Rechtssatz RS0100050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100050
Entscheidungsdatum
27.03.1979
Rechtssatz
Die bloße Behauptung, die Einweisung hätte nicht auf Abs 2, sondern auf Abs 1 des § 21 StGB gestützt werden müssen, ist keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels.Die bloße Behauptung, die Einweisung hätte nicht auf Absatz 2,, sondern auf Absatz eins, des Paragraph 21, StGB gestützt werden müssen, ist keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100050
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0110OS00026_7900000_003