Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 28.Oktober 1964 geborene Schüler Dragutin B, (zu A I) des Verbrechens des schweren Raubs nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB., (zu C I 2 a ) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB. und (zu F I) des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. schuldig erkannt. Er hat in Wien (zu A I) von ca. Mitte August bis 21.September 1979 in Gesellschaft des Norbert A und des Manfred C mit dem damals strafunmündigen Pasquale D mit Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ca. fünf Unbekannten Bargeld in unbekannter Höhe mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, ferner (zu C I 2 a ) Mitte Oktober 1979 gemeinsam mit Norbert A und Pasquale D Verfügungsberechtigten der Firma E ca. 300 S Bargeld durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und schließlich (zu F I) am 29.Oktober 1979 in Gesellschaft des Pasquale D fremde bewegliche Sachen vorsätzlich zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht, indem sie die Lichtanlage des Invalidenfahrzeugs des N. F herunterrissen (III, S. 32 bis 38).Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der am 28.Oktober 1964 geborene Schüler Dragutin B, (zu A römisch eins) des Verbrechens des schweren Raubs nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB., (zu C römisch eins 2 a ) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, StGB. und (zu F römisch eins) des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt. Er hat in Wien (zu A römisch eins) von ca. Mitte August bis 21.September 1979 in Gesellschaft des Norbert A und des Manfred C mit dem damals strafunmündigen Pasquale D mit Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ca. fünf Unbekannten Bargeld in unbekannter Höhe mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, ferner (zu C römisch eins 2 a ) Mitte Oktober 1979 gemeinsam mit Norbert A und Pasquale D Verfügungsberechtigten der Firma E ca. 300 S Bargeld durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und schließlich (zu F römisch eins) am 29.Oktober 1979 in Gesellschaft des Pasquale D fremde bewegliche Sachen vorsätzlich zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht, indem sie die Lichtanlage des Invalidenfahrzeugs des N. F herunterrissen (römisch drei, S. 32 bis 38).
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte B mit einer die Gründe der Z. 5 und 9 lit. a StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde an. Dragutin B, der schon mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 5. Oktober 1979 (AZ. 3 a Vr 688/79) wegen Verbrechens des schweren Raubs nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. und Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. verurteilt worden war, weil er in Wien von Ende 1978 bis 4.Mai 1979 in Gesellschaft anderer Beteiligter und teilweise unter Verwendung von Messern als Waffen an zahlreichen Unbekannten zu wiederholten Malen Raubanschläge verübt und am 9.Mai 1979 unter anderem unter Beteiligung des nunmehr mitangeklagten Pasquale D den Jugendlichen Karl G verletzt hatte (ON. 85), zieht mit seiner Mängelrüge die vom Erstgericht zum Raub festgestellte Tatzeit in Zweifel und vermeint, wegen dieser fünf Raubanschläge bereits in jenem früheren Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden zu sein.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte B mit einer die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde an. Dragutin B, der schon mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 5. Oktober 1979 (AZ. 3 a römisch fünf r 688/79) wegen Verbrechens des schweren Raubs nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB. und Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. verurteilt worden war, weil er in Wien von Ende 1978 bis 4.Mai 1979 in Gesellschaft anderer Beteiligter und teilweise unter Verwendung von Messern als Waffen an zahlreichen Unbekannten zu wiederholten Malen Raubanschläge verübt und am 9.Mai 1979 unter anderem unter Beteiligung des nunmehr mitangeklagten Pasquale D den Jugendlichen Karl G verletzt hatte (ON. 85), zieht mit seiner Mängelrüge die vom Erstgericht zum Raub festgestellte Tatzeit in Zweifel und vermeint, wegen dieser fünf Raubanschläge bereits in jenem früheren Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden zu sein.
Auf diese Verantwortung ging der Schöffensenat ausführlich ein. Er erwog, daß das nunmehrige Verfahren keine Straftaten zum Gegenstand hat, die (u.a.) von B nach Erhebung der Anklage in jenem Verfahren (am 4.Mai 1979) verübt worden waren. Auf Grund der Aussage des Norbert A stehe ferner fest, daß in den gegenständlichen etwa fünf Fällen der Angeklagte B, der damals im Prater bei einem Ringelspiel arbeitete, die auserkorenen Raubopfer (den anderen Tätern) bezeichnete.
