Die dagegen vom Angeklagten aus Z 6, 8 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Fragenrüge (Z 6) lässt offen, warum rechtlich von Bedeutung sei (§ 312 Abs 1 zweiter Satz StPO), ob der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung aussagte, nie bei anderen Menschen eine nationalsozialistische Gesinnung erwecken oder andere in einer solchen Gesinnung bestärken wollte (vgl Lässig in WK2 § 3g VG Rz 9). Sie legt weiters beim damit verbundenen Einwand, dieser Verantwortung sei vom Schwurgerichtshof in der Fragestellung „insofern nur ungenügend Rechnung getragen" worden, nicht dar, weshalb „die so formulierte Hauptfrage in sich unschlüssig" sei, und ist demnach nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 344, 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) orientiert.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 6, 8 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt offen, warum rechtlich von Bedeutung sei (Paragraph 312, Absatz eins, zweiter Satz StPO), ob der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung aussagte, nie bei anderen Menschen eine nationalsozialistische Gesinnung erwecken oder andere in einer solchen Gesinnung bestärken wollte vergleiche Lässig in WK2 Paragraph 3 g, VG Rz 9). Sie legt weiters beim damit verbundenen Einwand, dieser Verantwortung sei vom Schwurgerichtshof in der Fragestellung „insofern nur ungenügend Rechnung getragen" worden, nicht dar, weshalb „die so formulierte Hauptfrage in sich unschlüssig" sei, und ist demnach nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) orientiert.
Die Instruktionsrüge (Z 8) spricht mit dem Vorbringen, die Rechtsbelehrung sei entgegen § 321 Abs 1 erster Satz StPO dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht angeschlossen worden, keine Nichtigkeit an (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 4). Sie entspricht übrigens nicht dem Akteninhalt (siehe die Beilagen zum Protokoll). Zum Standpunkt (§ 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO), ein Verhalten sei nur dann dem Tatbestand des § 3g VG zu unterstellen, wenn es geeignet ist, bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung zu bestärken, lässt die Beschwerde eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (vgl Lässig in WK2 § 3g VG Rz 4 f, 8).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) spricht mit dem Vorbringen, die Rechtsbelehrung sei entgegen Paragraph 321, Absatz eins, erster Satz StPO dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht angeschlossen worden, keine Nichtigkeit an (Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 4). Sie entspricht übrigens nicht dem Akteninhalt (siehe die Beilagen zum Protokoll). Zum Standpunkt (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 11 Litera a, StPO), ein Verhalten sei nur dann dem Tatbestand des Paragraph 3 g, VG zu unterstellen, wenn es geeignet ist, bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung zu bestärken, lässt die Beschwerde eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen vergleiche Lässig in WK2 Paragraph 3 g, VG Rz 4 f, 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Andreas G***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Andreas G***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.