Den Ausführungen der Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde ist beizupflichten:
Das dem Schuldspruch zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten Dr. B* ist dem Tatbestand des § 111 Abs. 1 StGB bei verfassungskonformer - insbesondere an Art 10 MRK orientierter - Auslegung nicht zu unterstellen: Kritik an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie beispielsweise an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen oder literarischen Werken bedeutet freie Meinungsäußerung, auf die gemäß Art 10 Abs. 1 MRK jedermann - grundsätzlich (vgl Abs. 2 dieser Konventionsbestimmung) - Anspruch hat (vgl Art 13 des Staatsgrundgesetzes über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl Nr 142; Art 6 Abs. 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl 152/1955, und Art 19 des Weltmenschenrechtspaktes, BGBl 591/1978). Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich (Kienapfel, BT I3, Vorbem §§ 111 ff StGB, RN 11 f). An der Tatbildmäßigkeit fehlt es auch einem auf unbestrittene oder erwiesene, wenigstens aber auf gutgläubig behauptete Tatsachen gestützten Werturteil (EvBl 1987/126; siehe auch Kienapfel, aaO). Solche Werturteile, die keinen Wahrheitsbeweis zulassen (vgl insbesondere Lingens-Urteil, MR 1986/4, 11; Oberschlick-Urteil, EvBl 1991, 641 sowie das auszugsweise im "Newsletter" des Österreichischen Instituts für Menschenrechte 1992/5/13 - GH wiedergegebene Urteil des EGMR vom 28. August 1992 im Fall Schwabe gegen Österreich, A/242-B) und die daher - im Gegensatz zu den ihnen zugrundeliegenden Tatsachen (vgl Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3 Anm 1 zu § 29 MedienG) - auch für den Nachweis der Aufwendung gebotener journalistischer Sorgfalt nicht in Betracht kommen, sind daher sorgfältig von Fakten zu unterscheiden (vgl erneut die Ausführungen des EGMR im Lingens-Urteil). Dies auch dann, wenn sie in engem Zusammenhang mit Tatsachenmitteilungen geäußert werden. Im Lichte der jedermann garantierten Meinungsfreiheit kann das Recht zur kritischen Bewertung von Tatsachen auch nicht allein jenen vorbehalten bleiben, die mit hinlänglicher Fachkompetenz ausgestattet sind: "Die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten ist ebenso zu respektieren wie die eines Experten" (Kienapfel aaO, RN 13). Tatbildlich sind jedoch Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen (Kienapfel aaO, RN 8, 14-17, sowie - speziell zur politischen Kritik - RN 23 und 24).Das dem Schuldspruch zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten Dr. B* ist dem Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB bei verfassungskonformer - insbesondere an Artikel 10, MRK orientierter - Auslegung nicht zu unterstellen: Kritik an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie beispielsweise an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen oder literarischen Werken bedeutet freie Meinungsäußerung, auf die gemäß Artikel 10, Absatz eins, MRK jedermann - grundsätzlich vergleiche Absatz 2, dieser Konventionsbestimmung) - Anspruch hat vergleiche Artikel 13, des Staatsgrundgesetzes über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl Nr 142; Artikel 6, Absatz eins, des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, und Artikel 19, des Weltmenschenrechtspaktes, Bundesgesetzblatt 591 aus 1978,). Ob sich der sachlich Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist unmaßgeblich (Kienapfel, BT I3, Vorbem Paragraphen 111, ff StGB, RN 11 f). An der Tatbildmäßigkeit fehlt es auch einem auf unbestrittene oder erwiesene, wenigstens aber auf gutgläubig behauptete Tatsachen gestützten Werturteil (EvBl 1987/126; siehe auch Kienapfel, aaO). Solche Werturteile, die keinen Wahrheitsbeweis zulassen vergleiche insbesondere Lingens-Urteil, MR 1986/4, 11; Oberschlick-Urteil, EvBl 1991, 641 sowie das auszugsweise im "Newsletter" des Österreichischen Instituts für Menschenrechte 1992/5/13 - GH wiedergegebene Urteil des EGMR vom 28. August 1992 im Fall Schwabe gegen Österreich, A/242-B) und die daher - im Gegensatz zu den ihnen zugrundeliegenden Tatsachen vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3 Anmerkung eins, zu Paragraph 29, MedienG) - auch für den Nachweis der Aufwendung gebotener journalistischer Sorgfalt nicht in Betracht kommen, sind daher sorgfältig von Fakten zu unterscheiden vergleiche erneut die Ausführungen des EGMR im Lingens-Urteil). Dies auch dann, wenn sie in engem Zusammenhang mit Tatsachenmitteilungen geäußert werden. Im Lichte der jedermann garantierten Meinungsfreiheit kann das Recht zur kritischen Bewertung von Tatsachen auch nicht allein jenen vorbehalten bleiben, die mit hinlänglicher Fachkompetenz ausgestattet sind: "Die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten ist ebenso zu respektieren wie die eines Experten" (Kienapfel aaO, RN 13). Tatbildlich sind jedoch Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen (Kienapfel aaO, RN 8, 14-17, sowie - speziell zur politischen Kritik - RN 23 und 24).
