Mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen leichter Körperverletzung (C) bekämpft der Angeklagten diese Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a, inhaltlich auch Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen leichter Körperverletzung (C) bekämpft der Angeklagten diese Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a,, inhaltlich auch Ziffer 10, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung der Mängelrüge (Z. 5) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Vorwurf einer unzureichenden Begründung gegen die Annahme seiner Täterschaft in den zu A X 1 bis 5 und A XII erfaßten Diebstahlsfakten. Da er während des gesamten Verfahrens stets geleugnet und das Gericht selbst den (widersprüchlichen) Angaben des angeblichen Mittäters Hermann S*** die belastende Eignung abgesprochen habe, verbliebe allein die (später widerrufene) Bezichtigung durch den angeblichen Mittäter Günther M*** vor der Bundespolizeidirektion Wels und dem Journalrichter des dortigen Kreisgerichts. Diesem Beweismittel komme aber keine ausreichende Beweiskraft zu, habe M*** doch Straftaten eingestanden, derentwegen in der Folge ein anderer, nämlich Harald Franz H*** im Verfahren 13 (Vr 528) Hv 12/87 des Kreisgerichts Wels, rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das die ins Treffen geführten Entlastungsumstände ohnedies erörtert und in seine Erwägungen einbezogen hat. Dabei durfte es nach dem Grundsatz der freien Würdigung der Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel der rechtskräftigen Verurteilung des M*** als Mittäter in einem abgesonderten Verfahren Beachtung schenken (siehe § 258 Abs 2 StPO.). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des versuchten Einsteigdiebstahls bei der V*** A*** Montage (A X 1) noch geltend macht, daß dieser nicht einmal vom ursprünglichen Geständnis des M*** erfaßt gewesen sei und demzufolge der Schuldspruch A X 1 überhaupt jeglicher Beweisgrundlage entbehre, ist er auf jene unmißverständlichen Urteilsausführungen zu verweisen, wonach die Schuldannahme zu A X 1 ausdrücklich auf die in diesem Punkt für glaubwürdig erachteten Angaben des S*** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung gestützt wird (S. 259, 260/III). Der allgemein gehaltene Vorwurf, die Entscheidungsgründe stünden selbst mit den polizeilichen Vernehmungsprotokollen im Widerspruch, ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich. Soweit der Beschwerdeführer schließlich betreffend die Diebstahlsfakten den Vorwurf der fehlenden Begründung des Vorsatzes unrechtmäßiger Bereicherung erhebt, genügt der Hinweis auf die jeweils eingehende Darstellung des Tatablaufs, insbesondere des gezielten (versuchten) Eindringens in die Räumlichkeiten und deren planvolle Durchsuchung nach brauchbarem Diebsgut, welche die Schlußfolgerung auf den alle Tatbestandserfordernisse erfassenden Diebstahlsvorsatz geradezu zwingend nach sich gezogen und eine darüber hinausgehende Erörterung der subjektiven Tatseite entbehrlich gemacht hat.In Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Vorwurf einer unzureichenden Begründung gegen die Annahme seiner Täterschaft in den zu A römisch zehn 1 bis 5 und A römisch zwölf erfaßten Diebstahlsfakten. Da er während des gesamten Verfahrens stets geleugnet und das Gericht selbst den (widersprüchlichen) Angaben des angeblichen Mittäters Hermann S*** die belastende Eignung abgesprochen habe, verbliebe allein die (später widerrufene) Bezichtigung durch den angeblichen Mittäter Günther M*** vor der Bundespolizeidirektion Wels und dem Journalrichter des dortigen Kreisgerichts. Diesem Beweismittel komme aber keine ausreichende Beweiskraft zu, habe M*** doch Straftaten eingestanden, derentwegen in der Folge ein anderer, nämlich Harald Franz H*** im Verfahren 13 (römisch fünf r 528) Hv 12/87 des Kreisgerichts Wels, rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das die ins Treffen geführten Entlastungsumstände ohnedies erörtert und in seine Erwägungen einbezogen hat. Dabei durfte es nach dem Grundsatz der freien Würdigung der Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel der rechtskräftigen Verurteilung des M*** als Mittäter in einem abgesonderten Verfahren Beachtung schenken (siehe Paragraph 258, Absatz 2, StPO.). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des versuchten Einsteigdiebstahls bei der V*** A*** Montage (A römisch zehn 1) noch geltend macht, daß dieser nicht einmal vom ursprünglichen Geständnis des M*** erfaßt gewesen sei und demzufolge der Schuldspruch A römisch zehn 1 überhaupt jeglicher Beweisgrundlage entbehre, ist er auf jene unmißverständlichen Urteilsausführungen zu verweisen, wonach die Schuldannahme zu A römisch zehn 1 ausdrücklich auf die in diesem Punkt für glaubwürdig erachteten Angaben des S*** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung gestützt wird (S. 259, 260/III). Der allgemein gehaltene Vorwurf, die Entscheidungsgründe stünden selbst mit den polizeilichen Vernehmungsprotokollen im Widerspruch, ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich. Soweit der Beschwerdeführer schließlich betreffend die Diebstahlsfakten den Vorwurf der fehlenden Begründung des Vorsatzes unrechtmäßiger Bereicherung erhebt, genügt der Hinweis auf die jeweils eingehende Darstellung des Tatablaufs, insbesondere des gezielten (versuchten) Eindringens in die Räumlichkeiten und deren planvolle Durchsuchung nach brauchbarem Diebsgut, welche die Schlußfolgerung auf den alle Tatbestandserfordernisse erfassenden Diebstahlsvorsatz geradezu zwingend nach sich gezogen und eine darüber hinausgehende Erörterung der subjektiven Tatseite entbehrlich gemacht hat.
Einen Begründungsmangel (Z. 5) vermag auch die Behauptung "vieler Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten" in der Annahme des zu A XIII (Einbruchsdiebstahl bei der LIVE GesmbH) ergangenen Schuldspruchs nicht aufzuzeigen. Die Argumentation, das Gericht habe nicht ausreichend begründet, weshalb es der keinesfalls widerspruchsfreien und später widerrufenen Aussage des Christian M*** vor der Polizei den Vorzug gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den entlastenden Angaben seiner Familienangehörigen gegeben habe, richtet sich unverkennbar gegen die der Anfechtung entzogene freie Beweiswürdigung; hat doch der erkennende Senat im Einklang mit dem Akteninhalt und den Denkgesetzen folgerichtig dargelegt, weshalb er das den Nichtigkeitswerber belastende Geständnis des M*** vor der Polizei ungeachtet der in der Beschwerde aufgezeigten Umstände als taugliche Feststellungsgrundlage erachtet hat. Dieser Akt richterlicher Beweiswürdigung wird durch den Einwand nicht in Frage gestellt, daß der festgestellte "zarte" Körperbau des "schwächlichen" M*** der weiteren Annahme, beim inkriminierten Einbruch die Gitterstäbe auseinandergedrückt zu haben, zwingend entgegenstehe; hat es sich dabei doch um "morsche, sehr alte" Gitterstäbe gehandelt (siehe die Aussage des Zeugen A*** S. 285/II). Da der genaueEinen Begründungsmangel (Ziffer 5,) vermag auch die Behauptung "vieler Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten" in der Annahme des zu A römisch dreizehn (Einbruchsdiebstahl bei der LIVE GesmbH) ergangenen Schuldspruchs nicht aufzuzeigen. Die Argumentation, das Gericht habe nicht ausreichend begründet, weshalb es der keinesfalls widerspruchsfreien und später widerrufenen Aussage des Christian M*** vor der Polizei den Vorzug gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den entlastenden Angaben seiner Familienangehörigen gegeben habe, richtet sich unverkennbar gegen die der Anfechtung entzogene freie Beweiswürdigung; hat doch der erkennende Senat im Einklang mit dem Akteninhalt und den Denkgesetzen folgerichtig dargelegt, weshalb er das den Nichtigkeitswerber belastende Geständnis des M*** vor der Polizei ungeachtet der in der Beschwerde aufgezeigten Umstände als taugliche Feststellungsgrundlage erachtet hat. Dieser Akt richterlicher Beweiswürdigung wird durch den Einwand nicht in Frage gestellt, daß der festgestellte "zarte" Körperbau des "schwächlichen" M*** der weiteren Annahme, beim inkriminierten Einbruch die Gitterstäbe auseinandergedrückt zu haben, zwingend entgegenstehe; hat es sich dabei doch um "morsche, sehr alte" Gitterstäbe gehandelt (siehe die Aussage des Zeugen A*** S. 285/II). Da der genaue
