Der zur Verfahrensrüge (Z 3) erhobene Beschwerdeeinwand, die Aussagen der Zeugen Alexandra S***** und Mag. Sebastian W***** seien infolge Nichtbeachtung des ihnen als Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Dris. D***** zustehenden Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO nichtig, geht fehl.Der zur Verfahrensrüge (Ziffer 3,) erhobene Beschwerdeeinwand, die Aussagen der Zeugen Alexandra S***** und Mag. Sebastian W***** seien infolge Nichtbeachtung des ihnen als Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Dris. D***** zustehenden Entschlagungsrechtes nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nichtig, geht fehl.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die für Rechtsanwälte und die ihnen gleichgestellten Hilfskräfte (§ 152 Abs 2 StPO) geltende Zeugnisbefreiung nur jene Tatsachen betrifft, die ihnen in dieser ihrer beruflichen Eigenschaft durch Mitteilungen von Mandanten oder von Dritten bekannt geworden sind (Foregger/Fabrizy StPO8 § 152 Rz 14). Gegenstand der Aussagen der genannten Zeugen waren jedoch vorliegendenfalls deren Wahrnehmungen über die telephonischen, an Dr. D***** adressierten Äußerungen des Betroffenen, der weder Klient des Rechtsanwaltes war noch ihn mit seiner Vertretung beauftragen wollte, mithin kein Wissen, das dem Zeugnisschutz unterlag. Soweit sich die Aussage der Zeugin Alexandra S***** auf das Mandatsverhältnis zwischen ihrem Arbeitgeber und Helene W*****, der Mutter des Nichtigkeitswerbers bezog, vermochte sie auf die Entscheidung unzweifelhaft schon deshalb keinen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss zu üben, weil dieser den Inhalt dieses Auftragsverhältnisses im Rahmen seiner Verantwortung selbst offengelegt hat (S 61/II).Der Beschwerdeführer übersieht, dass die für Rechtsanwälte und die ihnen gleichgestellten Hilfskräfte (Paragraph 152, Absatz 2, StPO) geltende Zeugnisbefreiung nur jene Tatsachen betrifft, die ihnen in dieser ihrer beruflichen Eigenschaft durch Mitteilungen von Mandanten oder von Dritten bekannt geworden sind (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 152, Rz 14). Gegenstand der Aussagen der genannten Zeugen waren jedoch vorliegendenfalls deren Wahrnehmungen über die telephonischen, an Dr. D***** adressierten Äußerungen des Betroffenen, der weder Klient des Rechtsanwaltes war noch ihn mit seiner Vertretung beauftragen wollte, mithin kein Wissen, das dem Zeugnisschutz unterlag. Soweit sich die Aussage der Zeugin Alexandra S***** auf das Mandatsverhältnis zwischen ihrem Arbeitgeber und Helene W*****, der Mutter des Nichtigkeitswerbers bezog, vermochte sie auf die Entscheidung unzweifelhaft schon deshalb keinen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss zu üben, weil dieser den Inhalt dieses Auftragsverhältnisses im Rahmen seiner Verantwortung selbst offengelegt hat (S 61/II).
Durch die in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kritisierte Ablehnung von Beweisanträgen (S 225, 243 f/II) wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Durch die in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kritisierte Ablehnung von Beweisanträgen (S 225, 243 f/II) wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
So ist der Beschwerdeführer, der die Vernehmung der Oberärztin Dr. R***** ohne Bezeichnung eines Beweisthemas und damit formell mangelhaft begehrte, wegen Fehlens eines den Prozessgesetzen entsprechenden Antrages nicht legitimiert, das Unterbleiben der Vernehmung als Verfahrensfehler zu rügen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 18).So ist der Beschwerdeführer, der die Vernehmung der Oberärztin Dr. R***** ohne Bezeichnung eines Beweisthemas und damit formell mangelhaft begehrte, wegen Fehlens eines den Prozessgesetzen entsprechenden Antrages nicht legitimiert, das Unterbleiben der Vernehmung als Verfahrensfehler zu rügen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 18).
