Die gegen dieses Urteil aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe sich nicht mit behaupteten Widersprüchen der Angaben der Zeugin Marion L***** zu ihrem Motiv, den Beschwerdeführer anzuzeigen, auseinandergesetzt, bezieht sich einerseits nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen und ist andererseits auch inhaltlich verfehlt, weil die Anzeigeerstattung über Ersuchen einer anderen Person (S 29) das Motiv, den Angezeigten hiedurch zum öffentlichen Eingestehen seiner Verfehlungen zu bewegen (S 135 f), keineswegs ausschließt. Inwiefern die Depositionen der Zeugin L***** im polizeilichen (S 27) und im gerichtlichen (S 76 f) Vorverfahren zu den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über die als Entlohnung für sexuelle Dienste geleisteten Geldbeträge (S 41 bis 47) widersprüchlich sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe sich nicht mit behaupteten Widersprüchen der Angaben der Zeugin Marion L***** zu ihrem Motiv, den Beschwerdeführer anzuzeigen, auseinandergesetzt, bezieht sich einerseits nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen und ist andererseits auch inhaltlich verfehlt, weil die Anzeigeerstattung über Ersuchen einer anderen Person (S 29) das Motiv, den Angezeigten hiedurch zum öffentlichen Eingestehen seiner Verfehlungen zu bewegen (S 135 f), keineswegs ausschließt. Inwiefern die Depositionen der Zeugin L***** im polizeilichen (S 27) und im gerichtlichen (S 76 f) Vorverfahren zu den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über die als Entlohnung für sexuelle Dienste geleisteten Geldbeträge (S 41 bis 47) widersprüchlich sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Mit der Behauptung, das Erstgericht gründe den Schuldspruch unzulässigerweise auf die Aussage der (vormaligen) Ehefrau des Beschwerdeführers, Gerlinde R*****, über dessen Verhalten ihr gegenüber, übergeht die Rüge den Umstand, dass dieses Urteilsargument nur den (vergleichsweise geringen) Teil einer - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette (US 8 bis 15) darstellt. Zur Prämisse der Tatsachenrüge (Z 5a), die Angaben der Marion L***** zu ihrem Motiv für die Anzeigeerstattung seien widersprüchlich, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Mängelrüge verwiesen. Indem die Beschwerde hievon ausgehend auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anzeige und dem Scheidungsbegehren der Gerlinde R***** hinweist und dies mit der unsubstantiierten Behauptung verknüpft, Kindesmissbrauchsfälle würden nach „forensischer Erfahrung" in einem weit geringeren als dem von Marion L***** angegebenen Lebensalter des Opfers einsetzen, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Mit der Behauptung, das Erstgericht gründe den Schuldspruch unzulässigerweise auf die Aussage der (vormaligen) Ehefrau des Beschwerdeführers, Gerlinde R*****, über dessen Verhalten ihr gegenüber, übergeht die Rüge den Umstand, dass dieses Urteilsargument nur den (vergleichsweise geringen) Teil einer - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette (US 8 bis 15) darstellt. Zur Prämisse der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die Angaben der Marion L***** zu ihrem Motiv für die Anzeigeerstattung seien widersprüchlich, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Mängelrüge verwiesen. Indem die Beschwerde hievon ausgehend auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anzeige und dem Scheidungsbegehren der Gerlinde R***** hinweist und dies mit der unsubstantiierten Behauptung verknüpft, Kindesmissbrauchsfälle würden nach „forensischer Erfahrung" in einem weit geringeren als dem von Marion L***** angegebenen Lebensalter des Opfers einsetzen, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die begründungslos vorgetragene Behauptung, das Erstgericht habe „alle ihm zugänglichen Beweismittel" nicht „bzw" unvollständig ausgeschöpft, entzieht sich mangels konkreter Bezugnahme auf die Aktenlage einer inhaltlichen Erwiderung.
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) wird der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (allein) durch Unbescholtenheit nicht hergestellt (Ebner in WK² § 34 Rz 6).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wird der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (allein) durch Unbescholtenheit nicht hergestellt (Ebner in WK² Paragraph 34, Rz 6).
Der Einwand, die Tatrichter hätten dem Beschwerdeführer diesen Milderungsgrund bloß aufgrund der langjährigen Delinquenz versagt und damit in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, übergeht die begründende Bezugnahme auf die Angst des Opfers (US 17), wodurch das Erstgericht ersichtlich zum Ausdruck bringt, aufgrund der konstatierten jahrelangen, gezielt eingesetzten psychischen Druckausübung des Beschwerdeführers auf seine Tochter (US 7) davon ausgegangen zu sein, dass die Tathandlungen mit dessen sonstigem Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch standen.
Der Beschwerdehinweis, dass die Bestimmung des § 33 Z 1 StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert, trifft zwar zu (15 Os 61/96, ÖJZ-LSK 1996/314), der hieraus abgeleitete Schluss, die kumulativ aggravierende Wertung der gleichartigen und der ungleichartigen Deliktskonkurrenz sowie des längeren Tatzeitraums verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, ist aber verfehlt, weil das Gewicht des Erschwerungsumstandes des § 33 Z 1 StGB durch das Zusammentreffen der Varianten entsprechend erhöht wird (Leukauf/Steininger StGB³ § 33 Rz 3, 5a).Der Beschwerdehinweis, dass die Bestimmung des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert, trifft zwar zu (15 Os 61/96, ÖJZ-LSK 1996/314), der hieraus abgeleitete Schluss, die kumulativ aggravierende Wertung der gleichartigen und der ungleichartigen Deliktskonkurrenz sowie des längeren Tatzeitraums verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, ist aber verfehlt, weil das Gewicht des Erschwerungsumstandes des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB durch das Zusammentreffen der Varianten entsprechend erhöht wird (Leukauf/Steininger StGB³ Paragraph 33, Rz 3, 5a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.