Rechtssatz RS0075693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075693
Entscheidungsdatum
18.05.1993
Rechtssatz
An Vorgängen der öffentlichen Hauptverhandlung darf ebenso öffentlich, insbesondere durch die Presse, Kritik selbst in Form scharfer und subjektiv gefärbter Werturteile geäußert werden, und zwar nicht nur an Rechtspflegeorganen, sondern - in Anbetracht ihrer Bedeutung für einen geordnete Strafrechtspflege - jedenfalls auch an berufsmäßigen Vertretern von Beteiligten. Dies gilt umsomehr für Verfahren, in denen Interessen der Allgemeinheit betroffen sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075693
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0110OS00025_9300000_005