Die Verfahrensrüge ist unberechtigt.
Der Umstand, ob der Angeklagte der Meinung sein konnte, einer der Gendarmeriebeamten, die aus dem Funkpatrouillenwagen ausgestiegen waren und ihn perlustrieren wollten, würde im Falle seiner Flucht - auf Grund des sicherheitsbehördlichen Waffengebrauchsrechtes - gegen ihn von einer Schußwaffe Gebrauch machen, konnte naturgemäß durch einen Augenschein nicht geklärt werden.
Abgesehen davon, daß den Geschwornen zur Beurteilung der - zur Tatzeit (ca. 2 Uhr 50 nachts) ungünstigen - Sichtverhältnisse am Tatort ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorlagen (s. insbes. Tatbestandsmappe ON 22 d. A), gab der Angeklagte selbst zu, die Gendarmeriebeamten als solche erkannt und auf eine Entfernung von höchstens 5 m in Richtung der Beamten Schüsse abgefeuert zu haben, weil er befürchtete, seine Perlustrierung würde infolge der Auffindung der von ihm mitgeführten Waffen zu seiner Festnahme und (in weiterer Folge) zu einem Widerruf der bedingten Entlassung, sowie zum Vollzug des bedingt nachgesehenen Strafrestes führen (vgl. S. 35 f, Angaben vor dem Untersuchungsrichter in ON 8 sowie S. 198 ff und S. 231Abgesehen davon, daß den Geschwornen zur Beurteilung der - zur Tatzeit (ca. 2 Uhr 50 nachts) ungünstigen - Sichtverhältnisse am Tatort ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorlagen (s. insbes. Tatbestandsmappe ON 22 d. A), gab der Angeklagte selbst zu, die Gendarmeriebeamten als solche erkannt und auf eine Entfernung von höchstens 5 m in Richtung der Beamten Schüsse abgefeuert zu haben, weil er befürchtete, seine Perlustrierung würde infolge der Auffindung der von ihm mitgeführten Waffen zu seiner Festnahme und (in weiterer Folge) zu einem Widerruf der bedingten Entlassung, sowie zum Vollzug des bedingt nachgesehenen Strafrestes führen vergleiche S. 35 f, Angaben vor dem Untersuchungsrichter in ON 8 sowie S. 198 ff und S. 231
d. A). Ein Ortsaugenschein zur Feststellung der Sichtverhältnisse am Tatort zur Zeit der Tat konnte daher zur Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Angeklagte durch gezielte Schüsse die pflichtgemäß einschreitenden Gendarmeriebeamten töten und sie an der Amtshandlung seiner Perlustrierung hindern wollte, oder ob er die Schüsse abgefeuert hat, ohne daß sein (zumindest bedingter) Vorsatz auf einen solchen Erfolg gerichtet war, nichts Wesentliches beitragen. Im übrigen schließt ein Handeln in einem auf Angst beruhenden Affekt grundsätzlich weder Vorsatz im allgemeinen noch auch die Beurteilung einer vorsätzlichen Tötung als Mord (vgl. LSK 1976/361) aus.d. A). Ein Ortsaugenschein zur Feststellung der Sichtverhältnisse am Tatort zur Zeit der Tat konnte daher zur Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Angeklagte durch gezielte Schüsse die pflichtgemäß einschreitenden Gendarmeriebeamten töten und sie an der Amtshandlung seiner Perlustrierung hindern wollte, oder ob er die Schüsse abgefeuert hat, ohne daß sein (zumindest bedingter) Vorsatz auf einen solchen Erfolg gerichtet war, nichts Wesentliches beitragen. Im übrigen schließt ein Handeln in einem auf Angst beruhenden Affekt grundsätzlich weder Vorsatz im allgemeinen noch auch die Beurteilung einer vorsätzlichen Tötung als Mord vergleiche LSK 1976/361) aus.
Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden sohin Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Eine Nichtigkeit im Sinne der Z 6 des § 345 Abs 1Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden sohin Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO bewirkende Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften erblickt der Beschwerdeführer im wesentlichen darin, daß den Geschwornen keine Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB gestellt worden ist.StPO bewirkende Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften erblickt der Beschwerdeführer im wesentlichen darin, daß den Geschwornen keine Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB gestellt worden ist.
Auch dieser Beschwerdeeinwand versagt.
Gemäß dem § 313 StPO ist eine Zusatzfrage dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben. Ein Vorbringen von Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 11 zu § 313 StPO und Nr. 12 zu § 314 StPO sowie LSK 1978/Gemäß dem Paragraph 313, StPO ist eine Zusatzfrage dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben. Ein Vorbringen von Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 11 zu Paragraph 313, StPO und Nr. 12 zu Paragraph 314, StPO sowie LSK 1978/
139) dann anzunehmen, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände genannt wurden oder sonst hervorgekommen sind, die die Annahme von Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken, die in rechtlicher Hinsicht einen bestimmten Strafausschließungs- (Rechtfertigungs- oder Entschuldigungs-) oder Strafaufhebungsgrund begründen würden.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Denn weder berief sich der Beschwerdeführer (ausdrücklich oder sinngemäß) darauf, daß er zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch ergaben sich aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. Herbert F (vgl. S. 222 ff. d. A) oder aus sonstigen Verfahrensergebnissen irgendwelche in diese Richtung weisende konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr ging die Verantwortung des Beschwerdeführers sinngemäß dahin, daß er infolge großer Angst nicht mit dem Vorsatz, einen Menschen zu töten, gehandelt, sondern nur eine Kurzschlußhandlung bzw. Fehlreaktion gesetzt habe (vgl. die Angaben vor dem Untersuchungsrichter in ON 8 sowie S. 201, 206 und 231 d. A). Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der zur Verwirklichung des betreffenden Tatbestandes erforderlichen inneren Tatseite hatten die Geschwornen nicht auf Grund einer Zusatzfrage, sondern durch Beantwortung der an sie gerichteten bezüglichen Hauptfrage zu entscheiden. Daß sich der Angeklagte aber zur Tatzeit etwa in einem so intensiven und ausgeprägten - nicht auf pathologischer Grundlage beruhenden - seelischen Ausnahmezustand hochgradiger Angst befunden haben könnte, der seinem Gewicht und seiner Bedeutung nach als einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vollkommen (und nicht bloß annähernd) gleichwertig anzusehen wäre und sohin Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB begründen würde (vgl. EvBl. 1976/72; SSt. 42/25, EvBl. 1975/Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Denn weder berief sich der Beschwerdeführer (ausdrücklich oder sinngemäß) darauf, daß er zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch ergaben sich aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. Herbert F vergleiche S. 222 ff. d. A) oder aus sonstigen Verfahrensergebnissen irgendwelche in diese Richtung weisende konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr ging die Verantwortung des Beschwerdeführers sinngemäß dahin, daß er infolge großer Angst nicht mit dem Vorsatz, einen Menschen zu töten, gehandelt, sondern nur eine Kurzschlußhandlung bzw. Fehlreaktion gesetzt habe vergleiche die Angaben vor dem Untersuchungsrichter in ON 8 sowie S. 201, 206 und 231 d. A). Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der zur Verwirklichung des betreffenden Tatbestandes erforderlichen inneren Tatseite hatten die Geschwornen nicht auf Grund einer Zusatzfrage, sondern durch Beantwortung der an sie gerichteten bezüglichen Hauptfrage zu entscheiden. Daß sich der Angeklagte aber zur Tatzeit etwa in einem so intensiven und ausgeprägten - nicht auf pathologischer Grundlage beruhenden - seelischen Ausnahmezustand hochgradiger Angst befunden haben könnte, der seinem Gewicht und seiner Bedeutung nach als einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vollkommen (und nicht bloß annähernd) gleichwertig anzusehen wäre und sohin Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 11, StGB begründen würde vergleiche EvBl. 1976/72; SSt. 42/25, EvBl. 1975/
178, EvBl. 1976/115 u.a.), war durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht indiziert.
Der Schwurgerichtshof hat demnach den Geschwornen zu Recht keine Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB gestellt.Der Schwurgerichtshof hat demnach den Geschwornen zu Recht keine Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB gestellt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich, wenn auch im Rahmen der Berufung, so doch der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 in Bekämpfung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geltend macht, das Erstgericht hätte nicht nach dem § 21 Abs 2 StGB, sondern 'im Sinne des § 21 Abs 1 StGB vorgehen müssen', so wurde die Beschwerde diesbezüglich nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht dargetan wurde, aus welchen Gründen insofern dem angefochtenen Urteil ein Fehler anhafte.Soweit der Beschwerdeführer schließlich, wenn auch im Rahmen der Berufung, so doch der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, in Bekämpfung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geltend macht, das Erstgericht hätte nicht nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB, sondern 'im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorgehen müssen', so wurde die Beschwerde diesbezüglich nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht dargetan wurde, aus welchen Gründen insofern dem angefochtenen Urteil ein Fehler anhafte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wahrzunehmen, daß dem angefochtenen Urteil eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 12 StPO insofern anhaftet, als im Urteil die im Wahrspruch in Bejahung der Hauptfrage II festgestellte Abgabe fünf gezielter Schüsse aus einem Trommelrevolver auf die Gendarmeriebeamten Wolfgang B und Ignaz D mit dem Vorsatz, sie an einer Amtshandlung zu hindern, rechtlich als schwere Nötigung gewertet und demgemäß dem zweiten (mit strengerer Strafe bedrohten) Fall des § 269 Abs 1 StGB unterstellt wurde. Voraussetzung der - hier allein in Betracht kommenden - Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 StGB ist nämlich, daß jemand eine Nötigung begeht, indem er mit einem der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Übel droht.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen, daß dem angefochtenen Urteil eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO insofern anhaftet, als im Urteil die im Wahrspruch in Bejahung der Hauptfrage römisch zwei festgestellte Abgabe fünf gezielter Schüsse aus einem Trommelrevolver auf die Gendarmeriebeamten Wolfgang B und Ignaz D mit dem Vorsatz, sie an einer Amtshandlung zu hindern, rechtlich als schwere Nötigung gewertet und demgemäß dem zweiten (mit strengerer Strafe bedrohten) Fall des Paragraph 269, Absatz eins, StGB unterstellt wurde. Voraussetzung der - hier allein in Betracht kommenden - Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist nämlich, daß jemand eine Nötigung begeht, indem er mit einem der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Übel droht.
Die Abgabe von Schüssen auf den Körper eines anderen stellt jedoch keine (bloße) Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB, sondern bereits eine Gewaltanwendung im engeren Sinn dar.Die Abgabe von Schüssen auf den Körper eines anderen stellt jedoch keine (bloße) Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB, sondern bereits eine Gewaltanwendung im engeren Sinn dar.
Für eine Annahme der ausschließlich auf eine Tatbegehung durch gefährliche Drohung abgestellten Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 StGB ist daher - entgegen der schon in der Rechtsbelehrung (vgl. S. 241 d. A) zum Ausdruck kommenden erstgerichtlichen Auffassung - nach Lage dieses Falles kein Raum, weswegen die bezüglichen Tathandlungen rechtsrichtig dem ersten Fall des § 269 Abs 1 StGB zu unterstellen sind.Für eine Annahme der ausschließlich auf eine Tatbegehung durch gefährliche Drohung abgestellten Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist daher - entgegen der schon in der Rechtsbelehrung vergleiche S. 241 d. A) zum Ausdruck kommenden erstgerichtlichen Auffassung - nach Lage dieses Falles kein Raum, weswegen die bezüglichen Tathandlungen rechtsrichtig dem ersten Fall des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu unterstellen sind.
Dieser zum Nachteil des Genannten unterlaufene Subsumtionsfehler war wie im Spruch ersichtlich zu beheben.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, nach dem § 75 StGB, unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, daß vom Verbrechen nach den §§ 15, 75 StGB zwei Personen betroffen waren, als erschwerend gewertet.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen, nach dem Paragraph 75, StGB, unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, daß vom Verbrechen nach den Paragraphen 15, 75, StGB zwei Personen betroffen waren, als erschwerend gewertet.
Demgegenüber waren das Teilgeständnis bzw. der hiedurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand mildernd, daß es in Ansehung von zwei Fakten beim Versuch geblieben ist. Bei diesen Strafzumessungsgründen entspricht die - in derselben Höhe wie vom Erstgericht - verhängte 20-jährige Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB). Da Franz A im Zeitpunkt seiner strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben bzw. gegen die Staatsgewalt zwar zurechnungsfähig war, die - mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten - Delikte aber auf Grund einer hochgradigen abnormen Persönlichkeitsstruktur (vgl. das SV-Gutachten, S. 222 ff) begangen hat, welche in Verbindung mit seiner einschlägigen Vorstrafe befürchten läßt, daß er unter dem Einfluß seiner Abartigkeit neuerlich derart delinquieren wird, wurde gemäß dem § 21 Abs 2 StGB auch die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Demgegenüber waren das Teilgeständnis bzw. der hiedurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand mildernd, daß es in Ansehung von zwei Fakten beim Versuch geblieben ist. Bei diesen Strafzumessungsgründen entspricht die - in derselben Höhe wie vom Erstgericht - verhängte 20-jährige Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB). Da Franz A im Zeitpunkt seiner strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben bzw. gegen die Staatsgewalt zwar zurechnungsfähig war, die - mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten - Delikte aber auf Grund einer hochgradigen abnormen Persönlichkeitsstruktur vergleiche das SV-Gutachten, S. 222 ff) begangen hat, welche in Verbindung mit seiner einschlägigen Vorstrafe befürchten läßt, daß er unter dem Einfluß seiner Abartigkeit neuerlich derart delinquieren wird, wurde gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB auch die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.