Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 127/88×

Entscheidung 12 Os 127/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os127/88

Entscheidungsdatum

19.01.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführers in der Strafsache gegen Franzjörg Q*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, f Verbotsgesetz und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franzjörg Q*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 21.Juni 1988, GZ 4 römisch fünf r 3096/87-98, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Bernhauser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB (römisch zwei) sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Franzjörg Q*** wird für die ihm weiterhin zur Last fallenden Verbrechen nach Paragraph 3, f VerbotsG (römisch eins) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, erster Deliktsfall, höherer Strafsatz, StGB (römisch drei) gemäß Paragraph 3, f VerbotsG, Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG 1988 und Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB und Paragraph 5, JGG 1988 wird von dieser Strafe ein Teil von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.Jänner 1970 geborene Tischlerlehrling Franzjörg Q*** wurde des Verbrechens nach Paragraph 3, f VerbotsG (römisch eins), des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB (römisch zwei) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, "zweiter Fall", (gemeint: erster Deliktsfall, höherer Strafsatz - EvBl 1982 Nr. 198, LSK 1984/129, 13 Os 155/84, 13 Os 127/85, 13 Os 84/87, 13 Os 6/88 u.v.m.) StGB (römisch drei) schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz römisch eins./ eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn dadurch vollbracht, daß er im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit mehreren abgesondert Verfolgten als unmittelbarer Täter fremde Sachen verunstaltete, und zwar

1./ am 26.April 1987

a/ acht Auslagenscheiben des Kaufhauses B*** & Söhne in der Stubenberggasse 3 durch Anbringen von 27 Aufklebern mit dem Text "Freiheit für Rudolf H***" sowie durch Aufsprühen des Schriftzugs "ANS-Graz", eines Davidsterns, der Parole (richtig:) "Juda verrecke" und eines Hakenkreuzes, ferner den Gehsteig vor dem Geschäftslokal durch Aufsprühen eines Hakenkreuzes (Schaden der Firma B*** 10.360 S);

b/ die Mauer des Hauses Prokopigasse 2, in welchem ein Büro der "Alternativen Liste Graz" untergebracht ist, durch Aufsprühen eines Hakenkreuzes sowie der Schriftzugs "ANS-Graz-gegen ein NS Verbot" (Schaden der Firma R***-I*** in nicht bekannter Höhe); 2./ am 5.Juli 1987 die Mauer des Hauses Grieskai 58, in welchem die I*** K*** untergebracht ist, durch

Aufsprühen eines Hakenkreuzes sowie der Schriftzüge "ANS", "ANS-Graz" und der Parole "Juda verrecke !" (Schaden der I*** K*** 960 S);

3./ nachts zum 11.Juli 1987

a/ die Mauer und die Scheibe der Eingangstür des Gebäudes der SPÖ-Ortsgruppe Lend, Volksgartenstraße 11, durch Aufsprühen von zwei Hakenkreuzen und des Schriftzugs "ANS" (unbekannte Schadenshöhe);

b/ die Mauer des Hauses Orpheumgasse 18 durch Aufsprühen von drei Hakenkreuzen sowie des Schriftzugs "ANS-Graz" und eines SS-Zeichens (Schaden des Dipl.Ing. Albin S*** 1.053 S);

c/ den Gehsteig vor dem Haus Orpheumgasse 18 durch Aufsprühen eines Hakenkreuzes (unbekannte Schadenshöhe);

d/ die Mauern des Hauses Orpheumgasse 8, in welchem das Jugendberatungszentrum untergebracht ist, durch Aufsprühen von 18 Hakenkreuzen, eines Davidsternes, mehrerer SS-Zeichen sowie der Parolen bzw. Schriftzüge "Heil", "Sieg Heil" und "ANS-Graz" (Schaden des Magistrats Graz 18.165,60 S);