Ein Werturteil ist - der Beschwerde weiter folgend - in den inkriminierten Äußerungen vor allem insoweit enthalten, als sie zum Ausdruck bringen, die als Privatbeteiligtenvertreterin in der Hauptverhandlung auftretende Konzipientin der Rechtsanwaltskanzlei Dr. R* habe "ganz und gar nicht" den Anschein äußersten Interesses der Privatbeteiligten an der Rückerlangung fast einer Million "verluderter Steuergelder" erweckt. Dieses (Un-)Werturteil über die Durchführung der Privatbeteiligtenvertretung, das objektiv auch auf den in diesem Zusammenhang namentlich genannten Rechtsanwalt bezogen werden kann und ihn nach der vom Berufungsgericht festgestellten Absicht Dris. B* auch tatsächlich treffen sollte, entbehrt keineswegs eines Sachverhaltssubstrats, sondern steht in erkennbarem Zusammenhang mit der zunächst als auffällig bezeichneten "Zurückhaltung" der Privatbeteiligten, also der vermeintlichen Passivität ihrer Vertreterin. Soweit die Privatbeteiligtenvertreterin als "juristische Anfängerin" (deren "Entsendung durch die Privatbeteiligte" in einem derart schwierigen Fall fragwürdig erscheinen müsse) bezeichnet wird, wird gleichfalls an ihr Prozeßverhalten, sohin an ein reales Geschehen, ein Werturteil geknüpft.
Daß der Angeklagte bei der Wiedergabe des tatsächlichen Prozeßgeschehens wenigstens gutgläubig handelte, steht auch dem Berufungsurteil zufolge fest. Wird doch in der Begründung des Schuldspruches darauf hingewiesen, daß die Wiedergabe dem subjektiven Eindruck entsprach, den der Angeklagte mangels konkreter Kenntnisse über die Aufgaben eines Privatbeteiligtenvertreters und über Einzelheiten des Vertretungsauftrages auf Grund des Verhaltens der jugendlich aussehenden Privatbeteiligtenvertreterin in der Hauptverhandlung selbst gewann und sich von einem anderen Journalisten noch bestätigen ließ (US 9). Da die Werturteile, die demnach auf wenigstens gutgläubigen Tatsachenbehauptungen beruhen, keinesfalls als formale Ehrenbeleidigung geäußert wurden, könnte die darin enthaltene Kritik nur dann als tatbildlich im Sinne des § 111 Abs. 1 StGB beurteilt werden, wenn ein Wertungsexzeß vorläge, die Äußerungen mithin als völlig unverhältnismäßig überzogen anzusehen wären oder jedes Maß an Sachlichkeit vermissen ließen.Daß der Angeklagte bei der Wiedergabe des tatsächlichen Prozeßgeschehens wenigstens gutgläubig handelte, steht auch dem Berufungsurteil zufolge fest. Wird doch in der Begründung des Schuldspruches darauf hingewiesen, daß die Wiedergabe dem subjektiven Eindruck entsprach, den der Angeklagte mangels konkreter Kenntnisse über die Aufgaben eines Privatbeteiligtenvertreters und über Einzelheiten des Vertretungsauftrages auf Grund des Verhaltens der jugendlich aussehenden Privatbeteiligtenvertreterin in der Hauptverhandlung selbst gewann und sich von einem anderen Journalisten noch bestätigen ließ (US 9). Da die Werturteile, die demnach auf wenigstens gutgläubigen Tatsachenbehauptungen beruhen, keinesfalls als formale Ehrenbeleidigung geäußert wurden, könnte die darin enthaltene Kritik nur dann als tatbildlich im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB beurteilt werden, wenn ein Wertungsexzeß vorläge, die Äußerungen mithin als völlig unverhältnismäßig überzogen anzusehen wären oder jedes Maß an Sachlichkeit vermissen ließen.
