Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Raimund A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB (1), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB (2) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Deliktsfall (richtig: erster Deliktsfall, aber höherer Strafsatz - EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129) StGB (3) schuldig erkannt worden war, wurde - ebenso wie die Berufung des Angeklagten - mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 27.September 1984, GZ 13 Os 155/84-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Raimund A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB (2) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Deliktsfall (richtig: erster Deliktsfall, aber höherer Strafsatz - EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129) StGB (3) schuldig erkannt worden war, wurde - ebenso wie die Berufung des Angeklagten - mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 27.September 1984, GZ 13 Os 155/84-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung der Staatsanwaltschaft. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 28, 201 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, die es gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung der Staatsanwaltschaft. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 28, 201, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, die es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten und sein teilweises Geständnis. Insbesonders mit Rücksicht auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten erachtete der Senat jene berücksichtigungswürdigen Gründe des § 43 Abs 2 StGB für gegeben, die in Verbindung mit der Höhe der angedrohten Strafe erwarten ließen, daß der Angeklagte in Hinkunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde (S. 155).Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten und sein teilweises Geständnis. Insbesonders mit Rücksicht auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten erachtete der Senat jene berücksichtigungswürdigen Gründe des Paragraph 43, Absatz 2, StGB für gegeben, die in Verbindung mit der Höhe der angedrohten Strafe erwarten ließen, daß der Angeklagte in Hinkunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde (S. 155).