Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Der Angeklagte, der ein Handeln mit Betrugsvorsatz leugnete, verantwortete sich im wesentlichen dahin, er habe den für die Dauer von acht Tagen gemieteten PKW Kombi der Marke Mercedes fünf Tage nach der Anmietung auf einem Flughafengebäude in Jugoslawien unter Information der Polizei stehengelassen, weil er überraschend nach Italien an das Krankenbett seines durch einen Unfall schwer verletzten Bruders gerufen worden sei. Er habe seinen Freund Algo D ersucht, die Firma B von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag 'auf Vernehmung der Mutter des Angeklagten, Maria A, Via del Brennero 24 in Lucca, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte kurz nach seiner Ankunft in Jugoslawien von seiner Mutter gebeten wurde, zu seinem Bruder zu kommen, da dieser mit seinem PKW einen Unfall hatte; weiters Vernehmung des Freundes des Angeklagten, Algo D, zum Beweis, daß dieser die Firma B verständigt hatte'. Die begehrte Beweisaufnahme sollte somit der Entlastung des Angeklagten durch Ermöglichung der Darlegung deutlicher für das Fehlen der subjektiven Tatbestandserfordernisse des § 146 StGB sprechender Indizien dienen. Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht 'im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Anton B' (S 199 d.A) ab. Den Urteilsgründen ist dazu ergänzend zu entnehmen, daß das Erstgericht (schon) auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse die Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachtete und deshalb die Aufnahme der angebotenen Beweise nicht mehr für erforderlich hielt (S 209 bis 211 d. A).Der Angeklagte, der ein Handeln mit Betrugsvorsatz leugnete, verantwortete sich im wesentlichen dahin, er habe den für die Dauer von acht Tagen gemieteten PKW Kombi der Marke Mercedes fünf Tage nach der Anmietung auf einem Flughafengebäude in Jugoslawien unter Information der Polizei stehengelassen, weil er überraschend nach Italien an das Krankenbett seines durch einen Unfall schwer verletzten Bruders gerufen worden sei. Er habe seinen Freund Algo D ersucht, die Firma B von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag 'auf Vernehmung der Mutter des Angeklagten, Maria A, Via del Brennero 24 in Lucca, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte kurz nach seiner Ankunft in Jugoslawien von seiner Mutter gebeten wurde, zu seinem Bruder zu kommen, da dieser mit seinem PKW einen Unfall hatte; weiters Vernehmung des Freundes des Angeklagten, Algo D, zum Beweis, daß dieser die Firma B verständigt hatte'. Die begehrte Beweisaufnahme sollte somit der Entlastung des Angeklagten durch Ermöglichung der Darlegung deutlicher für das Fehlen der subjektiven Tatbestandserfordernisse des Paragraph 146, StGB sprechender Indizien dienen. Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht 'im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Anton B' (S 199 d.A) ab. Den Urteilsgründen ist dazu ergänzend zu entnehmen, daß das Erstgericht (schon) auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse die Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachtete und deshalb die Aufnahme der angebotenen Beweise nicht mehr für erforderlich hielt (S 209 bis 211 d. A).
Zutreffend erblickt der Beschwerdeführer in dieser Vorgangsweise einen Verfahrensmangel. Denn die bezüglichen Darlegungen des Schöffengerichtes lassen erkennen, daß es die angebotenen Entlastungsbeweise nur deshalb zurückwies, weil es die vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hielt.
Ein solches Vorgehen stellt sich aber als ein unzulässiger, weil mit den Prozeßgrundsätzen in Widerspruch stehender Akt vorgreifender Beweiswürdigung dar (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 78, 80, 81, 87 u. a. zu § 281 Z 4 StPO), der die Nichtigkeit des Urteils nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bewirkt.Ein solches Vorgehen stellt sich aber als ein unzulässiger, weil mit den Prozeßgrundsätzen in Widerspruch stehender Akt vorgreifender Beweiswürdigung dar vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 78, 80, 81, 87 u. a. zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO), der die Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkt.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht klare Feststellungen zu treffen haben, ob der Angeklagte im Urteilsfaktum 2 (Reisemobil) deshalb vom Abschluß eines Mietvertrages mit Michael C absah, weil er etwa nicht in der Lage war, die geforderte Anzahlung in voller Höhe zu leisten, oder ob er - seiner Verantwortung entsprechend (S 193 f. des Aktes) - sich zunächst nur über die Geschäftsbedingungen erkundigen wollte, um sich so einen überblick zu verschaffen, bei welchem Unternehmen er 'sich auf die billigste Weise in den Besitz eines Fahrzeuges setzen' (siehe S 208 d.A) könnte.
Letzterenfalls dürfte ihm nämlich, weil er die unverzügliche Erlangung eines (Benützungs-)Rechtes an dem Fahrzeug gar nicht anstrebte, das inkriminierte Verhalten mangels Ausführungsnähe nicht als Betrugsversuch angelastet werden.
Das Erstgericht wird aber auch deutlich zum Ausdruck zu bringen haben, ob es - bei (abermaliger) Annahme eines Handelns des Angeklagten mit den Voraussetzungen des Betruges genügendem Vorsatz - für erwiesen hält, daß der Angeklagte das jeweilige Fahrzeug wirtschaftlich zu einem Bestandteil seines Vermögens machen oder aber bloß über einen die vereinbarte Mietdauer überschreitenden Zeitraum benützen wollte, ohne das vereinbarte Entgelt zu leisten. Diese Unterscheidung wird nämlich insbes. für die Berechnung der Schadenshöhe von Bedeutung sein.