Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas A neben einer anderen Straftat der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 3 StGB. und der Verleumdung nach § 297 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas A neben einer anderen Straftat der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3, StGB. und der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB.
sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien I./ am 23.Juni 1982sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien römisch eins./ am 23.Juni 1982
1.) eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich das Moped Marke Zündapp 530-03, im Wert von 14.000 S dem Gerhard R*** durch Aufbrechen der Absperrkette, sohin einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2.) dadurch, daß er die auf dem zu 1./ genannten Moped befestigte Kennzeichentafel W 30.994 entfremdete und wegwarf, eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung des Mopeds zum öffentlichen Verkehr, gebraucht werde;
II./ am 1.Juli 1982 Gerhard C durch die an dessen Wohnungstür angebrachte schriftliche Mitteilung, daß er und sein zu dem gewünschten Treffen mitzubringender Freund heute einer 45-er Kugel nicht davonkäme, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; IV./ am 13.Oktober 1983 den Gruppeninspektor Alfred B dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung aussetzte, daß er ihn im Zuge der Hauptverhandlung durch die Behauptung, der genannte habe ihn anläßlich der Vernehmung durch Schläge zu einem falschen Geständnis gebracht, der von Amts wegen zu verfolgenden und mit ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigender Strafe bedrohten Handlung des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB.römisch zwei./ am 1.Juli 1982 Gerhard C durch die an dessen Wohnungstür angebrachte schriftliche Mitteilung, daß er und sein zu dem gewünschten Treffen mitzubringender Freund heute einer 45-er Kugel nicht davonkäme, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; römisch vier./ am 13.Oktober 1983 den Gruppeninspektor Alfred B dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung aussetzte, daß er ihn im Zuge der Hauptverhandlung durch die Behauptung, der genannte habe ihn anläßlich der Vernehmung durch Schläge zu einem falschen Geständnis gebracht, der von Amts wegen zu verfolgenden und mit ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigender Strafe bedrohten Handlung des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB.
wissentlich falsch verdächtigte.
Die Punkte I 1 und 2, II und IV des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 10 (der Sache nach 9 lit. a) StPO.Die Punkte römisch eins 1 und 2, römisch zwei und römisch vier des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 (der Sache nach 9 Litera a,) StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Verfahrensrüge nach dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich gegen das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 13.Oktober 1983 beantragten Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zum Beweise dafür, daß der Drohbrief (Faktum II) nicht vom Angeklagten stamme (S. 228). Dieser Beweisantrag wurde jedoch in der - erst zum Urteil führenden, gemäß § 276 a StPO. neu durchgeführten -Die Verfahrensrüge nach dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich gegen das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 13.Oktober 1983 beantragten Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen zum Beweise dafür, daß der Drohbrief (Faktum römisch zwei) nicht vom Angeklagten stamme (S. 228). Dieser Beweisantrag wurde jedoch in der - erst zum Urteil führenden, gemäß Paragraph 276, a StPO. neu durchgeführten -
Hauptverhandlung am 1.Dezember 1983 vom Beschwerdeführer nicht wiederholt (siehe ON. 33), sodaß es an der unerläßlichen Voraussetzung der Verfahrensrüge, nämlich eines in der Hauptverhandlung gestellten und entweder unerledigt gebliebenen oder der Ablehnung verfallenen Beweisantrages mangelt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO., Nr. 30-33 zu § 281 Z. 4). überdies hat das Erstgericht die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme ohnedies versucht.Hauptverhandlung am 1.Dezember 1983 vom Beschwerdeführer nicht wiederholt (siehe ON. 33), sodaß es an der unerläßlichen Voraussetzung der Verfahrensrüge, nämlich eines in der Hauptverhandlung gestellten und entweder unerledigt gebliebenen oder der Ablehnung verfallenen Beweisantrages mangelt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO., Nr. 30-33 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). überdies hat das Erstgericht die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme ohnedies versucht.
Diese stellte sich aber als unmöglich heraus, weil der mit einer Schablone hergestellte Drohbrief keine vergleichbaren persönlichkeitsspezifischen Schriftmerkmale enthält (vgl. ON. 29). In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruchs in den angeführten Fakten, die einen Zirkelschluß ('es ist so, weil es so ist') darstelle. Tatsächlich bekämpft er allerdings nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die sich mit allen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandersetzt und daraus den Denkgesetzen entsprechende Schüsse zieht (Par 258 Abs. 2 StPO.). Daß auch andere Schlüsse denkmöglich gewesen wären, kann den behaupteten Nichtigkeitsgrund aber nicht herstellen.Diese stellte sich aber als unmöglich heraus, weil der mit einer Schablone hergestellte Drohbrief keine vergleichbaren persönlichkeitsspezifischen Schriftmerkmale enthält vergleiche ON. 29). In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer offenbar unzureichende Begründung des Schuldspruchs in den angeführten Fakten, die einen Zirkelschluß ('es ist so, weil es so ist') darstelle. Tatsächlich bekämpft er allerdings nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die sich mit allen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandersetzt und daraus den Denkgesetzen entsprechende Schüsse zieht (Par 258 Absatz 2, StPO.). Daß auch andere Schlüsse denkmöglich gewesen wären, kann den behaupteten Nichtigkeitsgrund aber nicht herstellen.