Tatzeitpunkt nicht festgelegt, sondern ausdrücklich nur von ca. 5 Uhr gesprochen wird, steht auch die - im Urteil keineswegs übergangene (S. 266/III) - Aussage der Maria A***, mit dem Beschwerdeführer um 5.15 Uhr desselben Tags zu Hause gesprochen zu haben, zu seiner Täterschaft nicht in unvereinbarem Widerspruch. Gleiches gilt für den Einwand, daß die - in den Entscheidungsgründen nur am Rand erwähnte - Sicherung eines vom Beschwerdeführer stammenden Schuhsohlenprofils im Tatortbereich auch mit seinem in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnort erklärt werden könnte. Als nicht stichhältig erweist sich endlich die Behauptung einer "in sich selbst widersprüchlich(en)" und darum als Beweismittel ungeeigneten Aussage des Zeugen A***: Läßt sich doch dessen (einen persönlichen Eindruck wiedergebende) Überzeugung, daß sich M*** nach dem Geständnis erleichtert zeigte, durchaus mit der Möglichkeit vereinbaren, daß dieses Geständnis "unter informativer Einflußnahme der Polizeibeamten", d.h. fallbezogen:
nach Vorhalt der den früheren Angaben widersprechenden Indizien, zustandegekommen ist.
Die den Schuldspruch wegen § 105 Abs 1 StGB. (E) betreffende Mängelrüge schlägt ebensowenig durch. Der Schöffensenat hat auch in diesem Fall die den Beschwerdeführer massiv belastende Aussage des M*** vor der Bundespolizeidirektion Wels vom 25.Februar 1987, in der er sein früheres Verschweigen der Täterschaft des Rechtsmittelwerbers auf eine Nötigung durch Drohungen zurückgeführt hat (S. 137/II), mit folgerichtiger Begründung sowie unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Herbert S*** als glaubwürdig erachtet und für den späteren Widerruf eine plausible Erklärung gefunden (siehe insbesondere S. 278/III). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer übergangen, dessen Ausführungen sich abermals in einer Erörterung der Beweiskraft der Verfahrensergebnisse erschöpfen, ohne eine Unvereinbarkeit der Entscheidungsgründe mit den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung aufzeigen zu können. Die vom Beschwerdeführer vermißte "konkrete Fragestellung ..... im Hinblick auf allfällige Angstzustände oder Bedrohungen" (S. 313/III) könnte von ihm nur unter der Z. 4 releviert werden; ein entsprechender Antrag ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.Die den Schuldspruch wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB. (E) betreffende Mängelrüge schlägt ebensowenig durch. Der Schöffensenat hat auch in diesem Fall die den Beschwerdeführer massiv belastende Aussage des M*** vor der Bundespolizeidirektion Wels vom 25.Februar 1987, in der er sein früheres Verschweigen der Täterschaft des Rechtsmittelwerbers auf eine Nötigung durch Drohungen zurückgeführt hat (S. 137/II), mit folgerichtiger Begründung sowie unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Herbert S*** als glaubwürdig erachtet und für den späteren Widerruf eine plausible Erklärung gefunden (siehe insbesondere S. 278/III). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer übergangen, dessen Ausführungen sich abermals in einer Erörterung der Beweiskraft der Verfahrensergebnisse erschöpfen, ohne eine Unvereinbarkeit der Entscheidungsgründe mit den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung aufzeigen zu können. Die vom Beschwerdeführer vermißte "konkrete Fragestellung ..... im Hinblick auf allfällige Angstzustände oder Bedrohungen" (S. 313/III) könnte von ihm nur unter der Ziffer 4, releviert werden; ein entsprechender Antrag ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
