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Entscheidung 12 Os 83/84×

Entscheidung 12 Os 83/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/84

Entscheidungsdatum

09.08.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 1983, GZ. 4 d römisch fünf r 13114/82-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Berta Mühl zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und, zum Teil auch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO., das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1) in seinem Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. (Punkt römisch eins 2 des Urteilssatzes) und 2) wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2.

Deliktsfall StGB. (Punkt römisch vier des Urteilssatzes) und daher auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Andreas A ist schuldig, er hat am 13.Oktober 1983 den Gruppeninspektor Alfred B dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn im Zuge der Hauptverhandlung durch die Behauptung, der Genannte habe ihn anläßlich der Vernehmung durch Schläge zu einem falschen Geständnis gebracht, der von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß diese Verdächtigung falsch war.

Er hat hiedurch das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Strafsatz StGB. begangen und wird hiefür und für die ihm nach den unberührt bleibenden Teilen des Schuldspruchs zur Last liegenden Taten, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB., der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins

StGB. und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. nach Paragraphen 28, 129, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas A neben einer anderen Straftat der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB. und der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB.

sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien römisch eins./ am 23.Juni 1982

1.) eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich das Moped Marke Zündapp 530-03, im Wert von 14.000 S dem Gerhard R*** durch Aufbrechen der Absperrkette, sohin einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2.) dadurch, daß er die auf dem zu 1./ genannten Moped befestigte Kennzeichentafel W 30.994 entfremdete und wegwarf, eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung des Mopeds zum öffentlichen Verkehr, gebraucht werde;

römisch zwei./ am 1.Juli 1982 Gerhard C durch die an dessen Wohnungstür angebrachte schriftliche Mitteilung, daß er und sein zu dem gewünschten Treffen mitzubringender Freund heute einer 45-er Kugel nicht davonkäme, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; römisch vier./ am 13.Oktober 1983 den Gruppeninspektor Alfred B dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung aussetzte, daß er ihn im Zuge der Hauptverhandlung durch die Behauptung, der genannte habe ihn anläßlich der Vernehmung durch Schläge zu einem falschen Geständnis gebracht, der von Amts wegen zu verfolgenden und mit ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigender Strafe bedrohten Handlung des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB.

wissentlich falsch verdächtigte.

Die Punkte römisch eins 1 und 2, römisch zwei und römisch vier des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 (der Sache nach 9 Litera a,) StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Verfahrensrüge nach dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich gegen das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 13.Oktober 1983 beantragten Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zum Beweise dafür, daß der Drohbrief (Faktum römisch zwei) nicht vom Angeklagten stamme (S. 228). Dieser Beweisantrag wurde jedoch in der - erst zum Urteil führenden, gemäß Paragraph 276, a StPO. neu durchgeführten -

Hauptverhandlung am 1.Dezember 1983 vom Beschwerdeführer nicht wiederholt (siehe ON. 33), sodaß es an der unerläßlichen Voraussetzung der Verfahrensrüge, nämlich eines in der Hauptverhandlung gestellten und entweder unerledigt gebliebenen oder der Ablehnung verfallenen Beweisantrages mangelt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO., Nr. 30-33 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). überdies hat das Erstgericht die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme ohnedies versucht.

Diese stellte sich aber als unmöglich heraus, weil der mit einer Schablone hergestellte Drohbrief keine vergleichbaren persönlichkeitsspezifischen Schriftmerkmale enthält vergleiche ON. 29). In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruchs in den angeführten Fakten, die einen Zirkelschluß ('es ist so, weil es so ist') darstelle. Tatsächlich bekämpft er allerdings nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die sich mit allen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandersetzt und daraus den Denkgesetzen entsprechende Schüsse zieht (Par 258 Absatz 2, StPO.). Daß auch andere Schlüsse denkmöglich gewesen wären, kann den behaupteten Nichtigkeitsgrund aber nicht herstellen.