4./ nachts zum 17.Juli 1987

a/ eine Mauer des Hauses Brockmanngasse 76-78 durch Aufsprühen eines Hakenkreuzes und des Schriftzugs "ANS-Graz" (Schaden der Finanzlandesdirektion für Steiermark 691,20 S);

b/ eine Mauer des Hauses Conrad von Hötzendorf-Straße 7 durch Aufsprühen eines Hakenkreuzes sowie der Parole bzw. der Schriftzüge "Affenhaus, Nigger raus", "ANS-Graz" (Schaden der Firma W*** & Co. 624 S);

römisch zwei./ öffentlich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise durch die unter römisch eins 1 a und 2 beschriebenen Handlungen das Volk der Juden sowie durch die unter römisch eins 4 b beschriebene Handlung die negroide Rasse beschimpft;

römisch drei./ am 10. und 12.Mai 1987 durch die gegenüber Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz gemachten Angaben, der Personenkreis um Franz P*** habe mit dessen Billigung Säureattentate gegen die Kinder von Staatspolizisten, namentlich gegen die Kinder der Beamten Johann H***, Karl L*** und Vinzenz P***, beschlossen, diese Anschläge seien von Harald V*** organisiert worden und würden in etwa drei Wochen von Harald V*** und drei weiteren Personen ausgeführt werden, wobei Harald V*** bereits Salmiak gekauft habe, um damit der als erstes Opfer ausersehenen Tochter eines bestimmten Beamten der Staatspolizei das Gesicht zu verätzen, Franz P*** und Harald V*** der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, wobei er wußte (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß die Verdächtigung falsch ist.

Die Geschwornen hatten die anklagekonformen Hauptfragen römisch eins bis römisch drei bejaht (die Hauptfrage römisch eins nach Paragraph 3, f VerbotsG stimmenmehrheitlich; die übrigen Hauptfragen stimmeneinhellig). Folgerichtig unterblieb die Beantwortung der nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins gestellten Eventualfragen römisch vier (nach Paragraph 125, StGB) und römisch fünf (nach Paragraph 3, g VerbotsG).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil im Schuldspruch wegen der Verbrechen nach Paragraph 3, f VerbotsG (römisch eins) und der Verleumdung (römisch drei) mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum Vorbringen nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO

(A der Beschwerdeausführungen):

