Die Beschwerdeführerin übersieht, daß das Schöffengericht diese Feststellungen im Wege von Schlußfolgerungen auf Grund der Zeugenaussage der Erna B unter Berücksichtigung der Situation im Haus, des Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten zur Tatverübung sowie des zwischen den Ehegatten B und der Angeklagten bestehenden feindseligen Verhältnisses traf (siehe S 154; 158 ff d.A). Ein offenbarer Mangel zureichender Begründung läge nur dann vor, wenn aus den im Urteil angegebenen Umständen nach den Denkgesetzen solche Schlüsse nicht gezogen werden könnten oder diese Schlüsse allen Erfahrungen des täglichen Lebens widersprächen; davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Soweit die Angeklagte in ihrer Mängelrüge auch die - gedeckt durch die Zeugenaussage der Erna B (siehe S 141 unten d.A) - mit 1.750,50 S festgestellte (Gesamt-) Schadenshöhe in Zweifel zieht und damit nach Lage des Falles bloß - abermals - in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, ist ihr außerdem entgegenzuhalten, daß ein formaler Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen muß. Entscheidende Bedeutung kommt aber nur Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage (Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz), einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, maßgebend sind, was vorliegend mangels Berührung einer strafsatzändernden Wertgrenze (§ 126 Abs. 1 Z 7 bzw Abs. 2 StGB) jedoch nicht der Fall ist (vgl EvBl 1980/57).Soweit die Angeklagte in ihrer Mängelrüge auch die - gedeckt durch die Zeugenaussage der Erna B (siehe S 141 unten d.A) - mit 1.750,50 S festgestellte (Gesamt-) Schadenshöhe in Zweifel zieht und damit nach Lage des Falles bloß - abermals - in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, ist ihr außerdem entgegenzuhalten, daß ein formaler Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen muß. Entscheidende Bedeutung kommt aber nur Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage (Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz), einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, maßgebend sind, was vorliegend mangels Berührung einer strafsatzändernden Wertgrenze (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, bzw Absatz 2, StGB) jedoch nicht der Fall ist vergleiche EvBl 1980/57).
Mit ihrer auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge behauptet die Angeklagte Feststellungsmängel über das Ausmaß der an Fenster und Tür eingetretenen 'Verschmutzung'. Eine Tatbestandsverwirklichung durch Verschmutzung infolge Bewerfens eines Fensters mit einem rohen Ei sei im übrigen von vornherein auszuschließen.Mit ihrer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge behauptet die Angeklagte Feststellungsmängel über das Ausmaß der an Fenster und Tür eingetretenen 'Verschmutzung'. Eine Tatbestandsverwirklichung durch Verschmutzung infolge Bewerfens eines Fensters mit einem rohen Ei sei im übrigen von vornherein auszuschließen.
Der Beschwerde kommt hier teilweise Berechtigung zu:
Den Urteilsfeststellungen zufolge liegt der Angeklagten unter Punkt C des Urteilssatzes ein vom Erstgericht dem § 125 StGB unterstelltes Tatverhalten in zweifacher Hinsicht zur Last, nämlich, daß Christina C am 15. April 1981 gegen eine Fensterscheibe der Wohnung der Erna B ein (dabei 'zerschellendes') rohes Ei warf, wodurch die Scheibe beschmutzt wurde (Reinigungskosten 280 S), und die Tür zu dieser Wohnung mit einer chemischen Flüssigkeit anschüttete oder besprühte, sowie das Holz der Tür und die Briefschlitzabdeckung zerkratzte, wobei die diesbezüglichen Wiederherstellungskosten (Abschleifen und zweimaliges Lackieren der 'chemisch beschädigten' Tür und Beseitigung der Kratzspuren an Tür und Abdeckung) 1.435,50 S betrugen.Den Urteilsfeststellungen zufolge liegt der Angeklagten unter Punkt C des Urteilssatzes ein vom Erstgericht dem Paragraph 125, StGB unterstelltes Tatverhalten in zweifacher Hinsicht zur Last, nämlich, daß Christina C am 15. April 1981 gegen eine Fensterscheibe der Wohnung der Erna B ein (dabei 'zerschellendes') rohes Ei warf, wodurch die Scheibe beschmutzt wurde (Reinigungskosten 280 S), und die Tür zu dieser Wohnung mit einer chemischen Flüssigkeit anschüttete oder besprühte, sowie das Holz der Tür und die Briefschlitzabdeckung zerkratzte, wobei die diesbezüglichen Wiederherstellungskosten (Abschleifen und zweimaliges Lackieren der 'chemisch beschädigten' Tür und Beseitigung der Kratzspuren an Tür und Abdeckung) 1.435,50 S betrugen.
Das erstbezeichnete Verhalten ist unter dem Gesichtspunkt eines Verunstaltens im Sinn des § 125 StGB zu prüfen. Darunter ist eine Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache zu verstehen, ohne daß dadurch allerdings die Brauchbarkeit vermindert werden muß. Wohl aber hat auch hier insoweit ein Eingriff in die Sachsubstanz vorzuliegen, als die Sache durch die Tat in schwer reversibler, die Interessen des Berechtigten beeinträchtigenden Weise verändert oder umgeformt wird (siehe Kienapfel, BT II, RN 35, 36 und Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 7, je zu § 125 StGB). Bezogen auf das Bewerfen der Fensterscheibe mit einem Ei weist nun die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß die in Rede stehende - umfangmäßig nicht sonderlich gravierende und lediglich eine vorübergehende optische Beeinträchtigung bewirkende - Beschmutzung einer Fensterscheibe an sich rasch und ohne bereits (strafrechtlich) ins Gewicht fallenden Aufwand - durch bloßes Abwaschen - beseitigt werden kann, weshalb insoweit ein dem § 125 StGB subsumierbares Tatverhalten der Angeklagten nicht vorliegt. Diesbezüglich war daher in - teilweiser - Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Freispruch vorzugehen.Das erstbezeichnete Verhalten ist unter dem Gesichtspunkt eines Verunstaltens im Sinn des Paragraph 125, StGB zu prüfen. Darunter ist eine Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache zu verstehen, ohne daß dadurch allerdings die Brauchbarkeit vermindert werden muß. Wohl aber hat auch hier insoweit ein Eingriff in die Sachsubstanz vorzuliegen, als die Sache durch die Tat in schwer reversibler, die Interessen des Berechtigten beeinträchtigenden Weise verändert oder umgeformt wird (siehe Kienapfel, BT römisch zwei, RN 35, 36 und Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 7, je zu Paragraph 125, StGB). Bezogen auf das Bewerfen der Fensterscheibe mit einem Ei weist nun die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß die in Rede stehende - umfangmäßig nicht sonderlich gravierende und lediglich eine vorübergehende optische Beeinträchtigung bewirkende - Beschmutzung einer Fensterscheibe an sich rasch und ohne bereits (strafrechtlich) ins Gewicht fallenden Aufwand - durch bloßes Abwaschen - beseitigt werden kann, weshalb insoweit ein dem Paragraph 125, StGB subsumierbares Tatverhalten der Angeklagten nicht vorliegt. Diesbezüglich war daher in - teilweiser - Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Freispruch vorzugehen.
Hingegen wurden die effektiven Beschädigungen der Eingangstür durch Zerkratzen und substanzangreifende Anwendung eines chemischen Mittels - mit einem Schadensbetrag von S 1.435,50 - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum dem Tatbestand des § 125Hingegen wurden die effektiven Beschädigungen der Eingangstür durch Zerkratzen und substanzangreifende Anwendung eines chemischen Mittels - mit einem Schadensbetrag von S 1.435,50 - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum dem Tatbestand des Paragraph 125
StGB (vgl S 154 d.A) subsumiert (LSK 1980/168); insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.StGB vergleiche S 154 d.A) subsumiert (LSK 1980/168); insoweit war der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Bei der Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen und die Wiederholung der Verleumdung, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, die minder günstigen Erziehungsverhältnisse und eine Erregung bei Verübung der Sachbeschädigung.
Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Umstandes, daß nach Wegfall eines Teils des erstgerichtlichen Schuldspruches der Unrechtsgehalt der Taten gegenüber jenen, die Gegenstand des erstgerichtlichen Urteils gebildet hatten, geringer ist, erscheint eine gewisse Reduzierung des Strafausmaßes gegenüber jenem, das in erster Instanz gewählt worden war, angebracht. Eine weitergehende Milderung oder gar ein Aufschieben eines Strafausspruches nach dem § 13 Abs. 1 JGG sind allerdings nicht angebracht. Dagegen sprechen die Mehrzahl der strafbaren Handlungen und vor allem die Wiederholung der Verleumdung. Auch angesichts des gelegentlich unbeherrschten Charakters der Angeklagten bedarf es aus spezialpräventiven überlegungen der Festsetzung einer Freiheitsstrafe, um bei ihr - jedenfalls in der gewährten Probezeit - einen nachhaltigen Widerstand gegenüber gleichartigen deliktischen Impulsen zu erwecken.Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe und unter Beachtung des Umstandes, daß nach Wegfall eines Teils des erstgerichtlichen Schuldspruches der Unrechtsgehalt der Taten gegenüber jenen, die Gegenstand des erstgerichtlichen Urteils gebildet hatten, geringer ist, erscheint eine gewisse Reduzierung des Strafausmaßes gegenüber jenem, das in erster Instanz gewählt worden war, angebracht. Eine weitergehende Milderung oder gar ein Aufschieben eines Strafausspruches nach dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG sind allerdings nicht angebracht. Dagegen sprechen die Mehrzahl der strafbaren Handlungen und vor allem die Wiederholung der Verleumdung. Auch angesichts des gelegentlich unbeherrschten Charakters der Angeklagten bedarf es aus spezialpräventiven überlegungen der Festsetzung einer Freiheitsstrafe, um bei ihr - jedenfalls in der gewährten Probezeit - einen nachhaltigen Widerstand gegenüber gleichartigen deliktischen Impulsen zu erwecken.
Die Kostenentscheidung ist in den im Spruch genannten Gesetzesstellen verankert.