Gründe:
Der am 21.Februar 1956 geborene indische Staatsangehörige Nirmal S*** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen Ende September und Anfang Dezember 1987 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider durch den Verkauf von ca. 50 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten indischen Staatsangehörigen T*** ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt.Der am 21.Februar 1956 geborene indische Staatsangehörige Nirmal S*** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen Ende September und Anfang Dezember 1987 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider durch den Verkauf von ca. 50 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten indischen Staatsangehörigen T*** ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO.
In der Hauptverhandlung am 7.Juli 1988 wiederholte der Verteidiger den am 23.Juni 1988 schriftlich eingebrachten Antrag auf Beischaffung der Akten 4 c E Vr 466/86, 4 c E Vr 8091/86, 12 a Vr 14033/84 und 12 a Vr 5891/85 je des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Beweis dafür, daß in Wien mehrere Personen des Namens Nirmal S*** aufhältig seien, sowie des Akts 6 d E Vr 10532/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1987 zu Unrecht wegen Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen worden war und er im Anschluß daran an der Aufklärung des Suchtgiftdelikts mitgewirkt habe; weiters beantragte der Verteidiger die Vernehmung des Zeugen Insp. H*** und die Beischaffung des Reisepasses des Zeugen T*** zum Beweis dafür, daß in dessen Reisepaß sehr viele Auslandsaufenthalte eingetragen seien und daß "der hier mit einem Aufenthaltsverbot belegte einschlägig vorbestrafte Bimal D*** angeblich der Lieferant des T*** ist und auch T*** angewiesen haben soll, für den Fall der Verhaftung die namentlich genannten Personen zu bezeichnen, daß er von diesen das Heroin bekommen haben soll" (S. 128).In der Hauptverhandlung am 7.Juli 1988 wiederholte der Verteidiger den am 23.Juni 1988 schriftlich eingebrachten Antrag auf Beischaffung der Akten 4 c E römisch fünf r 466/86, 4 c E römisch fünf r 8091/86, 12 a römisch fünf r 14033/84 und 12 a römisch fünf r 5891/85 je des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Beweis dafür, daß in Wien mehrere Personen des Namens Nirmal S*** aufhältig seien, sowie des Akts 6 d E römisch fünf r 10532/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1987 zu Unrecht wegen Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen worden war und er im Anschluß daran an der Aufklärung des Suchtgiftdelikts mitgewirkt habe; weiters beantragte der Verteidiger die Vernehmung des Zeugen Insp. H*** und die Beischaffung des Reisepasses des Zeugen T*** zum Beweis dafür, daß in dessen Reisepaß sehr viele Auslandsaufenthalte eingetragen seien und daß "der hier mit einem Aufenthaltsverbot belegte einschlägig vorbestrafte Bimal D*** angeblich der Lieferant des T*** ist und auch T*** angewiesen haben soll, für den Fall der Verhaftung die namentlich genannten Personen zu bezeichnen, daß er von diesen das Heroin bekommen haben soll" (S. 128).
Das Schöffengericht wies diesen Beweisantrag "wegen Unerheblichkeit" ab (S. 129). In den Entscheidungsgründen wird dies dahin ergänzt, daß die Beischaffung und Verlesung der in ON. 26 erwähnten Akten für das gegenständliche Strafverfahren von keiner Bedeutung sei; es sei belanglos, ob sich in Österreich eine oder mehrere Personen mit dem Namen Nirmal S*** aufhalten, weil eine Verwechslung der Personen auszuschließen sei; auch die Beischaffung der Akten 6 d E Vr 10532/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei entbehrlich, weil es auf diese Strafsache keinen Einfluß habe, ob der Angeklagte einmal den Sicherheitsbehörden in einer Suchtgiftsache behilflich gewesen sei oder nicht; die Einvernahme des Zeugen Insp. H*** sei nicht zielführend, weil zu diesem Beweisantrag kein Beweisthema angegeben worden ist; die Tatsache, daß viele Auslandsaufenthalte im Reisepaß des T*** eingetragen seien, sei für das gegenständliche Strafverfahren ohne Belang; letztlich ergebe sich kein Hinweis, daß ein gewisser Bimal D*** der tatsächliche Suchtgiftlieferant