Jene die Verleumdung (römisch drei) betreffenden Ausführungen, in welchen der Angeklagte seinen Angaben gegenüber der Kriminalpolizei einen anderen als den ihnen im Wahrspruch beigemessenen Sinn eines gegen Franz P*** und Harald V*** erhobenen Vorwurfs der Bandenbildung zu unterlegen trachtet (A 1 der Rechsmittelschrift), orientieren sich nicht an der durch eben diesen Wahrspruch vorgegebenen Tatsachengrundlage. In Beantwortung der Hauptfrage römisch drei haben die Geschwornen nämlich (ua) auch die Tatfrage vergleiche Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 345, StPO Hinweis unter Nr. 1 in Verbindung mit Paragraph 281, StPO, ENr. 46 bis 49) nach dem Sinn der betreffenden Äußerungen gelöst. Die Rechtsrüge, die von einer dem Angeklagten genehmeren, nämlich unter Vernachlässigung der Sinnbedeutung der bloß zusammenfassenden Wiedergabe dieser Äußerungen in der Hauptfrage römisch drei lediglich aus deren Wortlaut abgeleiteten Interpretation ausgeht, ist damit verfehlt. Nur der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, daß die Beurteilung der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten Q*** vor der Staatspolizei (ON 20, S 13 bis 17) als Bezichtigung des Harald V*** und des Franz P*** in Richtung eines Zusammenschlusses mit anderen Gesinnungsgenossen zur Begehung von Attentaten gegen Kinder von Polizeibeamten, dem Beschwerdestandpunkt zuwider, im Akteninhalt Deckung findet. Wurde doch insbesondere in der Niederschrift vom 12. Mai 1987 (ON 20, S 15 und 17) dem Franz P*** die Rolle eines führenden und planenden - die Ausführung allerdings anderen überlassenden - Bandenmitglieds vergleiche EBRV 1971, S 421) zugeschrieben. Von einer nach Tat und Täter unzureichend konkretisierten Falschverdächtigung kann mithin nicht die Rede sein. Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge unter A 1, wonach der Angeklagte nur das Bestehen eines Attentatsplans bezüglich der Kinder bestimmter Beamten vorgegeben habe, weichen vom Wahrspruch ab; denn in diesem kommt insbesondere durch die Einleitung der (solcherart demonstrativen) Aufzählung angeblich betroffener Staatspolizisten mit "namentlich" eindeutig zum Ausdruck, daß Franzjörg Q*** den Mitgliedern der Verbindung nicht ein auf einzelne konkrete Attentate beschränktes, sondern ein im Sinn des Bandenbegriffs (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 278, StGB, ENr. 1 und 2; Paragraph 130, StGB, ENr. 3 und 4) nur nach der Art der Taten bestimmtes kriminelles Vorhaben unterstellt hat. Hiefür ist es rechtlich unerheblich, daß der Angeklagte dem Wahrspruch zufolge die Tochter eines bestimmten Beamten als indessen bereits ausersehenes erstes Opfer der angeblichen Attentatswelle bezeichnete. Dieser Umstand steht nämlich der Annahme des für den Begriff der Bande wesentlichen Markmals einer zunächst noch unbestimmten Zahl der generell beschlossenen Delikte (Dok.z.StGB S 223) nicht entgegen. Soweit der Angeklagte (unter A 2) vermeint, den nach Inhalt seiner falschen Bezichtigung von der Verbindung beschlossenen Angriffen auf Kinder von Staatspolizisten käme nicht das im Paragraph 278, Absatz eins, StGB bei Gewalttaten gegen Leib und Leben vorausgesetzte erhebliche Gewicht zu, weil das für die erste Tatbegehung bereits angeschaffte Reinigungsmittel "Salmiak" (gemeint ist ersichtlich die unter der Bezeichnung "Salmiakgeist" im Handel erhältliche wässerige Lösung) kein geeignetes Mittel für eine erhebliche Gewalttat sei, geht er erneut nicht von den im Wahrspruch getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit aus, wonach er Angaben über beschlossene Säureattentate gegen Kinder von Staatspolizisten machte. Daß aber selbst die (wenn auch basisch reagierende) Chemikalie Salmiak(-geist) ungeachtet ihrer nur schwach ätzenden Wirkung gerade bei dem behaupteten Vorhaben der Anwendung gegen das Gesicht des Opfers keineswegs absolut ungeeignet ist, erhebliche körperliche Beeinträchtigungen - insbesondere im Bereich der Augen und der Schleimhäute - zuzufügen, sei ergänzend festgehalten. Als nicht dem Gesetz gemäß, weil nicht auf der Grundlage des (die Feststellung des Gefährdungsvorsatzes im Sinn des Paragraph 297, StGB in sich schließenden) Wahrspruchs ausgeführt, erweist sich auch das abschließende Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO, mit dem der Angeklagte unter Hinweis auf sein angebliches (mit einem Verleumdungsvorsatz im übrigen durchaus vereinbares) Motiv, seine Haft zu verkürzen, auf seine dem jugendlichen Alter entsprechende Unfähigkeit, komplizierte Zusammenhänge zu erfassen (das von ihm herangezogene psychiatrische Gutachten spricht ihm allerdings auch insoweit die - wenngleich eingeschränkte - Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht ab:

S 213 und 215/II) und auf seine als leugnend bezeichnete Verantwortung vergleiche jedoch S 238/II Mitte sowie S 258/II, dritt- und viertletzten Absatz) aus subjektiver Sicht eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 297, StGB bestreitet.

