Rechtssatz RS0079754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079754
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Norm
VerbotsG §3f
VerbotsG §3g
Rechtssatz
Eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 3 f VerbotsG ebensowenig erforderlich wie zur Tatbestandsverwirklichung nach § 3 g dieses Gesetzes; denn die Gefährlichkeit der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn wird vom Gesetzgeber generell präsumiert.Eine konkrete Gefährdung staatlicher Interessen ist zur Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 3, f VerbotsG ebensowenig erforderlich wie zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 3, g dieses Gesetzes; denn die Gefährlichkeit der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn wird vom Gesetzgeber generell präsumiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079754
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00127_8800000_002