Da B selbst in der Hauptverhandlung deponiert habe, nur im August 1979, nicht aber zuvor beim Ringelspiel 'Hurrican' (im Prater) beschäftigt gewesen zu sein, ergebe sich, daß diese Taten nicht vor August 1979 begangen worden sein konnten (III, S. 56, 57). Zwar trifft es zu, daß der Mitangeklagte D bei seiner (in der Hauptverhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen: III, S. 19) Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte, der Angeklagte B hätte (bei den Raubanschlägen) 'nur ein einziges Mal ... sein Fixiermesser hergezeigt, um ... (den) Forderungen Nachdruck zu verleihen (I, S. 150 a); des weiteren, daß B 'beim Faktum 27' möglicherweise nicht dabei war und daß er bei seiner Vernehmung zu den 'Fakten 64 bis 66' von der Polizei unter Druck gesetzt wurde (I, S. 150 e).Da B selbst in der Hauptverhandlung deponiert habe, nur im August 1979, nicht aber zuvor beim Ringelspiel 'Hurrican' (im Prater) beschäftigt gewesen zu sein, ergebe sich, daß diese Taten nicht vor August 1979 begangen worden sein konnten (römisch drei, S. 56, 57). Zwar trifft es zu, daß der Mitangeklagte D bei seiner (in der Hauptverhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen: römisch drei, S. 19) Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte, der Angeklagte B hätte (bei den Raubanschlägen) 'nur ein einziges Mal ... sein Fixiermesser hergezeigt, um ... (den) Forderungen Nachdruck zu verleihen (römisch eins, S. 150 a); des weiteren, daß B 'beim Faktum 27' möglicherweise nicht dabei war und daß er bei seiner Vernehmung zu den 'Fakten 64 bis 66' von der Polizei unter Druck gesetzt wurde (römisch eins, S. 150 e).
Nun betreffen aber die 'Fakten 64 bis 66' gar keine Straftaten, an welchen B beteiligt war (siehe II, S. 9); eine fehlende Erörterung der diesbezüglichen Angaben des Mitangeklagten D vor dem Untersuchungsrichter vermag daher eine den Rechtsmittelwerber benachteiligende Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nicht zu bewirken. Gleiches gilt aber auch vom 'Faktum 27' (II, S. 5; Anklage- und Urteilsfaktum B I 2:Nun betreffen aber die 'Fakten 64 bis 66' gar keine Straftaten, an welchen B beteiligt war (siehe römisch zwei, S. 9); eine fehlende Erörterung der diesbezüglichen Angaben des Mitangeklagten D vor dem Untersuchungsrichter vermag daher eine den Rechtsmittelwerber benachteiligende Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht zu bewirken. Gleiches gilt aber auch vom 'Faktum 27' (römisch zwei, S. 5; Anklage- und Urteilsfaktum B römisch eins 2:
II, S. 313; bzw. III, S. 34).römisch zwei, S. 313; bzw. römisch drei, S. 34).
Da ferner dem Angeklagten B kein Raub 'unter Verwendung eines Fixiermessers' zur Last liegt, brauchte der Schöffensenat auf die ihn diesbezüglich belastenden Angaben des Mitangeklagten D nicht einzugehen. Er konnte vielmehr auf Grund der Beweisergebnisse (III, S. 4, 5, 20), nicht zuletzt aber nach der Verantwortung des Angeklagten (III, S. 19) die Tatzeit der gegenständlichen Raubüberfälle mit 'ca. August bis 21.September 1979' feststellen und aus den angeführten Überlegungen (III, S. 56, 57) zur Überzeugung gelangen, daß diese Taten noch nicht Gegenstand des Verfahrens AZ. 3 A Vr 688/79 des Jugendgerichtshofs Wien gewesen sein konnten. Das Begehren des Beschwerdeführers nach einem Freispruch 'im Zweifel' macht deutlich, daß seine Mängelrüge zu diesem Faktum letztlich auf eine unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinausläuft.Da ferner dem Angeklagten B kein Raub 'unter Verwendung eines Fixiermessers' zur Last liegt, brauchte der Schöffensenat auf die ihn diesbezüglich belastenden Angaben des Mitangeklagten D nicht einzugehen. Er konnte vielmehr auf Grund der Beweisergebnisse (römisch drei, S. 4, 5, 20), nicht zuletzt aber nach der Verantwortung des Angeklagten (römisch drei, S. 19) die Tatzeit der gegenständlichen Raubüberfälle mit 'ca. August bis 21.September 1979' feststellen und aus den angeführten Überlegungen (römisch drei, S. 56, 57) zur Überzeugung gelangen, daß diese Taten noch nicht Gegenstand des Verfahrens AZ. 3 A römisch fünf r 688/79 des Jugendgerichtshofs Wien gewesen sein konnten. Das Begehren des Beschwerdeführers nach einem Freispruch 'im Zweifel' macht deutlich, daß seine Mängelrüge zu diesem Faktum letztlich auf eine unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinausläuft.