Zur Rechtsrüge gemäß Paragraph 281, (richtig: Paragraph 345, Absatz eins,)

Ziffer 12, StPO (B der Beschwerdeausführung) und

zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:

Der vom Beschwerdeführer (unter B 1) vertretenen Auffassung zuwider setzt die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 3, f VerbotsG in der Fassung der Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch acht Absatz eins, StRAG 1974 iVM Artikel römisch zehn, dieses Gesetzes) durch Begehung einer nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB qualifizierten Sachbeschädigung als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn im Fall einer Mehrzahl von Beschädigungshandlungen nicht voraus, daß durch jede einzelne Tat ein 25.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wird. Schon die vor dem Inkrafttreten des Strafrechtsanpassungsgesetzes in Geltung gestandene Fassung des Paragraph 3, f VerbotsG, die (ua) die Begehung eines Verbrechens nach Paragraph 85, StG 1945 als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn unter Strafe gestellt hatte, hatte eine Einschränkung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art nicht enthalten, sondern undifferenziert alle Fälle des Paragraph 85, StG 1945, sohin auch alle boshaften Beschädigungen fremden Eigentums erfaßt, die nach Litera a, dieser Gesetzesbestimmung im Hinblick auf die Höhe des Schadens zum Verbrechen qualifiziert waren, ohne jene Fälle auszunehmen, in welchen nur die Anwendung des Zusammenrechnungsprinzips (Paragraph 173, StG 1945; nunmehr Paragraph 29, StGB) auf mehrere bei isolierter Betrachtung als Übertretungen strafbare Beschädigungshandlungen einen die Verbrechensgrenze übersteigenden Gesamtschaden ergab. Ebensowenig wurde eine solche Einschränkung durch den Gesetzgeber des Strafrechtsanpassungsgesetzes getroffen. Sie kann auch nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - aus der Schwere der übrigen in Paragraph 3, f VerbotsG bezeichneten Delikte (Mord, Raub, Brandstiftung etc.) erschlossen werden, zumal der in den Strafdrohungen zum Ausdruck gelangende Unwert solcher strafbarer Handlungen durch die in Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 StGB angeführten, jedenfalls mitumfaßten (siehe das Zitat im Paragraph 3, f VerbotsG) Fälle schwerer Sachbeschädigung keineswegs erreicht wird. Die Rechtsprechung zur gewerbsmäßigen Begehung schweren Diebstahls oder schweren Betrugs (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 130, StGB, ENr. 13; Paragraph 148, StGB, ENr. 1 und 1 a) kann vorliegend nicht analog herangezogen werden, weil sie vor allem auf den mit Paragraph 3, f VerbotsG keineswegs vergleichbaren Wortlaut der betreffenden Qualifikationsbestimmungen gestützt wird. Zur Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 3, f VerbotsG genügt es daher, daß mehreren versuchten oder vollbrachten Sachbeschädigungen die Qualifikation des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB auch nur durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus den einzelnen Taten zukommt. Insoweit bilden mehrere von der Schadenszusammenrechnung erfaßten Vermögensdelikte eine Einheit vergleiche LSK 1978/58 zu Paragraph 29, StGB in bezug auf Diebstahl), vorliegend also (nach dem Wortlaut des Paragraph 3, f - wie auch des Paragraph 3, e - VerbotsG) eine strafbare Handlung nach Paragraph 126, StGB vergleiche auch 12 Os 179/83 = LSK 1984/76 zu Paragraph 126, StGB, 1984/86 zu Paragraph 3, f VerbotsG). Mit dem weiteren Einwand, seine "Absicht" (gemeint wohl: sein Vorsatz) sei nur auf Anbringen von Parolen und Zeichen, nicht jedoch auf Sachbeschädigung als Mittel nationalsozialistischer Betätigung gerichtet gewesen, weicht der Beschwerdeführer erneut von den im Wahrspruch durch Bejahung der Hauptfrage römisch eins auch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen ab. Das darauf bezügliche Vorbringen (B 2) verfehlt mithin erneut eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrunds. Jenen Ausführungen, in welchen der Angeklagte die Eignung der im Schuldspruch römisch eins angeführten Handlungen, die Zielsetzungen des Nationalsozialismus der Bevölkerung näherzubringen, bestreitet (B 3), ist entgegenzuhalten, daß eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen zur Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 3, f VerbotsG ebensowenig erforderlich ist wie zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 3, g dieses Gesetzes; denn die Gefährlichkeit der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn wird vom Gesetzgeber generell präsumiert (EvBl 1987/40, 1972/238). Der unter B 4 der Beschwerdeausführung vertretenen Ansicht zuwider ist eine isolierte Prüfung jeder einzelnen Tathandlung darauf, ob sie (für sich allein) objektiv als Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn beurteilt werden kann, für die rechtsrichtige Subsumtion keineswegs ausreichend. Neben Einzelhandlungen, die schon bei einer solchen Betrachtungsweise als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, kann nämlich auch ein komplexes Handeln, dessen einzelne Teilakte für sich allein noch nicht als typisch nationalsozialistische Handlungen angesehen werden können, dieses Merkmal verwirklichen vergleiche erneut EvBl 1987/40 sowie 9 Os 12/62 tv in RZ 1962, 251).

