Die von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten aus der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie eine Beurteilung der Tat als - mit geringerer Strafe bedrohtes - Vergehen nach § 133 StGB anstrebt, ist nicht begründet. Der Beschwerdeführerin und der mit ihrer Rechtsmeinung übereinstimmenden Generalprokuratur ist zwar darin beizupflichten, daß es bei der vorliegend aktuellen Subsumtionsfrage im Kern darauf ankommt, ob der Angeklagte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers (hier des Bundes) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB vorzunehmen, gehandelt hat, sein Tatverhalten also in einem engeren (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben stand und daß unter den Begriff "Amtsgeschäfte" im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art fallen, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB, geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen, Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein müssen (Steininger, ÖJZ 1980 Seite 180 und 181). Beizutreten ist der Generalprokuratur auch darin, daß tatsächliche Verhaltensweisen eines Beamten im Amt, die ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Beamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung eingeräumten Befugnis zur Vornahme faktischer Organhandlungen sind, nicht als Befugnismißbrauch anzusehen sind, mögen sie auch unter Ausnützung der - sich auf andere Tätigkeiten beziehenden - Amtsstellung geschehen sein.Die von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie eine Beurteilung der Tat als - mit geringerer Strafe bedrohtes - Vergehen nach Paragraph 133, StGB anstrebt, ist nicht begründet. Der Beschwerdeführerin und der mit ihrer Rechtsmeinung übereinstimmenden Generalprokuratur ist zwar darin beizupflichten, daß es bei der vorliegend aktuellen Subsumtionsfrage im Kern darauf ankommt, ob der Angeklagte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers (hier des Bundes) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB vorzunehmen, gehandelt hat, sein Tatverhalten also in einem engeren (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben stand und daß unter den Begriff "Amtsgeschäfte" im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art fallen, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen, Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein müssen (Steininger, ÖJZ 1980 Seite 180 und 181). Beizutreten ist der Generalprokuratur auch darin, daß tatsächliche Verhaltensweisen eines Beamten im Amt, die ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Beamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung eingeräumten Befugnis zur Vornahme faktischer Organhandlungen sind, nicht als Befugnismißbrauch anzusehen sind, mögen sie auch unter Ausnützung der - sich auf andere Tätigkeiten beziehenden - Amtsstellung geschehen sein.
Nach Ansicht des Senates rechtfertigen es diese Prämissen aber nicht, das vorliegend festgestellte Verhalten des Angeklagten (bloß) als Vergehen der Veruntreuung im Sinne des § 133 StGB zu qualifizieren. Kann doch - der Beschwerde und der Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider - angesichts dessen, daß der Gesetzgeber die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden detailliert regelte und daß nach der betreffenden Vorschrift die von der Partei beigebrachten Stempelmarken von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Verwaltungsabgabe aufzukleben und in einer genau vorgeschriebenen Prozedur zu entwerten sind (vgl. § 7 Abs. 2 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. 1968/168), nicht davon gesprochen werden, daß das Aufkleben und Entwerten der Stempelmarken als eine "einer völlig untergeordneten Hilfstätigkeit gleichkommende Verrichtung tatsächlicher Art" anzusehen, einer Rechtshandlung auch nicht annähernd qualitativ gleichwertig und mithin nicht als Organhandeln zu qualifizieren sei. Daß für den Angeklagten die Zueignung und Veräußerung der ihm von den Parteien übergebenen Stempelmarken im Vordergrund stand und die von ihm gesetzte kriminelle Zueignungshandlung keinem amtsspezifischen Vollzugsziel und somit auch nicht dem Begriff des Amtsgeschäftes im Sinne des § 302 StGB entspricht, verschlägt nichts; denn der Tatbestand nach § 302 Abs. 1 StGB wurde vom Angeklagten - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - schon durch die - historisch vorgelagerte - Unterlassung, mit den ihm übergebenen Stempelmarken auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zu verfahren (und dadurch die betreffende Partei des Nachweises der Entrichtung der Verwaltungsabgabe zu berauben) verwirklicht. Da sonach das Schöffengericht das Verhalten des Angeklagten rechtsrichtig beurteilte, mußte der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben.Nach Ansicht des Senates rechtfertigen es diese Prämissen aber nicht, das vorliegend festgestellte Verhalten des Angeklagten (bloß) als Vergehen der Veruntreuung im Sinne des Paragraph 133, StGB zu qualifizieren. Kann doch - der Beschwerde und der Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider - angesichts dessen, daß der Gesetzgeber die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden detailliert regelte und daß nach der betreffenden Vorschrift die von der Partei beigebrachten Stempelmarken von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Verwaltungsabgabe aufzukleben und in einer genau vorgeschriebenen Prozedur zu entwerten sind vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. 1968/168), nicht davon gesprochen werden, daß das Aufkleben und Entwerten der Stempelmarken als eine "einer völlig untergeordneten Hilfstätigkeit gleichkommende Verrichtung tatsächlicher Art" anzusehen, einer Rechtshandlung auch nicht annähernd qualitativ gleichwertig und mithin nicht als Organhandeln zu qualifizieren sei. Daß für den Angeklagten die Zueignung und Veräußerung der ihm von den Parteien übergebenen Stempelmarken im Vordergrund stand und die von ihm gesetzte kriminelle Zueignungshandlung keinem amtsspezifischen Vollzugsziel und somit auch nicht dem Begriff des Amtsgeschäftes im Sinne des Paragraph 302, StGB entspricht, verschlägt nichts; denn der Tatbestand nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB wurde vom Angeklagten - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - schon durch die - historisch vorgelagerte - Unterlassung, mit den ihm übergebenen Stempelmarken auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zu verfahren (und dadurch die betreffende Partei des Nachweises der Entrichtung der Verwaltungsabgabe zu berauben) verwirklicht. Da sonach das Schöffengericht das Verhalten des Angeklagten rechtsrichtig beurteilte, mußte der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben.