Rechtssatz RS0086918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086918
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Gemäß Art IX Abs 1 JGG 1988 sind die neuen materiellen Bestimmungen nach der Aufhebung eines vor dessen Inkrafttreten gefällten Urteils unter den Voraussetzungen der §§ 1, 61 StGB (Günstigkeitsvergleich) anzuwenden, wobei dies mangels jedweder Einschränkung gleichermaßen auch für den Fall einer Teilaufhebung gilt.Gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, JGG 1988 sind die neuen materiellen Bestimmungen nach der Aufhebung eines vor dessen Inkrafttreten gefällten Urteils unter den Voraussetzungen der Paragraphen eins, 61, StGB (Günstigkeitsvergleich) anzuwenden, wobei dies mangels jedweder Einschränkung gleichermaßen auch für den Fall einer Teilaufhebung gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086918
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00127_8800000_004