Derartige Konstatierungen hätte das Erstgericht mit mängelfreier Begründung auch gar nicht vornehmen können. Liegt doch in Wahrheit überhaupt kein aussagekräftiger Hinweis dafür vor, daß gerade diese drei - in zudem nicht unerheblichem zeitlichen Abstand gesetzten - Tathandlungen, bei denen an unterschiedlichen Orten von jeweils anderen Verkäufern einmal Cannabisharz und zweimal Heroin angekauft wurde, in subjektiver Hinsicht kraft eines einheitlichen Willensentschlusses verbunden gewesen seien und demgemäß eine sukzessive Tatverübung dargestellt haben sollen; dies um so weniger, als die Tatrichter weitere vom Angeklagten während des hier aktuellen Tatzeitraums gesetzte gleichartige Aktivitäten (vgl. insbesondere die Schuldspruchfakten B/4, 7 und 8) von vornherein dem Vergehenstatbestand nach § 16 Abs. 1 SGG unterstellt haben. Nach Lage des Falles läßt sich ausschließen, daß in einem neuerlichen Rechtsgang die für die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen erforderlichen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs, insbesondere ein Handeln des Angeklagten mit von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, festgestellt werden könnten. Es war darum von rechtlich jeweils selbständigen Tathandlungen auszugehen und sogleich zu prüfen, ob der Angeklagte (auch) bei jedem einzelnen der in Rede stehenden (drei) Vorgänge in Beziehung auf eine große Menge Suchtgift gehandelt und somit das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG verwirklicht hat.Derartige Konstatierungen hätte das Erstgericht mit mängelfreier Begründung auch gar nicht vornehmen können. Liegt doch in Wahrheit überhaupt kein aussagekräftiger Hinweis dafür vor, daß gerade diese drei - in zudem nicht unerheblichem zeitlichen Abstand gesetzten - Tathandlungen, bei denen an unterschiedlichen Orten von jeweils anderen Verkäufern einmal Cannabisharz und zweimal Heroin angekauft wurde, in subjektiver Hinsicht kraft eines einheitlichen Willensentschlusses verbunden gewesen seien und demgemäß eine sukzessive Tatverübung dargestellt haben sollen; dies um so weniger, als die Tatrichter weitere vom Angeklagten während des hier aktuellen Tatzeitraums gesetzte gleichartige Aktivitäten vergleiche insbesondere die Schuldspruchfakten B/4, 7 und 8) von vornherein dem Vergehenstatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG unterstellt haben. Nach Lage des Falles läßt sich ausschließen, daß in einem neuerlichen Rechtsgang die für die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen erforderlichen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs, insbesondere ein Handeln des Angeklagten mit von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, festgestellt werden könnten. Es war darum von rechtlich jeweils selbständigen Tathandlungen auszugehen und sogleich zu prüfen, ob der Angeklagte (auch) bei jedem einzelnen der in Rede stehenden (drei) Vorgänge in Beziehung auf eine große Menge Suchtgift gehandelt und somit das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG verwirklicht hat.
Da das Erstgericht zum Schuldspuchfaktum A/1 keine Klärung des THC-Gehalts der 300 Gramm Cannabisharz herbeiführen konnte und sich demzufolge auf die Annahme beschränkte (vgl. US 7), daß das Suchtgift allein keine große Menge in der Bedeutung des § 12 Abs. 1 SGG darstellte, erfüllt diese Tathandlung rechtsrichtig den Vergehenstatbestand nach § 16 Abs. 1 SGG. Gleiches gilt für die Einfuhr und den teilweisen Verkauf von 5 Gramm Heroin laut Punkt A/2 des Urteilssatzes. Denn den bezüglichen Urteilsannahmen zufolge (vgl. abermals US 7) ist insoweit von einem 20 %igen Gehalt an Reinsubstanz, also von 1 Gramm reinen Heroins auszugehen, so daß auch hier die Grenzmenge für die Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes nach § 12 Abs. 1 SGG (noch) nicht erreicht wurde.Da das Erstgericht zum Schuldspuchfaktum A/1 keine Klärung des THC-Gehalts der 300 Gramm Cannabisharz herbeiführen konnte und sich demzufolge auf die Annahme beschränkte vergleiche US 7), daß das Suchtgift allein keine große Menge in der Bedeutung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG darstellte, erfüllt diese Tathandlung rechtsrichtig den Vergehenstatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG. Gleiches gilt für die Einfuhr und den teilweisen Verkauf von 5 Gramm Heroin laut Punkt A/2 des Urteilssatzes. Denn den bezüglichen Urteilsannahmen zufolge vergleiche abermals US 7) ist insoweit von einem 20 %igen Gehalt an Reinsubstanz, also von 1 Gramm reinen Heroins auszugehen, so daß auch hier die Grenzmenge für die Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (noch) nicht erreicht wurde.
Im bisher erörterten Umfang war daher in Stattgebung der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde der dem Ersturteil anhaftende Subsumtionsirrtum spruchgemäß zu korrigieren.
Die von Punkt A/3 des Schuldspruchs erfaßte Einfuhr und Verteilung einer Heroinmenge von ungefähr 15 Gramm durch den Angeklagten bezog sich hingegen dem Beschwerdevorbringen zuwider sehr wohl auf eine verbrechensqualifizierende große Menge dieses Suchtgifts; ergibt sich doch (abermals) ausgehend von dem im Urteil festgestellten und von der Beschwerde unbestritten gebliebenen (vgl. S 392) Wirkstoffgehalt von 20 % jedenfalls eine Menge von (etwa) 3 Gramm Reinsubstanz Heroin. Die Grenzmenge nach § 12 Abs. 1 SGG ist jedoch bei Heroin - abweichend von der Empfehlung des Suchtgiftbeirates - nach ständiger Rechtsprechung mit 1,5 GrammDie von Punkt A/3 des Schuldspruchs erfaßte Einfuhr und Verteilung einer Heroinmenge von ungefähr 15 Gramm durch den Angeklagten bezog sich hingegen dem Beschwerdevorbringen zuwider sehr wohl auf eine verbrechensqualifizierende große Menge dieses Suchtgifts; ergibt sich doch (abermals) ausgehend von dem im Urteil festgestellten und von der Beschwerde unbestritten gebliebenen vergleiche S 392) Wirkstoffgehalt von 20 % jedenfalls eine Menge von (etwa) 3 Gramm Reinsubstanz Heroin. Die Grenzmenge nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist jedoch bei Heroin - abweichend von der Empfehlung des Suchtgiftbeirates - nach ständiger Rechtsprechung mit 1,5 Gramm
Reinsubstanz anzunehmen (vgl. ÖJZ-LSK 1987/89 = EvBl. 1988/3 =Reinsubstanz anzunehmen vergleiche ÖJZ-LSK 1987/89 = EvBl. 1988/3 =
RZ 1987/48, EvBl. 1988/131 = RZ 1989/22; 11 Os 24/88, 12 Os 56/88,
13 Os 152/88, 14 Os 78/88, 15 Os 147/88 ua). Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben auch die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Einwände keinen Anlaß. Bei dem außerordentlich gefährlichen und sogleich zur Sucht führenden Heroin läßt der allgemein auf das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgerichtete Schutzzweck des § 12 Abs. 1 SGG keine Auslegung zu, die sich am Konsumverhalten bereits suchtgiftabhängiger Personen orientiert. Die Tatbeurteilung als Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG erfolgte daher insoweit frei von Rechtsirrtum.13 Os 152/88, 14 Os 78/88, 15 Os 147/88 ua). Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben auch die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Einwände keinen Anlaß. Bei dem außerordentlich gefährlichen und sogleich zur Sucht führenden Heroin läßt der allgemein auf das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgerichtete Schutzzweck des Paragraph 12, Absatz eins, SGG keine Auslegung zu, die sich am Konsumverhalten bereits suchtgiftabhängiger Personen orientiert. Die Tatbeurteilung als Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG erfolgte daher insoweit frei von Rechtsirrtum.
Im zuletzt bezeichneten Umfang war sohin die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Bei der durch die Teilaufhebung erforderlich gewordenen Strafneubemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen. Unter Bedachtnahme hierauf und auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung wurde eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten als tatschuldgerecht erachtet.Bei der durch die Teilaufhebung erforderlich gewordenen Strafneubemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen. Unter Bedachtnahme hierauf und auf die im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung wurde eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten als tatschuldgerecht erachtet.
Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht kam angesichts der Deliktskonkurrenz, der Tatwiederholung und des Umstands, daß der Angeklagte das Verbrechen (§ 12 Abs. 1 SGG) nach vorübergehender Anhaltung in (Verwahrungs-)Haft (wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten) verübt hat, aber auch wegen der - obzwar nicht einschlägigen - Vorstrafenbelastung nicht in Betracht. Das - wie bereits dargetan - verfehlte Einziehungserkenntnis hatte im Rahmen der Erneuerung des Strafausspruches, welcher gemäß § 443 Abs. 2 StPO auch die Entscheidung über die Einziehung umfaßt (RZ 1978/80), zu entfallen; demzufolge war der auf Einziehung gerichtete Antrag des öffentlichen Anklägers (S 237) abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht kam angesichts der Deliktskonkurrenz, der Tatwiederholung und des Umstands, daß der Angeklagte das Verbrechen (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) nach vorübergehender Anhaltung in (Verwahrungs-)Haft (wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten) verübt hat, aber auch wegen der - obzwar nicht einschlägigen - Vorstrafenbelastung nicht in Betracht. Das - wie bereits dargetan - verfehlte Einziehungserkenntnis hatte im Rahmen der Erneuerung des Strafausspruches, welcher gemäß Paragraph 443, Absatz 2, StPO auch die Entscheidung über die Einziehung umfaßt (RZ 1978/80), zu entfallen; demzufolge war der auf Einziehung gerichtete Antrag des öffentlichen Anklägers (S 237) abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.