Rechtssatz RS0100141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100141
Geschäftszahl
13Os73/72; 11Os27/79
Entscheidungsdatum
27.02.1979
Rechtssatz
Die Aufhebung hat sich im Sinne des § 289 StPO auch auf den nicht angefochtenen Teil des Schuldspruches zu erstrecken, wenn dieser zu angefochtenen Teil im Verhältnis der Idealkonkurrenz steht, also beide Teile nur die Subsumtion einer und derselben strafbaren Handlung unter verschiedene Straftatbestände betreffen.Die Aufhebung hat sich im Sinne des Paragraph 289, StPO auch auf den nicht angefochtenen Teil des Schuldspruches zu erstrecken, wenn dieser zu angefochtenen Teil im Verhältnis der Idealkonkurrenz steht, also beide Teile nur die Subsumtion einer und derselben strafbaren Handlung unter verschiedene Straftatbestände betreffen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 73/72
Entscheidungstext OGH 14.09.1972 13 Os 73/72
Veröff: EvBl 1973/46 S 103
- 11 Os 27/79
Entscheidungstext OGH 27.02.1979 11 Os 27/79
Ähnlich; Beisatz: Idealkonkurrenz wurde im nichtangefochtenen Teil irrtümlich angenommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100141
Dokumentnummer
JJR_19720914_OGH0002_0130OS00073_7200000_004