Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gerechtfertigt.
Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO. führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, aus dem Urteil sei nicht zu ersehen, welche Erwägungen das Gericht veranlaßten, seinen Vorsatz auf geschlechtlichen Verkehr mit der Zeugin B und damit eine Nötigung zum Beischlaf anzunehmen, da ja, wenn man die Motivation seines Verhaltens ausschließlich im Sexuellen suche, mit weit höherer Wahrscheinlichkeit der Vorsatz auf Nötigung zur Unzucht anzunehmen sei.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, aus dem Urteil sei nicht zu ersehen, welche Erwägungen das Gericht veranlaßten, seinen Vorsatz auf geschlechtlichen Verkehr mit der Zeugin B und damit eine Nötigung zum Beischlaf anzunehmen, da ja, wenn man die Motivation seines Verhaltens ausschließlich im Sexuellen suche, mit weit höherer Wahrscheinlichkeit der Vorsatz auf Nötigung zur Unzucht anzunehmen sei.
Der aufgezeigte Begründungsmangel liegt vor.
Die Tatsache, daß der Angeklagte seine Hand um die Hüfte der Zeugin B legte sowie daß er sie mit Gewalt in den dunklen Hof eines Hauses zerrte und sie überdies gefährlich bedrohte, läßt zwar, folgt man der diesbezüglich denkgesetzmäßigen Begründung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe nicht beabsichtigt, sich fremdes Vermögen, nämlich Sachen der Zeugin, zuzueignen, den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß seine Motivation sexueller Natur gewesen sei, als den Gesetzen der Logik entsprechend erscheinen. Der Hinweis auf diese Umstände allein stellt aber, berücksichtigt man, daß der Angeklagte keine zielgerichteten öußerungen machte und keine irgendwie sexualbezogenen Handlungen setzte, auch im Zusammenhang mit der vom Erstgericht genannten Annahme, daß dem Angeklagten eine solche Tat nicht wesensfremd sei, noch keine ausreichende Begründung für die Feststellung der Beischlafsabsicht des Angeklagten dar, weil diese nach den vom Erstgericht vorgenommenen Erwägungen ja auch auf die Vornahme von Unzuchtsakten im Sinne des § 204 StGB. gerichtet gewesen sein könnte.Die Tatsache, daß der Angeklagte seine Hand um die Hüfte der Zeugin B legte sowie daß er sie mit Gewalt in den dunklen Hof eines Hauses zerrte und sie überdies gefährlich bedrohte, läßt zwar, folgt man der diesbezüglich denkgesetzmäßigen Begründung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe nicht beabsichtigt, sich fremdes Vermögen, nämlich Sachen der Zeugin, zuzueignen, den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß seine Motivation sexueller Natur gewesen sei, als den Gesetzen der Logik entsprechend erscheinen. Der Hinweis auf diese Umstände allein stellt aber, berücksichtigt man, daß der Angeklagte keine zielgerichteten öußerungen machte und keine irgendwie sexualbezogenen Handlungen setzte, auch im Zusammenhang mit der vom Erstgericht genannten Annahme, daß dem Angeklagten eine solche Tat nicht wesensfremd sei, noch keine ausreichende Begründung für die Feststellung der Beischlafsabsicht des Angeklagten dar, weil diese nach den vom Erstgericht vorgenommenen Erwägungen ja auch auf die Vornahme von Unzuchtsakten im Sinne des Paragraph 204, StGB. gerichtet gewesen sein könnte.
Der Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes ist daher nicht mängelfrei begründet, weshalb er mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß dem § 285 e StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben war, ohne daß auf die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen war.Der Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes ist daher nicht mängelfrei begründet, weshalb er mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 285, e StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben war, ohne daß auf die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen war.
Obwohl die Nichtigkeitsbeschwerde ihrem Inhalt nach nur gegen Punkt 1 des Urteilssatzes gerichtet ist, war das Urteil nicht nur hinsichtlich dieses Punktes, sondern zur Gänze aufzuheben, weil beide Schuldsprüche in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (§ 289 StPO.). Im Falle einer neuerlichen Verurteilung des Angeklagten im Sinne des § 202 oder auch im Falle eines Schuldspruches nach dem § 204 StGB. wird vom Erstgericht zu beachten sein, daß die genannten Tatbestände auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen umfassen, somit eine Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen nach dem § 202 bzw. dem § 204 StGB. und dem des § 83 StGB. nicht gegeben sein kann (SSt. 46/66 u. a.).Obwohl die Nichtigkeitsbeschwerde ihrem Inhalt nach nur gegen Punkt 1 des Urteilssatzes gerichtet ist, war das Urteil nicht nur hinsichtlich dieses Punktes, sondern zur Gänze aufzuheben, weil beide Schuldsprüche in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Paragraph 289, StPO.). Im Falle einer neuerlichen Verurteilung des Angeklagten im Sinne des Paragraph 202, oder auch im Falle eines Schuldspruches nach dem Paragraph 204, StGB. wird vom Erstgericht zu beachten sein, daß die genannten Tatbestände auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen umfassen, somit eine Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen nach dem Paragraph 202, bzw. dem Paragraph 204, StGB. und dem des Paragraph 83, StGB. nicht gegeben sein kann (SSt. 46/66 u. a.).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.