Auch der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis gemäß § 126 Abs 2 StPO wurde zu Recht abgewiesen, wurden doch die relevierten, allenfalls zu Bedenken Anlass gebenden Widersprüchlichkeiten im Gutachten Dris. R***** durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung beseitigt (S 229 ff/II).Auch der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis gemäß Paragraph 126, Absatz 2, StPO wurde zu Recht abgewiesen, wurden doch die relevierten, allenfalls zu Bedenken Anlass gebenden Widersprüchlichkeiten im Gutachten Dris. R***** durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung beseitigt (S 229 ff/II).
Mit seinem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unternommenen Versuch, die ihn belastenden Urteilskonstatierungen durch eigenständige Bewertung von Verfahrensergebnissen - hier der Aussagen der Zeugen S***** und Mag. W***** sowie seiner eigenen Verantwortung - in Zweifel zu ziehen, greift der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an, ohne damit einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.Mit seinem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unternommenen Versuch, die ihn belastenden Urteilskonstatierungen durch eigenständige Bewertung von Verfahrensergebnissen - hier der Aussagen der Zeugen S***** und Mag. W***** sowie seiner eigenen Verantwortung - in Zweifel zu ziehen, greift der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an, ohne damit einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Der Beschwerde zuwider hat sich das Schöffengericht auch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der die ihm angelasteten Taten leugnet, auseinandergesetzt, diese jedoch als unglaubwürdig verworfen, weshalb der damit geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) ebenfalls nicht gegeben ist.Der Beschwerde zuwider hat sich das Schöffengericht auch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, der die ihm angelasteten Taten leugnet, auseinandergesetzt, diese jedoch als unglaubwürdig verworfen, weshalb der damit geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5,) ebenfalls nicht gegeben ist.
Mit seiner die Ernstlichkeit der zu den Urteilsfakten A 5 und A 3 festgestellten Todesdrohung bestreitenden Subsumtionsrüge (Z 10) lässt der Betroffene die ausdrücklichen Konstatierungen (US 5) unbeachtet, wonach an der Ernsthaftigkeit der Drohungen kein Zweifel besteht.Mit seiner die Ernstlichkeit der zu den Urteilsfakten A 5 und A 3 festgestellten Todesdrohung bestreitenden Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt der Betroffene die ausdrücklichen Konstatierungen (US 5) unbeachtet, wonach an der Ernsthaftigkeit der Drohungen kein Zweifel besteht.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich das Vorliegen einer Prognosetat mit schweren Folgen bestreitet (Z 11), weil nach den Annahmen des Schöffensenates nur zu den festgestellten Taten analoge Verhaltensweisen zu erwarten sind, erstere aber keineswegs als solche mit schweren Folgen zu beurteilen seien, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit und übergeht insbesondere die Feststellungen zu den konkreten Tatauswirkungen. Denn die dem Betroffenen zur Last gelegten gefährlichen Drohungen mit dem Tode haben nicht nur zu einer weitreichenden Beunruhigung und zu Besorgnissen bei den Opfern geführt, sondern wiesen auch, wie der massive Polizeieinsatz zeigt, einen hohen gesellschaftlichen Störwert auf.Soweit der Beschwerdeführer schließlich das Vorliegen einer Prognosetat mit schweren Folgen bestreitet (Ziffer 11,), weil nach den Annahmen des Schöffensenates nur zu den festgestellten Taten analoge Verhaltensweisen zu erwarten sind, erstere aber keineswegs als solche mit schweren Folgen zu beurteilen seien, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit und übergeht insbesondere die Feststellungen zu den konkreten Tatauswirkungen. Denn die dem Betroffenen zur Last gelegten gefährlichen Drohungen mit dem Tode haben nicht nur zu einer weitreichenden Beunruhigung und zu Besorgnissen bei den Opfern geführt, sondern wiesen auch, wie der massive Polizeieinsatz zeigt, einen hohen gesellschaftlichen Störwert auf.
Mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt wurden daher weder die Subsumtions- noch die Strafzumessungsrüge zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).