Der Beschwerde ist beizupflichten.
Daß dem Angeklagten (als Oberrevident im Postdienst) Beamteneigenschaft im Sinn des § 74 Z 4 StGB zukommt und seine postspezifischen Tätigkeiten im hier aktuellen Zusammenhang in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallen, kann nicht zweifelhaft sein. Für die Subsumtionsfrage ist also der Umstand entscheidend, ob der Angeklagte in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis handelte, im Namen des Rechtsträgers (hier: des Bundes) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs. 1 StGB zu besorgen, dh ob das inkriminierte Verhalten in einem engen (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den Aufgaben des Beschwerdeführers als Organ des Rechtsträgers stand (12 Os 133/82, verstärkter Senat = RZ 1983/33). Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt (jeweils in Entscheidungen verstärkter Senate - s. RZ 1983/33 und SSt. 49/32) aus, daß der Begriff "Amtsgeschäft" im Sinn des § 302 Abs. 1 StGB nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art (ausgenommen bloße Hilfstätigkeiten) erfaßt. Da aber nach dem Wortlaut des § 302 Abs. 1 StGB eine Befugnis zu Amtsgeschäften allein für die Erfüllung des Tatbestandes des Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht genügt, es sich vielmehr um eine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften als Organ des betreffenden Rechtsträgers handeln, somit eine Befugnis zu Organhandlungen eingeräumt sein muß, scheiden Verrichtungen tatsächlicher Art, die der Beamte nicht als Organ des Rechtsträgers vornimmt, aus der strafrechtlichen Haftung des § 302 Abs. 1 StGB aus (ÖJZ-LSK 1982/62 zu § 302 Abs. 1 StGB). Demzufolge unterfallen Verrichtungen tatsächlicher Art nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs. 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind (9 Os 162/84 = ÖJZ-LSK 1985/47 zu § 302 Abs. 1 StGB). Hingegen können Handlungen eines Beamten im Amt, die ihrer Art nach nicht Ausübung der ihm im Rahmen der Hoheitsverwaltung erteilten - sich auf derartige Verrichtungen nicht erstreckenden - Befugnis sind, keineswegs als Befugnismißbrauch angesehen werden, mögen sie auch unter Ausnützung der - sich auf andere Tätigkeiten beziehenden - Amtsstellung geschehen sein (s. abermals RZ 1983/33).Daß dem Angeklagten (als Oberrevident im Postdienst) Beamteneigenschaft im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB zukommt und seine postspezifischen Tätigkeiten im hier aktuellen Zusammenhang in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallen, kann nicht zweifelhaft sein. Für die Subsumtionsfrage ist also der Umstand entscheidend, ob der Angeklagte in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis handelte, im Namen des Rechtsträgers (hier: des Bundes) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu besorgen, dh ob das inkriminierte Verhalten in einem engen (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den Aufgaben des Beschwerdeführers als Organ des Rechtsträgers stand (12 Os 133/82, verstärkter Senat = RZ 1983/33). Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt (jeweils in Entscheidungen verstärkter Senate - s. RZ 1983/33 und SSt. 49/32) aus, daß der Begriff "Amtsgeschäft" im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art (ausgenommen bloße Hilfstätigkeiten) erfaßt. Da aber nach dem Wortlaut des Paragraph 302, Absatz eins, StGB eine Befugnis zu Amtsgeschäften allein für die Erfüllung des Tatbestandes des Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht genügt, es sich vielmehr um eine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften als Organ des betreffenden Rechtsträgers handeln, somit eine Befugnis zu Organhandlungen eingeräumt sein muß, scheiden Verrichtungen tatsächlicher Art, die der Beamte nicht als Organ des Rechtsträgers vornimmt, aus der strafrechtlichen Haftung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB aus (ÖJZ-LSK 1982/62 zu Paragraph 302, Absatz eins, StGB). Demzufolge unterfallen Verrichtungen tatsächlicher Art nur dann dem Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind (9 Os 162/84 = ÖJZ-LSK 1985/47 zu Paragraph 302, Absatz eins, StGB). Hingegen können Handlungen eines Beamten im Amt, die ihrer Art nach nicht Ausübung der ihm im Rahmen der Hoheitsverwaltung erteilten - sich auf derartige Verrichtungen nicht erstreckenden - Befugnis sind, keineswegs als Befugnismißbrauch angesehen werden, mögen sie auch unter Ausnützung der - sich auf andere Tätigkeiten beziehenden - Amtsstellung geschehen sein (s. abermals RZ 1983/33).
Vorliegend stellte sich die Tat des Angeklagten - schlicht - als Griff in die ihm anvertraute Amtskasse dar, der er rechtswidrig und schuldhaft sowie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Geldbeträge entnahm: Ein solches Verhalten kann nicht als Organhandeln für den Rechtsträger (hier: den Bund) gewertet werden. Damit scheidet eine Beurteilung der Tat als Mißbrauch der Amtsgewalt im Sinn des § 302 Abs. 1 StGB aus, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt.Vorliegend stellte sich die Tat des Angeklagten - schlicht - als Griff in die ihm anvertraute Amtskasse dar, der er rechtswidrig und schuldhaft sowie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Geldbeträge entnahm: Ein solches Verhalten kann nicht als Organhandeln für den Rechtsträger (hier: den Bund) gewertet werden. Damit scheidet eine Beurteilung der Tat als Mißbrauch der Amtsgewalt im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB aus, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt.
An sich wäre der festgestellte Sachverhalt rechtsrichtig dem (Verbrechens-) Tatbestand der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB zu unterstellen. Doch kommt dem Angeklagten insoweit der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) zustatten.An sich wäre der festgestellte Sachverhalt rechtsrichtig dem (Verbrechens-) Tatbestand der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB zu unterstellen. Doch kommt dem Angeklagten insoweit der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB) zustatten.
Mithin war der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.Mithin war der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.