Rechtssatz RS0079757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079757
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Norm
VerbotsG §3f
StGB §283
Rechtssatz
Verwirklicht ein und dasselbe Täterverhalten die Tatbestände nach § 3 f VerbotsG und des Vergehens der Verhetzung nach § 283 (Abs 1 oder Abs 2) StGB, ist es ausschließlich als Verbrechen nach § 3 f VerbotsG zu qualifizieren (scheinbare Konkurrenz aus dem Rechtsgrund der Spezialität).Verwirklicht ein und dasselbe Täterverhalten die Tatbestände nach Paragraph 3, f VerbotsG und des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, (Absatz eins, oder Absatz 2,) StGB, ist es ausschließlich als Verbrechen nach Paragraph 3, f VerbotsG zu qualifizieren (scheinbare Konkurrenz aus dem Rechtsgrund der Spezialität).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079757
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00127_8800000_003