Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Durch die Unterlassung der beantragten Vornahme eines Ortsaugenscheines (Z 4) kann sich der Angeklagte nicht beschwert erachten, weil seine eingewendeten ursprünglich eingeschränkten Möglichkeiten, die Vorgänge im Appartement der Prostituierten H***** zu beobachten, mit der erstgerichtlichen Annahme seines späteren Erscheinens am Tatort nicht unvereinbar sind.Durch die Unterlassung der beantragten Vornahme eines Ortsaugenscheines (Ziffer 4,) kann sich der Angeklagte nicht beschwert erachten, weil seine eingewendeten ursprünglich eingeschränkten Möglichkeiten, die Vorgänge im Appartement der Prostituierten H***** zu beobachten, mit der erstgerichtlichen Annahme seines späteren Erscheinens am Tatort nicht unvereinbar sind.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der Angaben des Belastungszeugen Norbert P***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt. Die vom Erstgericht für die in Rede stehenden Feststellungen gegebene Begründung ist zureichend, lebensnah und nimmt auch insbesondere auf die relevierte erhebliche Alkoholisierung des Norbert P***** und die Divergenzen in den Aussagen dieses Zeugen Bedacht. Die Konstatierung, daß Rudolf M***** daran dachte, dem Norbert P***** "die gesamte Barschaft abzunehmen", schließt nicht aus, daß das Tatopfer dem Angeklagten nur einen "weiteren Betrag von 1.350 S" übergab (vgl S 299). Die - an sich nicht entscheidungswesentliche - Feststellung der Lockerung zweier Schneidezähne des Norbert P*****Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der Angaben des Belastungszeugen Norbert P***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Ziffer 5, a) aufgezeigt. Die vom Erstgericht für die in Rede stehenden Feststellungen gegebene Begründung ist zureichend, lebensnah und nimmt auch insbesondere auf die relevierte erhebliche Alkoholisierung des Norbert P***** und die Divergenzen in den Aussagen dieses Zeugen Bedacht. Die Konstatierung, daß Rudolf M***** daran dachte, dem Norbert P***** "die gesamte Barschaft abzunehmen", schließt nicht aus, daß das Tatopfer dem Angeklagten nur einen "weiteren Betrag von 1.350 S" übergab vergleiche S 299). Die - an sich nicht entscheidungswesentliche - Feststellung der Lockerung zweier Schneidezähne des Norbert P*****
ist - unabhängig von den Ergebnissen der späteren Untersuchung im Krankenhaus - durch den Befund des Polizeiamtsarztes Dr. S***** (vgl S 177) gedeckt.ist - unabhängig von den Ergebnissen der späteren Untersuchung im Krankenhaus - durch den Befund des Polizeiamtsarztes Dr. S***** vergleiche S 177) gedeckt.
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die das Fehlen "verläßlicher Feststellungen für eine Raubabsicht" reklamierende und eine Verurteilung nur wegen allfälliger "Nötigung zu Gunsten der Prostituierten" H***** anstrebende Rechtsrüge (Z 9 a und 11, ersichtlich gemeint Z 10) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen - im gegebenen Zusammenhang für die RechtsmittelinstanzDie das Fehlen "verläßlicher Feststellungen für eine Raubabsicht" reklamierende und eine Verurteilung nur wegen allfälliger "Nötigung zu Gunsten der Prostituierten" H***** anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 9, a und 11, ersichtlich gemeint Ziffer 10,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen - im gegebenen Zusammenhang für die Rechtsmittelinstanz
bindenden - Konstatierungen unberücksichtigt läßt, wonach sich der Angeklagte selbst durch die gewaltsame Wegnahme des Geldes unrechtmäßig bereichern wollte (vgl S 299, 301).bindenden - Konstatierungen unberücksichtigt läßt, wonach sich der Angeklagte selbst durch die gewaltsame Wegnahme des Geldes unrechtmäßig bereichern wollte vergleiche S 299, 301).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).