gewesen wäre (S. 140 f.). Der Nichtigkeitswerber bringt in der Verfahrensrüge (Z. 4) vor, durch die Aufnahme der angebotenen Beweise hätte geklärt werden können, daß er nicht mit dem vom Zeugen T*** genannten Heroinlieferanten ident sei und daß allenfalls ein unbekannter Dritter, möglicherweise Bimal D*** gedeckt werden sollte. Dem ist zu erwidern, daß aus den Tatsachen, daß in Wien mehrere Personen mit dem Namen Nirmal S*** aufhältig sind und daß der Rechtsmittelwerber im Jahr 1987 zu Unrecht wegen Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen worden war und er im Anschluß daran an der Aufklärung des Suchtgiftdelikts mitgewirkt habe, nichts für seine behauptete Schuldlosigkeit gewonnen werden kann. Warum aber aus der Aussage des Zeugen H*** sowie dem Reisepaß des Zeugen T*** abzuleiten wäre, daß der Angeklagte nicht mit dem vom Zeugen T*** mit dem Namen Nirmal S*** bezeichneten Heroinlieferanten ident sei respektive mit der Nennung seines Namens ein unbekannt gebliebener Dritter, allenfalls der im Akt kurz erwähnte Bimal D*** gedeckt werden sollte, vermag die Beschwerde in keiner Weise darzutun. Durch die Ablehnung der beantragten Beweise wurden sonach Verteidigungsrechte nicht verletzt.Das Schöffengericht wies diesen Beweisantrag "wegen Unerheblichkeit" ab (S. 129). In den Entscheidungsgründen wird dies dahin ergänzt, daß die Beischaffung und Verlesung der in ON. 26 erwähnten Akten für das gegenständliche Strafverfahren von keiner Bedeutung sei; es sei belanglos, ob sich in Österreich eine oder mehrere Personen mit dem Namen Nirmal S*** aufhalten, weil eine Verwechslung der Personen auszuschließen sei; auch die Beischaffung der Akten 6 d E römisch fünf r 10532/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei entbehrlich, weil es auf diese Strafsache keinen Einfluß habe, ob der Angeklagte einmal den Sicherheitsbehörden in einer Suchtgiftsache behilflich gewesen sei oder nicht; die Einvernahme des Zeugen Insp. H*** sei nicht zielführend, weil zu diesem Beweisantrag kein Beweisthema angegeben worden ist; die Tatsache, daß viele Auslandsaufenthalte im Reisepaß des T*** eingetragen seien, sei für das gegenständliche Strafverfahren ohne Belang; letztlich ergebe sich kein Hinweis, daß ein gewisser Bimal D*** der tatsächliche Suchtgiftlieferant gewesen wäre (S. 140 f.). Der Nichtigkeitswerber bringt in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vor, durch die Aufnahme der angebotenen Beweise hätte geklärt werden können, daß er nicht mit dem vom Zeugen T*** genannten Heroinlieferanten ident sei und daß allenfalls ein unbekannter Dritter, möglicherweise Bimal D*** gedeckt werden sollte. Dem ist zu erwidern, daß aus den Tatsachen, daß in Wien mehrere Personen mit dem Namen Nirmal S*** aufhältig sind und daß der Rechtsmittelwerber im Jahr 1987 zu Unrecht wegen Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen worden war und er im Anschluß daran an der Aufklärung des Suchtgiftdelikts mitgewirkt habe, nichts für seine behauptete Schuldlosigkeit gewonnen werden kann. Warum aber aus der Aussage des Zeugen H*** sowie dem Reisepaß des Zeugen T*** abzuleiten wäre, daß der Angeklagte nicht mit dem vom Zeugen T*** mit dem Namen Nirmal S*** bezeichneten Heroinlieferanten ident sei respektive mit der Nennung seines Namens ein unbekannt gebliebener Dritter, allenfalls der im Akt kurz erwähnte Bimal D*** gedeckt werden sollte, vermag die Beschwerde in keiner Weise darzutun. Durch die Ablehnung der beantragten Beweise wurden sonach Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Die Mängelrüge (Z. 5) releviert der Sache nach eine unzureichende Begründung der Annahme, der Beschwerdeführer habe eine große Menge von Suchtgift in Verkehr gesetzt, weil im Urteil nicht dargetan werde, wieviel reines Heroin in der verfahrensgegenständlichen Menge von ca. 50 Gramm enthalten gewesen sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert der Sache nach eine unzureichende Begründung der Annahme, der Beschwerdeführer habe eine große Menge von Suchtgift in Verkehr gesetzt, weil im Urteil nicht dargetan werde, wieviel reines Heroin in der verfahrensgegenständlichen Menge von ca. 50 Gramm enthalten gewesen sei.