[5] Dagegen wenden sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D*, F* M* und D* M*. Dagegen wenden sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D*, F* M* und D* M*.
[6] Da die Beschwerdeausführung des Angeklagten F* M* mit den – in einem Schriftsatz gemeinsam erstatteten – Beschwerdeausführungen der beiden übrigen Angeklagten fast wortgleich übereinstimmt, werden die (solcherart inhaltsgleich argumentierenden) Nichtigkeitsbeschwerden im Folgenden gemeinsam behandelt.
Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden:
[7] Die Subsumtionsrügen (Z 10) zeigen zutreffend auf, dass die Urteilsfeststellungen (US 14 und 16: „wollte“ und „fand sich damit ab“) eine für die Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB erforderliche Absicht der Beschwerdeführer, sich durch die wiederkehrende Begehung (von schweren Betrugstaten) ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 StGB iVm § 5 Abs 2 StGB), jeweils nicht zum Ausdruck bringen. Die bloße Erwähnung im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) kann die fehlende Feststellung derselben in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0117119 [insbesondere T1]). Die Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) zeigen zutreffend auf, dass die Urteilsfeststellungen (US 14 und 16: „wollte“ und „fand sich damit ab“) eine für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB erforderliche Absicht der Beschwerdeführer, sich durch die wiederkehrende Begehung (von schweren Betrugstaten) ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StGB), jeweils nicht zum Ausdruck bringen. Die bloße Erwähnung im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kann die fehlende Feststellung derselben in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0117119 [insbesondere T1]).
[8] Im Recht sind auch die gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrügen (Z 11). Im Recht sind auch die gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrügen (Ziffer 11,).
[9] Dem Verfall unterliegende Vermögens- (§ 20 Abs 1 StGB) und Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB) sowie der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger nur der jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangte Vermögenswert (oder diesbezügliche Ersatzwert oder Wertersatz) für verfallen zu erklären (RIS-Justiz RS0129964). Dem Verfall unterliegende Vermögens- (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz 2, StGB) sowie der Wertersatz (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger nur der jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangte Vermögenswert (oder diesbezügliche Ersatzwert oder Wertersatz) für verfallen zu erklären (RIS-Justiz RS0129964).
[10] Entsprechendes gilt – mit Blick auf die insoweit gleiche Textierung („erlangt wurden“, zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0134603) – für dem „[e]rweiterte[n]“ Verfall nach § 20b Abs 2 StGB unterliegende Vermögenswerte sowie von Ersatzwerten oder Wertersatz für ebensolche (§ 20b Abs 3 StGB iVm § 20 Abs 2 oder 3 StGB). Entsprechendes gilt – mit Blick auf die insoweit gleiche Textierung („erlangt wurden“, zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0134603) – für dem „[e]rweiterte[n]“ Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB unterliegende Vermögenswerte sowie von Ersatzwerten oder Wertersatz für ebensolche (Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, oder 3 StGB).
[11] Kumulativ- oder Solidarhaftung mehrerer Personen, wie sie das Schöffengericht in Bezug auf sämtliche vom Verfallserkenntnis umfassten Vermögenswerte aussprach (US 7 f: „bei den drei Angeklagten“), ist demnach verfehlt. Auch ist ein Verfallsausspruch in Ansehung eines bestimmten (Vermögens- oder Ersatz-)Wertes oder (betraglich bestimmten) Wertersatzes jeweils dem einzelnen Empfänger zuzuordnen (vgl RIS-Justiz RS0134391), was das Gericht unterließ. Kumulativ- oder Solidarhaftung mehrerer Personen, wie sie das Schöffengericht in Bezug auf sämtliche vom Verfallserkenntnis umfassten Vermögenswerte aussprach (US 7 f: „bei den drei Angeklagten“), ist demnach verfehlt. Auch ist ein Verfallsausspruch in Ansehung eines bestimmten (Vermögens- oder Ersatz-)Wertes oder (betraglich bestimmten) Wertersatzes jeweils dem einzelnen Empfänger zuzuordnen vergleiche RIS-Justiz RS0134391), was das Gericht unterließ.
[12] Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden (der Umstand, dass die Liegenschaft, auf der die Werte aufgefunden wurden [US 8], im Eigentum des Angeklagten F* M* steht [US 9], genügt dafür nicht), enthält das angefochtene Urteil ebenso wenig. Damit wurde – Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall begründend – keine ausreichende Entscheidungsbasis für einen Ausspruch des Verfalls (sei es nach § 20 Abs 1 StGB oder § 20b Abs 2 StGB, sei es nach § 20 Abs 2 StGB oder § 20b Abs 3 iVm § 20 Abs 2 StGB, sei es nach § 20 Abs 3 StGB oder § 20b Abs 3 iVm § 20 Abs 3 StGB) geschaffen. Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden (der Umstand, dass die Liegenschaft, auf der die Werte aufgefunden wurden [US 8], im Eigentum des Angeklagten F* M* steht [US 9], genügt dafür nicht), enthält das angefochtene Urteil ebenso wenig. Damit wurde – Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall begründend – keine ausreichende Entscheidungsbasis für einen Ausspruch des Verfalls (sei es nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB, sei es nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StGB, sei es nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, StGB) geschaffen.
[13] Schon die von den Beschwerdeführern zutreffend geltend gemachte Nichtigkeit führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das übrige gegen den Verfallsausspruch gerichtete Beschwerdevorbringen bedürfte. Schon die von den Beschwerdeführern zutreffend geltend gemachte Nichtigkeit führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das übrige gegen den Verfallsausspruch gerichtete Beschwerdevorbringen bedürfte.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen:
[14] Das weitere Beschwerdevorbringen richtet sich (nur) gegen den jeweiligen Schuldspruch III. Das weitere Beschwerdevorbringen richtet sich (nur) gegen den jeweiligen Schuldspruch römisch drei.
[15] Den Mängelrügen zuwider sind die Feststellungen (US 10 bis 13) zur kriminellen Ausrichtung des Zusammenschlusses nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall) geblieben, sondern wurden willkürfrei aus der festgestellten Vielzahl an – in Verfolgung eines gemeinsam gefassten Tatplans in wechselseitiger Beteiligung verübten – Betrugstaten (Schuldsprüche I und II) abgeleitet (US 19). Den Mängelrügen zuwider sind die Feststellungen (US 10 bis 13) zur kriminellen Ausrichtung des Zusammenschlusses nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall) geblieben, sondern wurden willkürfrei aus der festgestellten Vielzahl an – in Verfolgung eines gemeinsam gefassten Tatplans in wechselseitiger Beteiligung verübten – Betrugstaten (Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei) abgeleitet (US 19).
[16] Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) wenden unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0123646 ein, dass die Gemeinschaft – weil die Beschwerdeführer (durch Familienbande, US 10 und 18) schon auf natürliche Weise miteinander verbunden sind – im Kern einer legalen Tätigkeit gedient habe, was ihre rechtliche Beurteilung als kriminelle Vereinigung ausschließe. Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) wenden unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0123646 ein, dass die Gemeinschaft – weil die Beschwerdeführer (durch Familienbande, US 10 und 18) schon auf natürliche Weise miteinander verbunden sind – im Kern einer legalen Tätigkeit gedient habe, was ihre rechtliche Beurteilung als kriminelle Vereinigung ausschließe.
[17] Sie legen nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der hier festgestellte Zusammenschluss mehrerer Mitglieder einer Familie zum Zweck der arbeitsteiligen Begehung qualifizierter Betrügereien (US 10 f und 18 f) keine von der Familie verschiedene Vereinigung im Sinn des § 278 Abs 2 StGB darstellen sollte. Sie legen nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der hier festgestellte Zusammenschluss mehrerer Mitglieder einer Familie zum Zweck der arbeitsteiligen Begehung qualifizierter Betrügereien (US 10 f und 18 f) keine von der Familie verschiedene Vereinigung im Sinn des Paragraph 278, Absatz 2, StGB darstellen sollte.
[18] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[19] Mit den angemeldeten (ON 454) Beschwerden der Angeklagten * D* und D* M*, denen es (mangels eines zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlusses) an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, war ebenso zu verfahren.
[20] Mit ihren (jeweils gegen den Strafausspruch gerichteten) Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung zu verweisen.
[21] Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB Vermögenswerte (zB bestimmte Gegenstände, so auch Bargeld) unterliegen, die eine Person für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt hat, sowie Nutzungen und Ersatzwerte für solche Vermögenswerte (§ 20 Abs 2 StGB). Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB Vermögenswerte (zB bestimmte Gegenstände, so auch Bargeld) unterliegen, die eine Person für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt hat, sowie Nutzungen und Ersatzwerte für solche Vermögenswerte (Paragraph 20, Absatz 2, StGB).
[22] § 20b Abs 2 StGB wiederum setzt voraus, dass eine Person durch oder für die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die § 278 StGB oder § 278c StGB oder einem Verbrechenstatbestand subsumierbar sein muss (näher Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20b Rz 28 bis 31), – gegebenenfalls ihrerseits dem Verfall nach § 20 (Abs 1 oder 2) StGB unterliegende – Vermögenswerte und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat noch weitere Vermögenswerte erlangt hat, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer (weiteren) rechtswidrigen Tat (Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20b Rz 86: „vermutete[n] Zusatztat“) stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Dem Verfall nach § 20b Abs 2 StGB unterliegen dann letztere Vermögenswerte, jenem nach § 20b Abs 3 StGB iVm § 20 Abs 2 StGB diesbezügliche (Nutzungen und) Ersatzwerte. Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB wiederum setzt voraus, dass eine Person durch oder für die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die Paragraph 278, StGB oder Paragraph 278 c, StGB oder einem Verbrechenstatbestand subsumierbar sein muss (näher Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20 b, Rz 28 bis 31), – gegebenenfalls ihrerseits dem Verfall nach Paragraph 20, (Absatz eins, oder 2) StGB unterliegende – Vermögenswerte und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat noch weitere Vermögenswerte erlangt hat, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer (weiteren) rechtswidrigen Tat (Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20 b, Rz 86: „vermutete[n] Zusatztat“) stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Dem Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB unterliegen dann letztere Vermögenswerte, jenem nach Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StGB diesbezügliche (Nutzungen und) Ersatzwerte.
[23] Nur soweit dem Verfall (nach § 20 Abs 1 oder 2 oder § 20b Abs 2 StGB oder § 20b Abs 3 StGB iVm § 20 Abs 2 StGB) unterliegende Vermögens- oder Ersatzwerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, ist gemäß § 20 Abs 3 StGB (oder gemäß § 20b Abs 3 StGB iVm § 20 Abs 3 StGB) – in Gestalt einer schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung (vgl RIS-Justiz RS0134949) – ein Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögens- oder Ersatzwerten entspricht. Nur soweit dem Verfall (nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StGB) unterliegende Vermögens- oder Ersatzwerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, ist gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB (oder gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, StGB) – in Gestalt einer schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0134949) – ein Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögens- oder Ersatzwerten entspricht.
[24] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.