Davon kann aber hier nicht die Rede sein: Bei der Grenzziehung zwischen zulässiger und exzessiver Kritik an einem in einer öffentlichen Hauptverhandlung gesetzten Prozeßverhalten darf nicht übersehen werden, daß die grundsätzlich (Art 90 Abs. 1 B-VG; Art 6 Abs. 1 MRK; §§ 228 ff StPO) gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ua durch ihre Kontroll- und Präventivfunktion (vgl EvBl 1982/41) das Verantwortungsbewußtsein der Rechtspflegeorgane stärken soll und damit dem - auch gemäß Art 10 Abs. 2 MRK zu gewährleistenden - Ansehen der Rechtsprechung dient. Diese Kontrollfunktion kann aber nur wirksam werden, wenn an Vorgängen der öffentlichen Hauptverhandlung ebenso öffentlich, insbesondere durch die Presse, Kritik selbst in Form scharfer und subjektiv gefärbter Werturteile geäußert werden darf, und zwar nicht nur an Rechtspflegeorganen, sondern - in Anbetracht ihrer Bedeutung für eine geordnete Strafrechtspflege - jedenfalls auch an berufsmäßigen Vertretern von Beteiligten. Dies muß umsomehr für solche Verfahren gelten, in denen - wie vorliegend - Interessen der Allgemeinheit betroffen sein können. Mehr noch als andere an die Öffentlichkeit gelangende Arbeiten wissenschaftlicher Natur müssen in einem solchen Strafverfahren erbrachte juristische Leistungen der allgemeinen und nach dem oben Gesagten nicht auf Expertenmeinungen beschränkbaren Kritik zugänglich bleiben. Eine allzu enge Ziehung der Grenzen zulässiger Wertung würde der Bedeutung der freien Meinungsäußerung als einer der wesentlichen Grundlagen jeder demokratischen Gesellschaft nicht gerecht, wenn es auch Fälle gibt, in denen eine Beschränkung - insbesondere im Interesse des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer - unentbehrlich ist (Art 10 Abs. 2 MRK).Davon kann aber hier nicht die Rede sein: Bei der Grenzziehung zwischen zulässiger und exzessiver Kritik an einem in einer öffentlichen Hauptverhandlung gesetzten Prozeßverhalten darf nicht übersehen werden, daß die grundsätzlich (Artikel 90, Absatz eins, B-VG; Artikel 6, Absatz eins, MRK; Paragraphen 228, ff StPO) gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ua durch ihre Kontroll- und Präventivfunktion vergleiche EvBl 1982/41) das Verantwortungsbewußtsein der Rechtspflegeorgane stärken soll und damit dem - auch gemäß Artikel 10, Absatz 2, MRK zu gewährleistenden - Ansehen der Rechtsprechung dient. Diese Kontrollfunktion kann aber nur wirksam werden, wenn an Vorgängen der öffentlichen Hauptverhandlung ebenso öffentlich, insbesondere durch die Presse, Kritik selbst in Form scharfer und subjektiv gefärbter Werturteile geäußert werden darf, und zwar nicht nur an Rechtspflegeorganen, sondern - in Anbetracht ihrer Bedeutung für eine geordnete Strafrechtspflege - jedenfalls auch an berufsmäßigen Vertretern von Beteiligten. Dies muß umsomehr für solche Verfahren gelten, in denen - wie vorliegend - Interessen der Allgemeinheit betroffen sein können. Mehr noch als andere an die Öffentlichkeit gelangende Arbeiten wissenschaftlicher Natur müssen in einem solchen Strafverfahren erbrachte juristische Leistungen der allgemeinen und nach dem oben Gesagten nicht auf Expertenmeinungen beschränkbaren Kritik zugänglich bleiben. Eine allzu enge Ziehung der Grenzen zulässiger Wertung würde der Bedeutung der freien Meinungsäußerung als einer der wesentlichen Grundlagen jeder demokratischen Gesellschaft nicht gerecht, wenn es auch Fälle gibt, in denen eine Beschränkung - insbesondere im Interesse des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer - unentbehrlich ist (Artikel 10, Absatz 2, MRK).
