Gründe:
Der freischaffende Künstler und Graphiker Otto Klaus KAHN wurde des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er am 9.März 1990 in Aachen den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge Suchtgift, nämlich 1.051,9 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 83,986 Gramm, von den Niederlanden aus- und in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorsatz eingeführt hat, dieses nach Österreich zu bringen.Der freischaffende Künstler und Graphiker Otto Klaus KAHN wurde des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er am 9.März 1990 in Aachen den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge Suchtgift, nämlich 1.051,9 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 83,986 Gramm, von den Niederlanden aus- und in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorsatz eingeführt hat, dieses nach Österreich zu bringen.
Der im Sinne des Schuldspruches voll geständige Angeklagte bekämpft denselben jedoch mit Nichtigkeitsbeschwerde unter ausdrücklicher Heranziehung der Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10 StPO.Der im Sinne des Schuldspruches voll geständige Angeklagte bekämpft denselben jedoch mit Nichtigkeitsbeschwerde unter ausdrücklicher Heranziehung der Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO.
Mit der Mängelrüge reklamiert der Angeklagte (Z 5), es sei im Urteil unberücksichtigt geblieben, daß er das Suchtgift nicht direkt in die BRD brachte, sondern daß er vorerst von Amsterdam nach Ostende und erst von dort - mit der Bahn ausschließlich über belgisches Staatsgebiet fahrend - nach Deutschland gelangte.Mit der Mängelrüge reklamiert der Angeklagte (Ziffer 5,), es sei im Urteil unberücksichtigt geblieben, daß er das Suchtgift nicht direkt in die BRD brachte, sondern daß er vorerst von Amsterdam nach Ostende und erst von dort - mit der Bahn ausschließlich über belgisches Staatsgebiet fahrend - nach Deutschland gelangte.
Der von ihm reklamierte, im Urteil nicht näher erwähnte Umweg über Belgien betrifft indes keine entscheidende Tatsache, weil davon weder der Ort des Erwerbes des Suchtgiftes (Amsterdam) betroffen ist, noch die Tatsache, daß er dasselbe aus den Niederlanden aus- und in die BRD einführte. Die Vernachlässigung des Umstandes, daß er das Suchtgift auch nach Belgien ein- und von dort wieder ausgeführt hat, gereicht ihm überdies nicht zum Nachteil (vgl. § 282 StPO). Soweit der Angeklagte aber mit diesen Ausführungen eine ausreichende Tatbeschreibung vermißt (§§ 260, 281 Abs. 1 Z 3 StPO), die - wie er meint - seine abermalige Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes befürchten lasse, übersieht er, daß die dem Schuldspruch zugrunde liegende Tat durch die zusätzliche Angabe der Tatzeit, des Tatobjektes und des Ortes Aachen verwechslungsfrei individualisiert ist.Der von ihm reklamierte, im Urteil nicht näher erwähnte Umweg über Belgien betrifft indes keine entscheidende Tatsache, weil davon weder der Ort des Erwerbes des Suchtgiftes (Amsterdam) betroffen ist, noch die Tatsache, daß er dasselbe aus den Niederlanden aus- und in die BRD einführte. Die Vernachlässigung des Umstandes, daß er das Suchtgift auch nach Belgien ein- und von dort wieder ausgeführt hat, gereicht ihm überdies nicht zum Nachteil vergleiche Paragraph 282, StPO). Soweit der Angeklagte aber mit diesen Ausführungen eine ausreichende Tatbeschreibung vermißt (Paragraphen 260, 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), die - wie er meint - seine abermalige Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes befürchten lasse, übersieht er, daß die dem Schuldspruch zugrunde liegende Tat durch die zusätzliche Angabe der Tatzeit, des Tatobjektes und des Ortes Aachen verwechslungsfrei individualisiert ist.
Die Rechtsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme einer vollendeten Einfuhr des Suchtgiftes in die BRD, weil sich aus den Akten ergebe, daß der Angeklagte noch im fahrenden Schnellzug und vor Erreichen der deutschen Grenze von Zollbeamten kontrolliert und festgenommen worden sei.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Annahme einer vollendeten Einfuhr des Suchtgiftes in die BRD, weil sich aus den Akten ergebe, daß der Angeklagte noch im fahrenden Schnellzug und vor Erreichen der deutschen Grenze von Zollbeamten kontrolliert und festgenommen worden sei.