vor dem Jahr 1987 betreffenden Schuldspruch nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (C) unberührt bleibt, spruchgemäß aufzuheben und dem Erstgericht mit Ausnahme des ersatzlos aufgehobenen Faktums B die Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E26391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00036.91.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19910620_OGH0002_0120OS00036_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0087761 Rechtssatz 20.06.1991Strafrecht
Durch die Subsidiaritätsklausel in § 14 a SGG wurde eindeutig klargestellt, daß diese selbständig vertypte Vorbereitungshandlung (schon) vom Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG verdrängt wird.
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Tod des Angeklagten im Rechtsmittelstadium: Der Tod des Angeklagten (Beschuldigten) schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos; e …
RS0098778 Rechtssatz 22.10.1974Strafrecht
Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht.