Das Adhäsionserkenntnis durch den Einzelrichter steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 33 Abs 2, 292 StPO im Ergebnis zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Adhäsionserkenntnis durch den Einzelrichter steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO im Ergebnis zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Bei der Beurteilung des Einflusses der Konkurseröffnung über das Vermögen des Schädigers auf die Möglichkeit der Privatbeteiligung muss auf die konkursrechtliche Qualifikation der betroffenen Forderungen Bedacht genommen werden.
Konkursforderungen sind - von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen - Forderungen von Gläubigern („Konkursgläubigern") gegen den Gemeinschuldner, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind (§ 51 Abs 1 KO). Danach entstandene Neuforderungen an den Gemeinschuldner sind von den Konkurswirkungen nicht betroffen; ihnen haftet nur das konkursfreie Vermögen. Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen anteilig - nach dem Verhältnis ihrer Beträge - zu befriedigen sind (§ 50 KO).Konkursforderungen sind - von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen - Forderungen von Gläubigern („Konkursgläubigern") gegen den Gemeinschuldner, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, KO). Danach entstandene Neuforderungen an den Gemeinschuldner sind von den Konkurswirkungen nicht betroffen; ihnen haftet nur das konkursfreie Vermögen. Soweit das Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen anteilig - nach dem Verhältnis ihrer Beträge - zu befriedigen sind (Paragraph 50, KO).
Daneben gibt es Ansprüche, die nach der KO nicht im Konkurs geltend gemacht werden können bzw die nicht gegen die Konkursmasse gehen („Gemeinschuldnerprozess") und die daher von den Konkurswirkungen nicht betroffen sind, etwa wenn das Klagebegehren aus einer vom Gemeinschuldner erst während des Konkurses eingegangenen Verpflichtung abgeleitet wird. Insofern liegt weder eine Masse- noch eine Konkursforderung vor; vielmehr sind solche Forderungen gegen den Gemeinschuldner selbst geltend zu machen, dessen Haftung jedoch während des Konkurses auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt bleibt. Nichts anderes gilt - sofern nicht ausnahmsweise ein die Masse berührender Anspruch auf Aussonderung oder wegen Massebereicherung besteht - für Ersatzansprüche aus strafbarem Verhalten des Gemeinschuldners im Laufe des Konkursverfahrens (vgl zu alldem Spenling, WK-StPO Vor §§ 365-379 Rz 43).Daneben gibt es Ansprüche, die nach der KO nicht im Konkurs geltend gemacht werden können bzw die nicht gegen die Konkursmasse gehen („Gemeinschuldnerprozess") und die daher von den Konkurswirkungen nicht betroffen sind, etwa wenn das Klagebegehren aus einer vom Gemeinschuldner erst während des Konkurses eingegangenen Verpflichtung abgeleitet wird. Insofern liegt weder eine Masse- noch eine Konkursforderung vor; vielmehr sind solche Forderungen gegen den Gemeinschuldner selbst geltend zu machen, dessen Haftung jedoch während des Konkurses auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt bleibt. Nichts anderes gilt - sofern nicht ausnahmsweise ein die Masse berührender Anspruch auf Aussonderung oder wegen Massebereicherung besteht - für Ersatzansprüche aus strafbarem Verhalten des Gemeinschuldners im Laufe des Konkursverfahrens vergleiche zu alldem Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 365 -, 379, Rz 43).
Während eines anhängigen Konkursverfahrens ist dem Konkursgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung verschlossen (§ 6 Abs 1 KO): Er ist auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Konkurs verwiesen (§§ 102-113 KO). Im Strafverfahren ist ihm zwar ein Teilnahme- bzw Beteiligungsanspruch zuzuerkennen (Spenling, WK-StPO Vor §§ 365-379 Rz 40; SSt 55/77), der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern (wie im vorliegenden Fall) im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen, selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt (Spenling, WK-StPO § 365 Rz 20 mwN), auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Führung eines Prüfungsprozesses nach der KO setzt eine bestrittene Forderung voraus (§ 110 Abs 1 KO), muss zwingend vor dem Konkursgericht stattfinden (§ 111 Abs 1 KO, vgl Konecny in Konecny/Schubert KO § 111 Rz 2) und stellte überdies keine einfache zusätzliche Erhebung iSv § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO dar (Spenling, WK-StPO Vor §§ 365-379 Rz 44; § 366 Rz 2).Während eines anhängigen Konkursverfahrens ist dem Konkursgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung verschlossen (Paragraph 6, Absatz eins, KO): Er ist auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Konkurs verwiesen (Paragraphen 102 -, 113, KO). Im Strafverfahren ist ihm zwar ein Teilnahme- bzw Beteiligungsanspruch zuzuerkennen (Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 365 -, 379, Rz 40; SSt 55/77), der Privatbeteiligte muss jedoch - sofern (wie im vorliegenden Fall) im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits (rechtskräftig) wieder aufgehoben ist - mit seinen Ansprüchen, selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkennt (Spenling, WK-StPO Paragraph 365, Rz 20 mwN), auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Führung eines Prüfungsprozesses nach der KO setzt eine bestrittene Forderung voraus (Paragraph 110, Absatz eins, KO), muss zwingend vor dem Konkursgericht stattfinden (Paragraph 111, Absatz eins, KO, vergleiche Konecny in Konecny/Schubert KO Paragraph 111, Rz 2) und stellte überdies keine einfache zusätzliche Erhebung iSv Paragraph 366, Absatz 2, zweiter Satz StPO dar (Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 365 -, 379, Rz 44; Paragraph 366, Rz 2).
Der Meinung der Privatbeteiligten, es könne auch während anhängigen Konkurses bei (vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen) festgestellten Konkursforderungen ein auf Leistung lautendes Adhäsionserkenntnis erwirkt werden, ist entgegenzuhalten, dass die Bindungswirkung des § 60 Abs 2 Satz 1 KO erst mit der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses eintritt; Satz 2 leg cit gilt somit auch nur für die Zeit nach einem Konkurs (so SSt 55/77; Spenling, WK-StPODer Meinung der Privatbeteiligten, es könne auch während anhängigen Konkurses bei (vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen) festgestellten Konkursforderungen ein auf Leistung lautendes Adhäsionserkenntnis erwirkt werden, ist entgegenzuhalten, dass die Bindungswirkung des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 KO erst mit der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses eintritt; Satz 2 leg cit gilt somit auch nur für die Zeit nach einem Konkurs (so SSt 55/77; Spenling, WK-StPO
Vor §§ 365-379 Rz 51; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, KO §§ 60, 61 Rz 43, 45-48; mehrdeutig Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 42). Die Bevorzugung eines Privatbeteiligten gegenüber sonstigen Gläubigern eines Gemeinschuldners widerspräche den Grundgedanken des Konkursverfahrens (so im Ergebnis auch Schubert aaO). Die Notwendigkeit einer Zwangsvollstreckung im Ausland (§ 60 Abs 2 Satz 2 zweiter Fall KO) wurde - den hypothetischen Erwägungen im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof entgegen - im Strafverfahren nicht einmal ansatzweise angesprochen. Der oben erwähnte „Gemeinschuldnerprozess" wäre hingegen grundsätzlich (auch) als Adhäsion zu einem Strafverfahren möglich. Der dabei zu erwirkende Titel richtet sich in diesem Fall gegen den Gemeinschuldner, der allerdings während des Konkursverfahrens nur mit dem konkursfreien Vermögen haftet. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kostenersatz. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit des Urteils in das konkursfreie Vermögen braucht im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden, weil auch ohne einen solchen Hinweis während des Konkursverfahrens die Exekution auf Massegegenstände unzulässig ist. Die Beschränkung der Haftung ist daher keine im Titelverfahren zu lösende Rechtsfrage, sondern gehört ins Exekutionsverfahren (Spenling, WK-StPO Vor §§ 365-379 Rz 48). Soweit das mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfte Privatbeteiligtenerkenntnis Konkursforderungen (resultierend aus Veruntreuungen bis zum Tag vor der Konkurseröffnung am 16. Dezember 2005) betrifft, verletzt es wie dargelegt das Gesetz, aber im Ergebnis auch, soweit es Ersatz für strafbares Verhalten des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens (16. bis 31. Dezember 2005) - in allerdings nicht bezifferter Höhe - enthält. Mangels aktueller Trennbarkeit der Ansprüche aus Tathandlungen ab dem 16. Dezember 2005 (wofür an sich Ersatz im Strafverfahren möglich gewesen wäre) zufolge der auf Basis des (deshalb formell insgesamt verfehlten) erstgerichtlichen Ausspruches faktisch nicht bestehenden Möglichkeit der Zuordnung zu den verschiedenen Forderungsarten - weil die Privatbeteiligte im Strafverfahren ohne Rücksicht auf die dazwischen liegende Konkurseröffnung ua Ersatz für Delinquenz zwischen 7. Dezember 2005 und 1. Jänner 2006 verlangte und erhielt (vgl oben) - sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, den gesamten Privatbeteiligtenzuspruch (der den Verurteilten benachteiligt, weil er mehr zahlen müsste, als er aufgrund des Konkursverfahrens verpflichtet wäre) aufzuheben und mit Verweisung auf den Zivilrechtsweg vorzugehen, wodurch (§ 393 Abs 5 StPO) auch der Kostenbeschluss vom 20. September 2006 (ON 14) zu kassieren war (§ 292 letzter Satz StPO).Vor Paragraphen 365 -, 379, Rz 51; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, KO Paragraphen 60, 61, Rz 43, 45-48; mehrdeutig Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 42). Die Bevorzugung eines Privatbeteiligten gegenüber sonstigen Gläubigern eines Gemeinschuldners widerspräche den Grundgedanken des Konkursverfahrens (so im Ergebnis auch Schubert aaO). Die Notwendigkeit einer Zwangsvollstreckung im Ausland (Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 zweiter Fall KO) wurde - den hypothetischen Erwägungen im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof entgegen - im Strafverfahren nicht einmal ansatzweise angesprochen. Der oben erwähnte „Gemeinschuldnerprozess" wäre hingegen grundsätzlich (auch) als Adhäsion zu einem Strafverfahren möglich. Der dabei zu erwirkende Titel richtet sich in diesem Fall gegen den Gemeinschuldner, der allerdings während des Konkursverfahrens nur mit dem konkursfreien Vermögen haftet. Dies gilt auch für den Anspruch auf Kostenersatz. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit des Urteils in das konkursfreie Vermögen braucht im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden, weil auch ohne einen solchen Hinweis während des Konkursverfahrens die Exekution auf Massegegenstände unzulässig ist. Die Beschränkung der Haftung ist daher keine im Titelverfahren zu lösende Rechtsfrage, sondern gehört ins Exekutionsverfahren (Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 365 -, 379, Rz 48). Soweit das mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfte Privatbeteiligtenerkenntnis Konkursforderungen (resultierend aus Veruntreuungen bis zum Tag vor der Konkurseröffnung am 16. Dezember 2005) betrifft, verletzt es wie dargelegt das Gesetz, aber im Ergebnis auch, soweit es Ersatz für strafbares Verhalten des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens (16. bis 31. Dezember 2005) - in allerdings nicht bezifferter Höhe - enthält. Mangels aktueller Trennbarkeit der Ansprüche aus Tathandlungen ab dem 16. Dezember 2005 (wofür an sich Ersatz im Strafverfahren möglich gewesen wäre) zufolge der auf Basis des (deshalb formell insgesamt verfehlten) erstgerichtlichen Ausspruches faktisch nicht bestehenden Möglichkeit der Zuordnung zu den verschiedenen Forderungsarten - weil die Privatbeteiligte im Strafverfahren ohne Rücksicht auf die dazwischen liegende Konkurseröffnung ua Ersatz für Delinquenz zwischen 7. Dezember 2005 und 1. Jänner 2006 verlangte und erhielt vergleiche oben) - sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, den gesamten Privatbeteiligtenzuspruch (der den Verurteilten benachteiligt, weil er mehr zahlen müsste, als er aufgrund des Konkursverfahrens verpflichtet wäre) aufzuheben und mit Verweisung auf den Zivilrechtsweg vorzugehen, wodurch (Paragraph 393, Absatz 5, StPO) auch der Kostenbeschluss vom 20. September 2006 (ON 14) zu kassieren war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).