Rechtssatz RS0093117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093117
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Eine Sache wird verunstaltet, wenn ihre äußere Erscheinung verändert wird, ohne daß ihre Brauchbarkeit eine Beeinträchtigung erfährt. Hierin muß insoweit ein Eingriff in die Substanz liegen, als die Sache in schwer reversibler Weise umgeformt oder verändert wird, wodurch Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden. Das Beschmutzen einer Sache (insbesondere das Bekritzeln oder Beschmieren einer Wand) kann darnach unter Umständen ein Verunstalten darstellen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 43/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 12 Os 43/84
Veröff: SSt 55/35 = RZ 1985/33 S 93
- 12 Os 127/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 12 Os 127/88
Vgl auch; Veröff: SSt 60/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093117
Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0120OS00043_8400000_001