Das Erstgericht hat im Zuge seiner Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des bei der Polizei abgelegten Geständnisses des Beschwerdeführers (S. 33) auch deshalb angenommen, weil der Sicherheitsbehörde vor diesem Zeitpunkt nichts bekannt war, was auf dessen Täterschaft im Faktum römisch zwei (gefährliche Drohung) hinwies. Dieses Argument, mit dem das Erstgericht seine Beweiswürdigung aber keineswegs ausschließlich stützt, steht, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht im Widerspruch zum Akteninhalt. Denn der Beschwerdeführer hat es verstanden, die Drohung so zu formulieren, daß er selbst als bedroht anzusehen war, so hat er sich auch der angeblichen Drohung entsprechend mit dem Zeugen Gerhard C unter überwachung durch einen Kriminalbeamten zum aufgetragenen Ort begeben vergleiche S. 34, 65).

Das weitere Beschwerdevorbringen zum Faktum römisch zwei, die erstgerichtliche Feststellung, C habe sich zufolge der gefährlichen Drohung gefürchtet, sei in den Verfahrensergebnissen nicht begründet, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes, ist doch zur Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. zwar die Eignung der Drohung begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.), erforderlich, nicht aber deren tatsächlicher Eintritt beim Bedrohten. Für die Feststellungen zum Schuldspruchfaktum römisch eins 1) (Diebstahls des Mopeds des Gerhard C) hat das Erstgericht eine ausführliche Begründung gegeben (S. 262 bis 265). Es hat sich keineswegs nur auf das Argument beschränkt, die Verantwortung des Angeklagten - bei ihm und bei seinem Bruder wurden Bestandteile des gestohlenen Mopeds gefunden -, er habe die Mopedbestandteile von einem Burschen namens 'Burli' gekauft, sei deshalb unrichtig, weil er genug Zeit hatte, den Unbekannten, den er ja nach seiner Verantwortung vom Sehen kannte, auszuforschen. Das Schöffengericht ist somit auch in diesem Punkt seiner Begründungspflicht nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

Schließlich versagt auch das Beschwerdevorbringen zum Faktum römisch vier, das ohne Anführung eines konkreten Begründungsmangels im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5

StPO. sich auf den - gewiß zutreffenden - Hinweis beschränkt, aus der (von ihm bestrittenen) Schuld des Beschwerdeführers in den Fakten römisch eins und römisch zwei folge nicht zwingend die Unwahrheit seines Vorwurfes, von dem Kriminalbeamten zu den diesbezüglichen Geständnissen durch Schläge genötigt worden zu sein. Die weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge ist somit zur Gänze unberechtigt.

In der ziffernmäßig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO., der Sache nach jedoch auf Ziffer 9, Litera a, gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch zu römisch eins 1 und 2 sei in dieser Form denkunmöglich, da ihm die Unterdrückung der Kennzeichentafel nicht zugleich als Diebstahl und Urkundenunterdrückung angelastet werden könne, habe er doch schon durch die Wegnahme des Mopeds (samt der daran befestigten Kennzeichentafel) den Eigentümer außer Stande gesetzt, sich dieser zu bedienen.

Die Rechtsrüge ist begründet.

Das Erstgericht hat den Angeklagten des Diebstahls des Mopeds Marke Zündapp 530-03 schuldig erkannt. Dieser Schuldspruch erfaßt auch die mit dem Moped verbundenen Kennzeichentafeln W 30.994. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes können amtliche Kraftfahrzeugkennzeichentafeln Gegenstand eines Diebstahls sein (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 127, StGB. RN. 5 Litera m,). Ein Schuldspruch wegen Diebstahls konsumiert jedoch das allenfalls nach anderen gesetzlichen Bestimmungen in der nachfolgenden Verwertung oder Vernichtung der gestohlenen Sache liegende Unrecht. Dieses stellte eine straflose (weil vorbestrafte) Nachtat dar (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 28, StGB. RN. 51, 52). Der Schuldspruch wegen Diebstahls des Mopeds, der auch die Kraftfahrzeugkennzeichentafel umfaßt, schließt somit eine zusätzliche Bestrafung des Täters nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. in bezug auf diese Tafel aus vergleiche 12 Os 136/83).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben und der Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins

