Mit der Behauptung, das Erstgericht habe nicht dargelegt, "ab welchem Umfang eine große Menge vorliegt", also über die sog. Grenzmenge bei Heroin in bezug auf § 12 Abs 1 SGG keine Aussage getroffen (vgl. aber US 17 verso oben), wird weder ein Rechtsirrtum noch ein auf einem solchen beruhender Feststellungsmangel des Urteils dargetan, denn insoweit kommt es in tatsächlicher Hinsicht nur auf die Konstatierung der der Tat zugrunde liegenden Suchtgiftmenge und im übrigen bloß darauf an, daß die daran geknüpfte rechtliche Konsequenz im Ergebnis dem Gesetz entspricht. Trifft dies zu, so bewirkt selbst das gänzliche Fehlen einer rechtlichen Begründung keine Nichtigkeit (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 146 zu § 270).Mit der Behauptung, das Erstgericht habe nicht dargelegt, "ab welchem Umfang eine große Menge vorliegt", also über die sog. Grenzmenge bei Heroin in bezug auf Paragraph 12, Absatz eins, SGG keine Aussage getroffen vergleiche aber US 17 verso oben), wird weder ein Rechtsirrtum noch ein auf einem solchen beruhender Feststellungsmangel des Urteils dargetan, denn insoweit kommt es in tatsächlicher Hinsicht nur auf die Konstatierung der der Tat zugrunde liegenden Suchtgiftmenge und im übrigen bloß darauf an, daß die daran geknüpfte rechtliche Konsequenz im Ergebnis dem Gesetz entspricht. Trifft dies zu, so bewirkt selbst das gänzliche Fehlen einer rechtlichen Begründung keine Nichtigkeit vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 E 146 zu Paragraph 270,).
Der unsubstantiiert erhobene weitere Einwand des Beschwerdeführers aber, daß nach den getroffenen Feststellungen "keine große Menge im Sinne des § 12 (Abs 1) SGG vorliegt", geht auf die - dem zunächst erhobenen Beschwerdeeinwand zuwider im Urteil ohnehin enthaltene - rechtliche Argumentation des Erstgerichtes, das sich insoweit ausdrücklich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1987, GZ 11 Os 18/87-6 (= Ö*** 1987/89; im gleichen Sinn auch 14 Os 29/88 vom 6.April 1988) bezogen hat (US 17 verso oben), nicht ein, und ist daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Der unsubstantiiert erhobene weitere Einwand des Beschwerdeführers aber, daß nach den getroffenen Feststellungen "keine große Menge im Sinne des Paragraph 12, (Absatz eins,) SGG vorliegt", geht auf die - dem zunächst erhobenen Beschwerdeeinwand zuwider im Urteil ohnehin enthaltene - rechtliche Argumentation des Erstgerichtes, das sich insoweit ausdrücklich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1987, GZ 11 Os 18/87-6 (= Ö*** 1987/89; im gleichen Sinn auch 14 Os 29/88 vom 6.April 1988) bezogen hat (US 17 verso oben), nicht ein, und ist daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Indem der Beschwerdeführer auch nicht jenes andere Strafgesetz anzugeben vermag, das seiner Auffassung nach auf die Tat hätte angewendet werden sollen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 8 zu § 281 Abs 1 Z 10), bringt er den von ihm (der Sache nach ausschließlich) geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO in keiner Weise prozeßordnungsgemäß zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, zumal die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Anregung eines Vorgehens nach § 362 StPO auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (vgl. S 209, 213, 432/I; 377/II). Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K*** gleichwie über jene des Angeklagten Manfred G*** ist sonach das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO nF).Indem der Beschwerdeführer auch nicht jenes andere Strafgesetz anzugeben vermag, das seiner Auffassung nach auf die Tat hätte angewendet werden sollen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 E 8 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,), bringt er den von ihm (der Sache nach ausschließlich) geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in keiner Weise prozeßordnungsgemäß zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, zumal die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Anregung eines Vorgehens nach Paragraph 362, StPO auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vergleiche S 209, 213, 432/I; 377/II). Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K*** gleichwie über jene des Angeklagten Manfred G*** ist sonach das Oberlandesgericht Graz berufen (Paragraph 285, i StPO nF).