Rechtssatz RS0093367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093367
Entscheidungsdatum
14.04.2020
Rechtssatz
Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219).Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach Paragraph 105, StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219).
Entscheidungstexte
- 13 Os 138/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 138/81
Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548
- 12 Os 83/84
Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 83/84
- 13 Os 169/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 169/84
- 13 Os 82/86
Entscheidungstext OGH 31.07.1986 13 Os 82/86
Beisatz: Der Vorwurf der schweren Nötigung (nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) zieht aber angesichts der gleichen Strafdrohung ebenfalls die Anwendung des zweiten Strafsatzes nach sich. (T1)
- 11 Os 4/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 11 Os 4/87
Vgl auch; nur: Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. (T2) Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T3) Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204
- 13 Os 33/88
Entscheidungstext OGH 07.04.1988 13 Os 33/88
- 13 Os 6/88
Entscheidungstext OGH 03.03.1988 13 Os 6/88
- 14 Os 56/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 56/88
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260
- 14 Os 141/19w
Entscheidungstext OGH 14.04.2020 14 Os 141/19w
Vgl; Beisatz: Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093367
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0130OS00138_8100000_001