Werden aber die Tathandlungen nicht isoliert, sondern in ihrem objektiv erkennbaren Zusammenhang bewertet, dann ergeben sich aus dem Wahrspruch keine rechtlichen Bedenken dagegen, das Eintreten der schon in ihrer Kurzbezeichnung die Beziehung zum Nationalsozialismus andeutenden "ANS" ("ANS-Graz") für Rudolf H***, und gegen das "NS-Verbot" in Verbindung mit dem Gebrauch nationalsozialistischer Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen) sowie der Verwendung von dem Wortschatz dieser politischen Bewegung entlehnten Parolen oder Grußworten jeweils als Teilakte eines Gesamtverhaltens zu werten, welches (zT unter dem Deckmantel anderer, insbesondere humanitärer Erwägungen) darauf abzielte, Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1939 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, gutzuheißen, zu neuem Leben zu erwecken und zu fördern und hiedurch die im Frühjahr 1945 in Österreich geschaffene staatliche Ordnung zu untergraben.

Nichts anderes gilt von der für die Ideologie des Nationalsozialismus typischen Herabsetzung anderer Völker und Rassen insbesondere mit antisemitischer bzw. negroider Zielrichtung. Die das jüdische Volk bzw. die negroide Rasse anfeindenden Schmähparolen des zu römisch eins 1 a und 2 ("Juda verrecke !") bzw. zu römisch eins 4 b ("Affenhaus, Nigger raus!") erfaßten Inhalts stellen sich nämlich im Zusammenhang mit den weiteren urteilsgegenständlichen Aktivitäten des Angeklagten als Teilakte einer insgesamt gegen die demokratische Ordnung der Republik Österreich gerichteten propagandistischen Tätigkeit nationalsozialistischer Prägung dar, deren (Mit-)Beurteilung als Verbrechen nach Paragraph 3, f VerbotsG dem Beschwerdestandpunkt zuwider kein Subsumtionsirrtum zugrunde liegt.

Allerdings konnte sich der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil mit dem (in dieser Richtung nicht gerügten) materiellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO behaftet ist, soweit dem Angeklagten die Anbringung der in Rede stehenden Schmähparolen nicht nur als Verbrechen nach Paragraph 3, f VerbotsG, sondern idealkonkurrierend auch als Vergehen der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB angelastet wird. Da sich antisemitische bzw. rassistische Verhetzungen der hier inkriminierten Art (umso mehr im Zusammenhang mit den weiteren Tathandlungen zu römisch eins des Schuldspruchs) geradezu als spezifischer Ausdruck nationalsozialistischen Gedankenguts, mithin als Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn darstellen, die durchwegs dem (im Vergleich zur Strafdrohung des Paragraph 283, StGB - drastisch - qualifizierten) speziellen Tatbestand nach Paragraph 3, f VerbotsG unterfallen, scheidet infolge (bloß) scheinbarer Idealkonkurrenz aus dem Rechtsgrund der Spezialität eine zusätzliche Tatbeurteilung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB aus (Steininger im WK Paragraph 283, StGB Rz. 24; 12 Os 123/88). Die dem Erstgericht unterlaufene unrichtige Gesetzesanwendung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB (römisch zwei) von Amts wegen zu eliminieren war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Dem weiteren (unter B 4 a und f erhobenen) Einwand des Angeklagten, das Besprühen von Gehsteigen (römisch eins 1 a und römisch eins 3 c) sei mangels einer Funktionsbeeinträchtigung solcher öffentlicher Verkehrsflächen keine Sachbeschädigung, kommt gleichfalls Berechtigung nicht zu: Das Anbringen von Symbolen einer staatsfeindlichen Bewegung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vermag eine die Interessen der betroffenen Gebietskörperschaft beeinträchtigende Veränderung der äußeren Erscheinung der Verkehrsfläche, sohin eine Verunstaltung - deren Eintritt, den Beschwerdeausführungen zuwider, eine Verminderung der Brauchbarkeit der Sache keineswegs voraussetzt (Leukauf-Steininger2, Paragraph 125, StGB RN 7) - jedenfalls dann zu verwirklichen, wenn die Beseitigung des Eingriffs einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Material, Arbeit oder Zeit erfordert vergleiche insbesondere EvBl 1973/122; JBl 1977, 213; EvBl 1982/173). Die Tatfrage nach der Erfüllung der letzteren Voraussetzung wurde im Wahrspruch, von dessen Feststellungen bei Prüfung der Richtigkeit der rechtlichen Unterstellung der Tat auszugehen ist, bejaht.