Das Erstgericht hat im Zuge seiner Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des bei der Polizei abgelegten Geständnisses des Beschwerdeführers (S. 33) auch deshalb angenommen, weil der Sicherheitsbehörde vor diesem Zeitpunkt nichts bekannt war, was auf dessen Täterschaft im Faktum II (gefährliche Drohung) hinwies. Dieses Argument, mit dem das Erstgericht seine Beweiswürdigung aber keineswegs ausschließlich stützt, steht, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht im Widerspruch zum Akteninhalt. Denn der Beschwerdeführer hat es verstanden, die Drohung so zu formulieren, daß er selbst als bedroht anzusehen war, so hat er sich auch der angeblichen Drohung entsprechend mit dem Zeugen Gerhard C unter überwachung durch einen Kriminalbeamten zum aufgetragenen Ort begeben (vgl. S. 34, 65).Das Erstgericht hat im Zuge seiner Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des bei der Polizei abgelegten Geständnisses des Beschwerdeführers (S. 33) auch deshalb angenommen, weil der Sicherheitsbehörde vor diesem Zeitpunkt nichts bekannt war, was auf dessen Täterschaft im Faktum römisch zwei (gefährliche Drohung) hinwies. Dieses Argument, mit dem das Erstgericht seine Beweiswürdigung aber keineswegs ausschließlich stützt, steht, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht im Widerspruch zum Akteninhalt. Denn der Beschwerdeführer hat es verstanden, die Drohung so zu formulieren, daß er selbst als bedroht anzusehen war, so hat er sich auch der angeblichen Drohung entsprechend mit dem Zeugen Gerhard C unter überwachung durch einen Kriminalbeamten zum aufgetragenen Ort begeben vergleiche S. 34, 65).
Das weitere Beschwerdevorbringen zum Faktum II, die erstgerichtliche Feststellung, C habe sich zufolge der gefährlichen Drohung gefürchtet, sei in den Verfahrensergebnissen nicht begründet, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes, ist doch zur Erfüllung des Tatbildes nach § 107 Abs. 1 StGB. zwar die Eignung der Drohung begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB.), erforderlich, nicht aber deren tatsächlicher Eintritt beim Bedrohten. Für die Feststellungen zum Schuldspruchfaktum I 1) (Diebstahls des Mopeds des Gerhard C) hat das Erstgericht eine ausführliche Begründung gegeben (S. 262 bis 265). Es hat sich keineswegs nur auf das Argument beschränkt, die Verantwortung des Angeklagten - bei ihm und bei seinem Bruder wurden Bestandteile des gestohlenen Mopeds gefunden -, er habe die Mopedbestandteile von einem Burschen namens 'Burli' gekauft, sei deshalb unrichtig, weil er genug Zeit hatte, den Unbekannten, den er ja nach seiner Verantwortung vom Sehen kannte, auszuforschen. Das Schöffengericht ist somit auch in diesem Punkt seiner Begründungspflicht nachgekommen.Das weitere Beschwerdevorbringen zum Faktum römisch zwei, die erstgerichtliche Feststellung, C habe sich zufolge der gefährlichen Drohung gefürchtet, sei in den Verfahrensergebnissen nicht begründet, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes, ist doch zur Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. zwar die Eignung der Drohung begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.), erforderlich, nicht aber deren tatsächlicher Eintritt beim Bedrohten. Für die Feststellungen zum Schuldspruchfaktum römisch eins 1) (Diebstahls des Mopeds des Gerhard C) hat das Erstgericht eine ausführliche Begründung gegeben (S. 262 bis 265). Es hat sich keineswegs nur auf das Argument beschränkt, die Verantwortung des Angeklagten - bei ihm und bei seinem Bruder wurden Bestandteile des gestohlenen Mopeds gefunden -, er habe die Mopedbestandteile von einem Burschen namens 'Burli' gekauft, sei deshalb unrichtig, weil er genug Zeit hatte, den Unbekannten, den er ja nach seiner Verantwortung vom Sehen kannte, auszuforschen. Das Schöffengericht ist somit auch in diesem Punkt seiner Begründungspflicht nachgekommen.