StGB. (Punkt römisch eins, 2) des Urteilssatzes) aufzuheben.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen wahrzunehmenden (weiteren) materiellrechtlichen Nichtigkeit im Sinne des Par 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO. behaftet ist:

Das Erstgericht beurteilte die nach dem Inhalt des Schuldspruchs zu römisch vier vom Angeklagten dem Kriminalbeamten angedichtete Straftat als Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB., somit als eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die ein Jahr übersteigt. Diese rechtliche Beurteilung war jedoch unzutreffend. Taten, die nicht einmal äußerlich Amtshandlungen sind (z.B. Körperverletzungen, Drohungen etc.) sind nicht Amtsmißbrauch, mögen sie auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeit verübt werden. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines richtigen oder falschen Geständnisses ist darum Vorwurf einer Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB.

(EvBl. 1982/198; für die Erzwingung wahrer Geständnisse bereits EvBl.

1979/29). Diese Gesetzesverletzung wirkte sich durch die Heranziehung des höheren Strafsatzes des Paragraph 297, StGB. zum Nachteil des Angeklagten aus, ist doch nur das Verbrechen des Amtsmißbrauches nach Paragraph 302, StGB. mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht, nicht aber das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. Daß für die vom Angeklagten fälschlich angelastete Straftat eine Strafschärfung nach Paragraph 313, StGB. fakultativ in Betracht gekommen wäre, ist für die Höhe der allein maßgeblichen abstrakten Strafdrohung ohne Bedeutung (Leuk:uf- Steininger 2 , Paragraph 297, StGB. RN. 16 und Pallin im WK. Paragraph 297, StGB. RN. 22).

Es war daher auch das angefochtene Urteil im Schuldspruch Punkt römisch vier aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Angeklagte des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins

erster Strafsatz StGB. schuldig gesprochen wird.

Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Urteils hatte auch zwingend die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge. Die Strafe war für das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Strafsatz StGB. sowie für die nach dem unberührt bleibenden Teil des Schuldspruchs zur Last liegenden Taten (Verbrechen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB., Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224

StGB.) nach Paragraphen 28, 129, StGB. neu zu bemessen.

Bei der Strafbemessung war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfachen einschlägigen, zum Teil auch die Rückfallsvoraussetzungen nach Paragraph 39, StGB. erreichenden Vorstrafen und der rasche Rückfall, mildernd das Alter unter 21 Jahren sowie die durch eine vernachlässigte Erziehung beeinflußte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten.

Bei diesen Strafbemessungsgründen ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten angemessen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00083.84.0809.000

Dokumentnummer

JJT_19840809_OGH0002_0120OS00083_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065946 Rechtssatz 14.10.1975Strafrecht
Amtliche Kennzeichentafeln für Kraftfahrzeuge sind ein taugliches Diebstahlsobjekt.
RS0091311 Rechtssatz 16.09.1977Strafrecht
Für die Strafdrohung des fälschlich angelasteten Deliktes sind § 313, § 39 StGB ohne Bedeutung.
RS0091727 Rechtssatz 09.02.1982Strafrecht
Wurde ein selbständiger Wertträger (hier: Sparbuch) dem Berechtigten gestohlen, sodaß dieser schon durch die Entfremdung am bestimmungsgemäßen Gebrauch der Urkunde gehindert ist, so richtet sich das anschließende Unterdrücken der Urkunde insoweit gegen das …
RS0093082 Rechtssatz 10.01.1950Strafrecht
Für den Tatbestand nach § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) ist es nicht begriffswesentlich, dass die bedrohte Person durch die Drohung wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, es ist nur die objektive Eignung der Drohung und die Absicht des Täters notwendig.
RS0093367 Rechtssatz 29.04.1982Strafrecht
Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützu …
RS0093403 Rechtssatz 24.04.1973Strafrecht
Erzwingung des Geständnisses einer Straftat durch Amtsorgane ist Erpressung (nunmehr Nötigung) nicht Amtsmißbrauch.
RS0098869 Rechtssatz 08.01.1953Strafrecht
Bei neu durchgeführter Hauptverhandlung müssen Beweisanträge erneuert werden (SSt XXX/29, EvBl 1948/156).