Nicht auf der Tatsachengrundlage des Wahrspruchs baut die - solcherart nicht prozeßordnungsgemäße - Rechtsrüge (B 5) auf, die sich gegen die von den Geschwornen angenommene Schadenshöhe aus den Urteilstaten römisch eins 1 a (10.360 S) und römisch eins 3 d (18.165,60 S) richtet und (im übrigen ohne Deckung in der Aktenlage) den nicht vollständigen Verbrauch des zur Beseitigung des Schadens (römisch eins 1 a) angeschafften Materials, die mangelnde Notwendigkeit, die zu römisch eins 3 d gegenständlichen Beeinträchtigungen rückgängig zu machen, und eine Wertsteigerung des bezüglichen Objekts als Folge der Schadensbeseitigung behauptet vergleiche die Aussagen der Zeugen Erwin S*** S 260/II ff und Robert E*** S 263/II f, insbes. S 264: "Es wurde der alte Zustand wieder hergestellt"). Lediglich vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß der Zeuge Erich S*** für die Notwendigkeit des sonntägigen Einsatzes firmeneigener Arbeitskräfte des Kaufhauses B*** und Söhne zur Entfernung der Verunstaltungen (römisch eins 1 a) in möglichst kurzer Zeit durchaus plausible Gründe anführte. Anhaltspunkte dafür, daß die Behebung dieses Schadens (in einer dem Geschädigten zumutbaren Frist) auf andere Weise billiger gekommen wäre, hat das Verfahren nicht erbracht (Zeuge S*** S 261 unten: "Wir haben keinen Reinigungsdienst bekommen, weil zur damaligen Zeit gerade die Grazer Messe war"). Im übrigen verteuerte der Zuschlag für Sonntagsarbeiten die Kosten dieser Reinigung nur um 4.305 S, sohin in einer für die Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB durch den Gesamtschaden aus dem Deliktskomplex I/ nicht entscheidenden Höhe. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Zu den Unrechtsfolgen:

