Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 29/09p×

Entscheidung 11 Os 29/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os29/09p

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendgeschworenengericht vom 30. Oktober 2008, GZ 30 Hv 27/08h-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Andreas G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Freispruch eines anderen Angeklagten enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Andreas G***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt. Danach hat er sich in der Zeit zwischen Juni und August 2007 in Wals und anderen Orten des Bundesgebiets wiederholt auf eine andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, „wobei er bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung bestärken wollte", und zwar dadurch, dass er

A) Michael D***** aufforderte, ihn vor laufender Handy-Videokamera zu

filmen, wobei er (Andreas G*****)

1. im Stechschritt marschierte und die rechte Hand zum deutschen Gruß erhob (Sequenz 5) und

2. in Gegenwart von zwei weiteren Personen die rechte Hand zum deutschen Gruß erhob und „Heil Hitler" schrie (Sequenz 6);

B) die zu einem Video zusammengestellten Sequenzen - insbesondere 4, 5 und 6 - mittels Bluetooth bzw Infrarot an Michael D*****, Peter W*****, Roman F***** und weitere drei bis vier unbekannt gebliebene Personen übermittelte;

C) Roland W***** aufforderte, den deutschen Gruß vor laufender

Handy-Videokamera zu tätigen (Sequenz 7);

D) Rene S***** in Gegenwart von weiteren sechs bis sieben Personen

aufforderte, vor laufender Handy-Videokamera „Heil Hitler" zu rufen (Sequenz 4).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 6, 8 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) lässt offen, warum rechtlich von Bedeutung sei (Paragraph 312, Absatz eins, zweiter Satz StPO), ob der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung aussagte, nie bei anderen Menschen eine nationalsozialistische Gesinnung erwecken oder andere in einer solchen Gesinnung bestärken wollte vergleiche Lässig in WK2 Paragraph 3 g, VG Rz 9). Sie legt weiters beim damit verbundenen Einwand, dieser Verantwortung sei vom Schwurgerichtshof in der Fragestellung „insofern nur ungenügend Rechnung getragen" worden, nicht dar, weshalb „die so formulierte Hauptfrage in sich unschlüssig" sei, und ist demnach nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) orientiert.

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) spricht mit dem Vorbringen, die Rechtsbelehrung sei entgegen Paragraph 321, Absatz eins, erster Satz StPO dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht angeschlossen worden, keine Nichtigkeit an (Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 4). Sie entspricht übrigens nicht dem Akteninhalt (siehe die Beilagen zum Protokoll). Zum Standpunkt (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 11 Litera a, StPO), ein Verhalten sei nur dann dem Tatbestand des Paragraph 3 g, VG zu unterstellen, wenn es geeignet ist, bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie in einer derartigen Gesinnung zu bestärken, lässt die Beschwerde eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen vergleiche Lässig in WK2 Paragraph 3 g, VG Rz 4 f, 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Andreas G***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91818 11Os29.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00029.09P.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0110OS00029_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung