Das Urteil steht wegen der Annahme der Qualifikation des Einbruchsdiebstahls nach § 129 Z. 1 StGB. mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Urteil steht wegen der Annahme der Qualifikation des Einbruchsdiebstahls nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Diese Qualifikation ist lediglich dann gegeben, wenn der Täter den Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Der Annahme der Qualifikation liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte bei den in 1 f und i unterstellten Taten um die (im Garten zum Trocknen aufgehängten) Wäschestücke stehlen zu können, jeweils über einen Gartenzaun geklettert war (S. 52 in Verbindung mit S. 11). Diese Tatmodalität genügt jedoch nicht den Begriffsvoraussetzungen des Einsteigens in Objekte nach dem klaren Wortlaut des § 129 Z. 1 StGB.Diese Qualifikation ist lediglich dann gegeben, wenn der Täter den Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Der Annahme der Qualifikation liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte bei den in 1 f und i unterstellten Taten um die (im Garten zum Trocknen aufgehängten) Wäschestücke stehlen zu können, jeweils über einen Gartenzaun geklettert war (S. 52 in Verbindung mit S. 11). Diese Tatmodalität genügt jedoch nicht den Begriffsvoraussetzungen des Einsteigens in Objekte nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.
Es war daher der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben, das Urteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der nunmehr vorzunehmenden Strafneubemessung war aber darauf Bedacht zu nehmen, daß in der Zwischenzeit das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 in Kraft getreten ist und gemäß Art. XX Abs 1 dieses Gesetzes die neuen materiellen Bestimmungen nach der Aufhebung eines vor Inkrafttreten gefällten Urteils infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde unter den Voraussetzungen der §§ 1, 61 StGB. (Günstigkeitsvergleich) anzuwenden sind. Hiebei läßt das Gesetz keine Einschränkung in der Richtung erkennen, daß diese Übergangsregelung nur für den Fall einer Gesamtaufhebung, nicht aber auch bei einer Teilaufhebung in Betracht kommen soll (vgl. die zu der inhaltlich gleichlautenden Übergangsbestimmung des § 323 Abs 2 StGB. ergangenen Entscheidungen RZ. 1975/11 und 20). Geht man aber von dieser Übergangsbestimmung aus, unterliegen die im Schuldspruch festgestellten, insgesamt (§ 29 StGB.) eine Schadenssumme von rund 14.000 S beinhaltenden Schuldsprüche wegen Diebstahls nicht mehr der Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB., sondern sind nur mehr von der Grundstrafdrohung des § 127 StGB. erfaßt.Bei der nunmehr vorzunehmenden Strafneubemessung war aber darauf Bedacht zu nehmen, daß in der Zwischenzeit das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 in Kraft getreten ist und gemäß Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, dieses Gesetzes die neuen materiellen Bestimmungen nach der Aufhebung eines vor Inkrafttreten gefällten Urteils infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde unter den Voraussetzungen der Paragraphen eins, 61, StGB. (Günstigkeitsvergleich) anzuwenden sind. Hiebei läßt das Gesetz keine Einschränkung in der Richtung erkennen, daß diese Übergangsregelung nur für den Fall einer Gesamtaufhebung, nicht aber auch bei einer Teilaufhebung in Betracht kommen soll vergleiche die zu der inhaltlich gleichlautenden Übergangsbestimmung des Paragraph 323, Absatz 2, StGB. ergangenen Entscheidungen RZ. 1975/11 und 20). Geht man aber von dieser Übergangsbestimmung aus, unterliegen die im Schuldspruch festgestellten, insgesamt (Paragraph 29, StGB.) eine Schadenssumme von rund 14.000 S beinhaltenden Schuldsprüche wegen Diebstahls nicht mehr der Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB., sondern sind nur mehr von der Grundstrafdrohung des Paragraph 127, StGB. erfaßt.
Die Strafneubemessung war daher nach diesem (wesentlich günstigeren) Strafsatz vorzunehmen. Hiebei wurden als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet, während als mildernd das reumütige Geständnis, die abartige Veranlagung und die Zustandebringung des Diebsguts berücksichtigt wurde. Da es sich beim Angeklagten um einen Rückfallstäter im Sinn des § 39 StGB. handelt, war die Strafe mit der Obergrenze des Strafrahmens auszumessen, wobei aus spezialpräventiven Gründen weder mit einer Geldstrafe noch mit einer bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB.) noch mit einer Kombination der Strafarten (§ 43 a StGB.) das Auslangen zu finden war.Die Strafneubemessung war daher nach diesem (wesentlich günstigeren) Strafsatz vorzunehmen. Hiebei wurden als erschwerend die Wiederholung der diebischen Angriffe, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet, während als mildernd das reumütige Geständnis, die abartige Veranlagung und die Zustandebringung des Diebsguts berücksichtigt wurde. Da es sich beim Angeklagten um einen Rückfallstäter im Sinn des Paragraph 39, StGB. handelt, war die Strafe mit der Obergrenze des Strafrahmens auszumessen, wobei aus spezialpräventiven Gründen weder mit einer Geldstrafe noch mit einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB.) noch mit einer Kombination der Strafarten (Paragraph 43, a StGB.) das Auslangen zu finden war.
Die von der Urteilsaufhebung ebenfalls nicht umfaßte Kostenentscheidung ist dem Ersturteil zu entnehmen.