Bei der im Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung erforderlichen Strafneubemessung war zu berücksichtigen, daß mit dem 1. Jänner 1989 das Bundesgesetz vom 20.Oktober 1988, BGBl. 1988/599, über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988) in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, dieses Gesetzes sind die neuen materiellen Bestimmungen nach der Aufhebung eines vor dessen Inkrafttreten gefällten Urteils unter den Voraussetzungen der Paragraphen eins, 61, StGB (Günstigkeitsvergleich) anzuwenden, wobei dies mangels jedweder Einschränkung gleichermaßen auch für den (vorliegend aktuellen) Fall einer Teilaufhebung gilt vergleiche 13 Os 41/88 in bezug auf die analoge Problematik beim Strafrechtsänderungsgesetz 1987; RZ 1975/11 und 20 zur Übergangsbestimmung des Paragraph 323, Absatz 2, StGB). Da gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG 1988 an die Stelle der (in Paragraph 3, f VerbotsG normierten) Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren tritt, wenn ein Jugendlicher (einer, der noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat: Paragraph eins, Ziffer 2, JGG 1988) die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat (was auf den am 22.Jänner 1970 geborenen Angeklagten zutrifft), unterliegen die im konkreten Fall zu ahndenden Jugendstraftaten der (gegenüber Paragraph 11, Ziffer eins, JGG 1961: fünf bis fünfzehn Jahre) günstigeren Strafdrohung nach dem neuen Recht. Bei der Neubemessung der Strafe, die nach einem sohin von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren reichenden Strafsatz vorzunehmen war, wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, die Gutmachung der im Rahmen des Tatkomplexes zu Paragraph 3, f VerbotsG herbeigeführten Sachschäden, die nachteilige Beeinflussung durch den gesondert verfolgten Erwachsenen Egon B*** sowie der Umstand gewertet, daß der Angeklagte nach dem jugendpsychologischen Gutachten nur über eine weitgehend reduzierte Fähigkeit zur Erfassung komplexer Zusammenhänge verfügt. Die Wiederholung der Verstöße gegen das Verbotsgesetz fiel, der erstgerichtlichen Auffassung zuwider, nicht als erschwerend ins Gewicht, weil sie bereits unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 29 und 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB als Qualifikationskriterium ihren Niederschlag fand. Von den angenommenen Strafzumessungsgründen ausgehend und in der Erwägung, daß der Angeklagte nach den Verfahrensergebnissen die Taten in einer Entwicklungskrise verübt hat, die durch eine Nachreifung überwunden zu sein scheint, erweist sich die weit im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung bemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren als sachgerecht. Sie ist auch gegenüber der über den als Drahtzieher hinter den Straftaten des Angeklagten agierenden Egon B*** verhängten Sanktion (12 Os 123/88: drei Jahre Freiheitsstrafe) angemessen abgestuft. Unter Berücksichtigung des jugendlichen Lebensalters des Angeklagten, der bescheinigten Ansätze seiner Abkehr von nationalsozialistischem Gedankengut sowie des Umstands, daß er sich in diesem Verfahren nahezu neun Monate in Untersuchungshaft befand und damit erstmals mit einem (empfindlichen) Freiheitsentzug konfrontiert war, liegen sämtliche Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB vor. Dabei erwies sich nach Lage des Falles eine quantitative Orientierung am gesetzlichen Mindestausmaß partieller Strafnachsicht als geboten (Paragraph 43, a Absatz 3,, letzter Satz, StGB). Denn wenn auch bei der Ahndung von Jugendstraftaten gewiß der Spezialprävention der Vorrang einzuräumen ist (Paragraph 5, Ziffer eins, JGG 1988 "den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten"; siehe auch NR:GP römisch siebzehn Ausschussbericht 738, Seite 4, erste Spalte unten, zweite Spalte oben), so kann doch bei einer auf soziale Resonanz abzielenden, politisch motivierten Delinquenz auch bei einem jugendlichen Täter auf generalpräventive Belange nicht gänzlich verzichtet werden, wie sie in einem aktuellen (Teil-) Vollzug eines Strafübels verläßlich gesichert werden.

Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E16707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00127.88.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0120OS00127_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0079742 Rechtssatz 21.03.1984Strafrecht
Schwere Sachbeschädigung kann mit dem Verbrechen nach § 3 g VerbotsG überhaupt nicht ideell konkurrieren, zum Verbrechen nach § 3 f VerbotsG nur im Verhältnis scheinbarer Idealkonkurrenz stehen. (Verurteilung wegen §§ 125, 126 StGB, und § 3 g VerbotsG jedoc …
RS0079751 Rechtssatz 19.01.1989Strafrecht
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 f VerbotsG genügt es, daß mehreren versuchten oder vollbrachten Sachbeschädigungen die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 7 StGB auch nur durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus den einzelnen Taten zukommt. In …
RS0079754 Rechtssatz 19.01.1989Strafrecht
Eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 3 f VerbotsG ebensowenig erforderlich wie zur Tatbestandsverwirklichung nach § 3 g dieses Gesetzes; denn die Gefährlichkeit der Betätigung im nationalsozialistischen Sin …
RS0079757 Rechtssatz 19.01.1989Strafrecht
Verwirklicht ein und dasselbe Täterverhalten die Tatbestände nach § 3 f VerbotsG und des Vergehens der Verhetzung nach § 283 (Abs 1 oder Abs 2) StGB, ist es ausschließlich als Verbrechen nach § 3 f VerbotsG zu qualifizieren (scheinbare Konkurrenz aus dem Re …
RS0079833 Rechtssatz 29.06.1962Strafrecht
Über den Begriff der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.
RS0079913 Rechtssatz 18.01.1972Strafrecht
§ 3g VerbotsG setzt eine konkrete Gefährdung der Unabhängigkeit und territorialen Integrität des Staates der demokratischen Staatsordnung und Verfassungsordnung oder der öffentlichen Ruhe im Einzelfall nicht voraus.
RS0079999 Rechtssatz 21.03.1984Strafrecht
Schwerwiegende Gründe der Generalprävention sprechen bei Delikten nach dem VerbotsG gegen eine bedingte Strafnachsicht.
RS0080034 Rechtssatz 01.12.1988Strafrecht
Verwirklicht ein und dieselbe Tathandlung sowohl den Tatbestand des § 3 g Abs 1 VerbotsG als auch jene des § 283 (Abs 1 oder 2) StGB, so kommt nur § 3 g Abs 1 VerbotsG (als lex specialis) zur Anwendung.
RS0086918 Rechtssatz 19.01.1989Strafrecht
Gemäß Art IX Abs 1 JGG 1988 sind die neuen materiellen Bestimmungen nach der Aufhebung eines vor dessen Inkrafttreten gefällten Urteils unter den Voraussetzungen der §§ 1, 61 StGB (Günstigkeitsvergleich) anzuwenden, wobei dies mangels jedweder Einschränkung …
RS0087473 Rechtssatz 07.04.1988Strafrecht
Art XX Abs 1 StRÄG 1987 läßt keine Einschränkung in der Richtung erkennen, daß diese Übergangsregelung nur für den Fall einer Gesamtaufhebung, nicht aber auch bei einer Teilaufhebung (hier der Verbrechenseignung nach § 129 Z 1 StGB) in Betracht kommen soll. …
RS0088067 Rechtssatz 14.05.1975Strafrecht
Bande ist die Verbindung mehrerer Personen zur (fortgesetzten) Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten.
RS0092588 Rechtssatz 13.09.1966Strafrecht
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutun …
RS0093117 Rechtssatz 24.05.1984Strafrecht
Eine Sache wird verunstaltet, wenn ihre äußere Erscheinung verändert wird, ohne daß ihre Brauchbarkeit eine Beeinträchtigung erfährt. Hierin muß insoweit ein Eingriff in die Substanz liegen, als die Sache in schwer reversibler Weise umgeformt oder verändert …
RS0093119 Rechtssatz 31.03.1982Strafrecht
Auch bei Verunstalten im Sinne des § 125 StGB ist eine schwer reversible Veränderung oder Umformierung der Sache erforderlich, durch die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden; dies trifft nicht zu, wenn eine Fensterscheibe mit einem rohen Ei bew …
RS0095727 Rechtssatz 30.01.1978Strafrecht
Das Wesen der Bandenbildung besteht im Gegensatz zum Komplott darin, daß die geplanten Straftaten nicht näher (allenfalls nur der Art nach) vorbestimmt sind.
RS0096817 Rechtssatz 12.04.1984Strafrecht
Daß die Handlung mit mehr als einem Jahr bedroht ist, begründet den höheren Strafsatz, aber nicht den zweiten Deliktsfall (so schon EvBl 1982/198,. Näheres dort!).