Soweit der Angeklagte punkto § 297 Abs 1 StGB. (F) die Feststellung, er habe die Polizeibeamten wissentlich falsch verdächtigt, als unzureichend begründet rügt, weil die Umstände seiner polizeilichen Vernehmung, namentlich die in den Urteilsgründen festgehaltenen (S. 282/III) "Handgreiflichkeiten" den "Eindruck einer körperlichen Beeinträchtigung" (S. 314/III) entstehen lassen konnten, versucht er gleichfalls nur, seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen: Gegenüber der widersprüchlichen Verantwortung des Beschwerdeführers und den substanzlosen Angaben seiner Mutter stellen die auf Grund des persönlichen Eindrucks als glaubwürdig befundenen Zeugen Ernst A***, Karl H*** und Manfred B*** die angefochteneSoweit der Angeklagte punkto Paragraph 297, Absatz eins, StGB. (F) die Feststellung, er habe die Polizeibeamten wissentlich falsch verdächtigt, als unzureichend begründet rügt, weil die Umstände seiner polizeilichen Vernehmung, namentlich die in den Urteilsgründen festgehaltenen (S. 282/III) "Handgreiflichkeiten" den "Eindruck einer körperlichen Beeinträchtigung" (S. 314/III) entstehen lassen konnten, versucht er gleichfalls nur, seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen: Gegenüber der widersprüchlichen Verantwortung des Beschwerdeführers und den substanzlosen Angaben seiner Mutter stellen die auf Grund des persönlichen Eindrucks als glaubwürdig befundenen Zeugen Ernst A***, Karl H*** und Manfred B*** die angefochtene
Feststellung auf eine solide Erkenntnisplattform.
Die Mängelrüge qualifziert die im Schuldspruch nach § 287 (§§ 15, 105) StGB. (G) inkriminierten Drohungen als milieubedingte Unmutsäußerungen ab und bezweifelt die kausale Verknüpfung (S. 315/III) zwischen diesen Äußerungen und dem Verhalten, zu dem genötigt werden sollte. Indes findet die Urteilskonstatierung einer dem Sinn und der Tragweite nach gefährlichen Drohung (§ 74 Z. 5 StGB.) ebenso wie des damit verfolgten Zwecks in den Aussagen der Zeugen Helmut R*** und Johann Ö*** ihre Deckung. Daß die volle Berauschung die Annahme einer ernstgemeinten Drohung hindere, ist unrichtig. Dieser Annahme stünde nur das gänzliche Fehlen einer Willensreaktion entgegen (Leukauf-Steininger2 , RN. 8, 10 zu § 287 StGB.; Mayerhofer-Rieder2, EGr. 10, 10 a zu § 287 StGB.). Der Hinweis wiederum, daß einmal ein Ergreifen des Ö*** am Hals und dann ein Erfassen am Mantelkragen angenommen wurde, kann mangels entscheidungswesentlicher Bedeutung der aufgezeigten Abweichung unbeachtet bleiben; wird doch hiedurch die Anwendung erheblicher physischer Kraft (§ 105 Abs 1 StGB.: "Gewalt") nicht in Zweifel gezogen.Die Mängelrüge qualifziert die im Schuldspruch nach Paragraph 287, (Paragraphen 15, 105,) StGB. (G) inkriminierten Drohungen als milieubedingte Unmutsäußerungen ab und bezweifelt die kausale Verknüpfung (S. 315/III) zwischen diesen Äußerungen und dem Verhalten, zu dem genötigt werden sollte. Indes findet die Urteilskonstatierung einer dem Sinn und der Tragweite nach gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.) ebenso wie des damit verfolgten Zwecks in den Aussagen der Zeugen Helmut R*** und Johann Ö*** ihre Deckung. Daß die volle Berauschung die Annahme einer ernstgemeinten Drohung hindere, ist unrichtig. Dieser Annahme stünde nur das gänzliche Fehlen einer Willensreaktion entgegen (Leukauf-Steininger2 , RN. 8, 10 zu Paragraph 287, StGB.; Mayerhofer-Rieder2, EGr. 10, 10 a zu Paragraph 287, StGB.). Der Hinweis wiederum, daß einmal ein Ergreifen des Ö*** am Hals und dann ein Erfassen am Mantelkragen angenommen wurde, kann mangels entscheidungswesentlicher Bedeutung der aufgezeigten Abweichung unbeachtet bleiben; wird doch hiedurch die Anwendung erheblicher physischer Kraft (Paragraph 105, Absatz eins, StGB.: "Gewalt") nicht in Zweifel gezogen.
Die Rüge, ein Kieferbruch könne auch durch einen Schlag mit der flachen Hand verursacht werden (D), weshalb der aus einem Fausthieb abgeleitete Verletzungsvorsatz mangelhaft begründet sei, richtet sich gegen eine durchaus denkmögliche und daher im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbare Schlußfolgerung. Den Faustschlag selbst bestätigen die Aussagen der Zeugen Michaela und Klaus Z*** vor der Polizei (S. 147/III, 153/III) und in der Hauptverhandlung (S. 206/III, 209/III).
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a) vermißt bezüglich der Fakten A X 1 bis 5, XII und XIII (ausreichende) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, reklamiert hinsichtlich der Fakten F und G eine "Mangelhaftigkeit" und erblickt im Faktum D den Tatbestand des § 83 Abs 2 StGB. (insoweit der Behauptung nach Z. 10). Allein der Beschwerdeführer vernachlässigt die zu all dem getroffenen Feststellungen und bringt einen materiellen Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht zur Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißt bezüglich der Fakten A römisch zehn 1 bis 5, römisch zwölf und römisch dreizehn (ausreichende) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, reklamiert hinsichtlich der Fakten F und G eine "Mangelhaftigkeit" und erblickt im Faktum D den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz 2, StGB. (insoweit der Behauptung nach Ziffer 10,). Allein der Beschwerdeführer vernachlässigt die zu all dem getroffenen Feststellungen und bringt einen materiellen Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht zur Darstellung.
Unberechtigt sind auch die den Schuldspruch E betreffenden, die Tatbestandsmäßigkeit der Drohungen des Angeklagten in Frage stellenden Einwände. Die Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach dem Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen zu beurteilen, wobei in der Person des Adressaten liegende besondere Umstände zu berücksichtigen sind (siehe § 74 Z. 5 StGB.: "mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit"; Kienapfel, BT I2, RN. 42 ff. zu § 105 StGB. und die dort zitierte Judikatur). Die Äußerung muß also den Angesprochenen befürchten lassen, der Täter sei willens und in der Lage, sein zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben, ihm ein bedeutendes und empfindliches Übel zuzufügen, wahrzumachen. Sonach hat das Schöffengericht die Eignung der massiven Gewaltankündigung des körperlich weit überlegenen und offensichtlich zu Gewalttaten neigenden Angeklagten, dem Christian M*** begründete Besorgnisse einzuflößen, irrtumsfrei bejaht (§ 105 StGB.). Soweit die Rechtsrüge in diesem Zusammenhang dem Erstgericht noch vorwirft, keine (ausreichenden) Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zum Wortlaut und Zeitpunkt der Drohung getroffen zu haben, entfernt sie sich erneut von den für die Ausführung einer Rechtsrüge allein maßgebenden Sachverhaltsannahmen.Unberechtigt sind auch die den Schuldspruch E betreffenden, die Tatbestandsmäßigkeit der Drohungen des Angeklagten in Frage stellenden Einwände. Die Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach dem Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen zu beurteilen, wobei in der Person des Adressaten liegende besondere Umstände zu berücksichtigen sind (siehe Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.: "mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit"; Kienapfel, BT I2, RN. 42 ff. zu Paragraph 105, StGB. und die dort zitierte Judikatur). Die Äußerung muß also den Angesprochenen befürchten lassen, der Täter sei willens und in der Lage, sein zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben, ihm ein bedeutendes und empfindliches Übel zuzufügen, wahrzumachen. Sonach hat das Schöffengericht die Eignung der massiven Gewaltankündigung des körperlich weit überlegenen und offensichtlich zu Gewalttaten neigenden Angeklagten, dem Christian M*** begründete Besorgnisse einzuflößen, irrtumsfrei bejaht (Paragraph 105, StGB.). Soweit die Rechtsrüge in diesem Zusammenhang dem Erstgericht noch vorwirft, keine (ausreichenden) Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zum