Beim Diebstahl zum Nachteil der Firma E, dessen sich der Angeklagte B übrigens anfänglich ausdrücklich schuldig bekannte (III, S. 3), vermeint er, auch hier hätte die Tatzeit nicht mit ca. Mitte Oktober 1979, sondern 'im Zweifel' zu seinen Gunsten mit einem vor der Verurteilung vom 5.Oktober 1979 liegenden Zeitpunkt angenommen werden müssen. Da die Diebstat jedoch durch Täter, Opfer, Tatgegenstand und auch den annähernden Tatzeitpunkt hinreichend individualisiert ist (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO.), war eine (nach der Aktenlage auch gar nicht mögliche) genauere Präzisierung des Tatzeitpunkts entbehrlich, sodaß die Mängelrüge, auf die Korrektur eines nicht entscheidungswesentlichen Umstands abzielend, fehl geht. Das sachliche Anliegen dieser Rüge verliert sich indes in einem unzulässigen Anriff auf die Beweiswürdigung.Beim Diebstahl zum Nachteil der Firma E, dessen sich der Angeklagte B übrigens anfänglich ausdrücklich schuldig bekannte (römisch drei, S. 3), vermeint er, auch hier hätte die Tatzeit nicht mit ca. Mitte Oktober 1979, sondern 'im Zweifel' zu seinen Gunsten mit einem vor der Verurteilung vom 5.Oktober 1979 liegenden Zeitpunkt angenommen werden müssen. Da die Diebstat jedoch durch Täter, Opfer, Tatgegenstand und auch den annähernden Tatzeitpunkt hinreichend individualisiert ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.), war eine (nach der Aktenlage auch gar nicht mögliche) genauere Präzisierung des Tatzeitpunkts entbehrlich, sodaß die Mängelrüge, auf die Korrektur eines nicht entscheidungswesentlichen Umstands abzielend, fehl geht. Das sachliche Anliegen dieser Rüge verliert sich indes in einem unzulässigen Anriff auf die Beweiswürdigung.
Der Einwand, die Konstatierung einer Tatzeit nach dem 5.Oktober 1979 sei deshalb von rechtlicher Relevanz, weil er im Fall der Begehung der Tat während der ihm in der Vorverurteilung bestimmten Probezeit mit einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht rechnen müsse (§ 53 Abs. 1 StGB.), ist - das sei vollständigheitshalber hinzugefügt - nicht stichhältig; denn auch bei einer Tatbegehung vor dem früheren Urteil wäre ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht rechtlich, wenn auch ebensowenig zwingend, möglich (§ 55 Abs. 1 StGB.).Der Einwand, die Konstatierung einer Tatzeit nach dem 5.Oktober 1979 sei deshalb von rechtlicher Relevanz, weil er im Fall der Begehung der Tat während der ihm in der Vorverurteilung bestimmten Probezeit mit einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht rechnen müsse (Paragraph 53, Absatz eins, StGB.), ist - das sei vollständigheitshalber hinzugefügt - nicht stichhältig; denn auch bei einer Tatbegehung vor dem früheren Urteil wäre ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht rechtlich, wenn auch ebensowenig zwingend, möglich (Paragraph 55, Absatz eins, StGB.).