Die - im Einzelfall zu prüfende (12 Os 24,25/92 mit Bezugnahme auf Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 681 f) - Notwendigkeit einer Beschränkung der freien Meinungsäußerung ist hier umsomehr zu verneinen, als der Vorwurf der Passivität und des Desinteresses an der Erlangung von Ersatz für "verluderte Steuergelder" - mag er auch den Privatbeteiligtenvertreter Dr. R* in die Kritik miteinbeziehen - sich vor allem gegen die Privatbeteiligte selbst richtet und jedenfalls keine eindeutige Anschuldigung in sich schließt, Dr. R* habe die übernommene Privatbeteiligtenvertretung bewußt vernachlässigt oder in Verletzung der Treue zu seinem Mandanten geführt. Zum Schutz seines guten Rufes war es daher nicht erforderlich, die öffentliche Kritik an der vermeintlich allzu passiven Art der Vertretung der Privatbeteiligten im Strafprozeß als Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 (und 2) StGB strafrechtlich zu ahnden. Der in teilweiser Stattgebung der Berufung des Privatanklägers ergangene Schuldspruch verletzt daher zum Nachteil des Angeklagten (§ 292 letzter Satz StPO) das Gesetz in der Bestimmung des § 111 Abs. 1 StGB (iVm Art 10 Abs. 1 MRK).Die - im Einzelfall zu prüfende (12 Os 24,25/92 mit Bezugnahme auf Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 681 f) - Notwendigkeit einer Beschränkung der freien Meinungsäußerung ist hier umsomehr zu verneinen, als der Vorwurf der Passivität und des Desinteresses an der Erlangung von Ersatz für "verluderte Steuergelder" - mag er auch den Privatbeteiligtenvertreter Dr. R* in die Kritik miteinbeziehen - sich vor allem gegen die Privatbeteiligte selbst richtet und jedenfalls keine eindeutige Anschuldigung in sich schließt, Dr. R* habe die übernommene Privatbeteiligtenvertretung bewußt vernachlässigt oder in Verletzung der Treue zu seinem Mandanten geführt. Zum Schutz seines guten Rufes war es daher nicht erforderlich, die öffentliche Kritik an der vermeintlich allzu passiven Art der Vertretung der Privatbeteiligten im Strafprozeß als Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, (und 2) StGB strafrechtlich zu ahnden. Der in teilweiser Stattgebung der Berufung des Privatanklägers ergangene Schuldspruch verletzt daher zum Nachteil des Angeklagten (Paragraph 292, letzter Satz StPO) das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, MRK).
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und - unter endgültiger Wiederherstellung des umfassenden Freispruchs des Angeklagten laut erstinstanzlichem Urteil (zu dem lediglich festzuhalten ist, daß sich die dort ausgesprochene Kostenersatzpflicht des Privatanklägers richtig auf § 390 Abs. 1 StPO gründet) und des darauf beruhenden Ausspruchs nach § 39 Abs. 2 MedienG wie im Spruch zu erkennen (§§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO).Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und - unter endgültiger Wiederherstellung des umfassenden Freispruchs des Angeklagten laut erstinstanzlichem Urteil (zu dem lediglich festzuhalten ist, daß sich die dort ausgesprochene Kostenersatzpflicht des Privatanklägers richtig auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO gründet) und des darauf beruhenden Ausspruchs nach Paragraph 39, Absatz 2, MedienG wie im Spruch zu erkennen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO).