Rechtssatz RS0093119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093119
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Auch bei Verunstalten im Sinne des § 125 StGB ist eine schwer reversible Veränderung oder Umformierung der Sache erforderlich, durch die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden; dies trifft nicht zu, wenn eine Fensterscheibe mit einem rohen Ei beworfen wird, das dabei zerbricht und deshalb eine Beschmutzung verursacht, die rasch und ohne ins Gewicht fallenden Aufwand beseitigt werden kann.Auch bei Verunstalten im Sinne des Paragraph 125, StGB ist eine schwer reversible Veränderung oder Umformierung der Sache erforderlich, durch die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden; dies trifft nicht zu, wenn eine Fensterscheibe mit einem rohen Ei beworfen wird, das dabei zerbricht und deshalb eine Beschmutzung verursacht, die rasch und ohne ins Gewicht fallenden Aufwand beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 28/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 11 Os 28/82
Veröff: EvBl 1982/173 S 554
- 12 Os 43/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 12 Os 43/84
nur: Auch bei Verunstalten im Sinne des § 125 StGB ist eine schwer reversible Veränderung oder Umformierung der Sache erforderlich, durch die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden. (T1) Beisatz: Eine solche Beeinträchtigung setzt einerseits einen ins Gewicht fallenden, Auffälligkeitswert der Veränderung und andererseits ein wirtschaftlich nicht völlig zu vernachlässigendes Ausmaß jenes Aufwandes an Material, Arbeit oder Zeit voraus, der zur Beseitigung des Eingriffes erforderlich ist (hier: Beschmutzen der Wand eines Haftraums). (T2) Veröff: SSt 55/34 = RZ 1985/33 S 93
- 12 Os 127/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 12 Os 127/88
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SSt 60/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093119
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0110OS00028_8200000_001