Wortlaut und Zeitpunkt der Drohung getroffen zu haben, entfernt sie sich erneut von den für die Ausführung einer Rechtsrüge allein maßgebenden Sachverhaltsannahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels wurde von Amts wegen wahrgenommen (§ 290 Abs 1 StPO.), daß der Gerichtshof bezüglich des Faktums F rechtsirrig die Voraussetzungen des höheren Strafsatzes, demnach das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB. angenommen und derart eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. verwirklicht hat. Verhaltensweisen eines Beamten, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlungen darstellen (wie im vorliegenden Fall das behauptete Versetzen von Schlägen zwecks Abnötigung eines Geständnisses und das Zerreißen einer Lederjacke), können nach herrschender Judikatur keinesfalls Mißbrauch der Amtsgewalt begründen. Das vom Angeklagten den Beamten angedichtete Verhalten kann darum nicht das Verbrechen nach § 302 Abs 1 StGB., sondern nur die Tatbestände der (den niedrigeren Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB. nach sich ziehenden) Vergehen des § 105 Abs 1 StGB.Aus Anlaß dieses Rechtsmittels wurde von Amts wegen wahrgenommen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.), daß der Gerichtshof bezüglich des Faktums F rechtsirrig die Voraussetzungen des höheren Strafsatzes, demnach das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB. angenommen und derart eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. verwirklicht hat. Verhaltensweisen eines Beamten, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlungen darstellen (wie im vorliegenden Fall das behauptete Versetzen von Schlägen zwecks Abnötigung eines Geständnisses und das Zerreißen einer Lederjacke), können nach herrschender Judikatur keinesfalls Mißbrauch der Amtsgewalt begründen. Das vom Angeklagten den Beamten angedichtete Verhalten kann darum nicht das Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB., sondern nur die Tatbestände der (den niedrigeren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB. nach sich ziehenden) Vergehen des Paragraph 105, Absatz eins, StGB.
und des § 125 StGB. erfüllen (siehe dazu einläßlich EvBl 1982/198 =
JBl 1982 S. 548 = LSK. 1982/127 mit zahlreichen weiteren
Nachweisen; LSK. 1984/129; 13 Os 169/84 u.a.).
Bei der durch die Änderung des Schuldspruchs notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe nach §§ 28, 129 StGB., § 11 JGG. konnte von den richtigen erstgerichtlichen Strafzumessungsgründen (siehe S. 288, 289/III) ausgegangen werden. Die geänderte rechtliche Beurteilung der Verleumdung (F) fällt im Rahmen des gesamten, vom Angeklagten A*** zu verantwortenden Tatkomplexes nicht ins Gewicht. Die Freiheitsstrafe war daher abermals mit sechs Monaten auszumessen.Bei der durch die Änderung des Schuldspruchs notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe nach Paragraphen 28, 129, StGB., Paragraph 11, JGG. konnte von den richtigen erstgerichtlichen Strafzumessungsgründen (siehe S. 288, 289/III) ausgegangen werden. Die geänderte rechtliche Beurteilung der Verleumdung (F) fällt im Rahmen des gesamten, vom Angeklagten A*** zu verantwortenden Tatkomplexes nicht ins Gewicht. Die Freiheitsstrafe war daher abermals mit sechs Monaten auszumessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte A*** hierauf zu verweisen. Die Aussprüche des Ersturteils über die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB.) und über die Vorhaftanrechnung (§ 38 Abs 1 StGB.), ferner die Adhäsionserkenntnisse (§ 369 Abs 1 StPO.) und die Verpflichtung zum Kostenersatz (§ 389 StPO.) bleiben aufrecht; dies sei der Deutlichkeit halber nochmals (siehe Spruch) hervorgehoben.Mit seiner Berufung war der Angeklagte A*** hierauf zu verweisen. Die Aussprüche des Ersturteils über die bedingte Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) und über die Vorhaftanrechnung (Paragraph 38, Absatz eins, StGB.), ferner die Adhäsionserkenntnisse (Paragraph 369, Absatz eins, StPO.) und die Verpflichtung zum Kostenersatz (Paragraph 389, StPO.) bleiben aufrecht; dies sei der Deutlichkeit halber nochmals (siehe Spruch) hervorgehoben.