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Entscheidung 11 Os 3/81×

Entscheidung 11 Os 3/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os3/81

Entscheidungsdatum

21.01.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton A wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juli 1980, AZ 26 a Bs 206/80, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Juli 1980, AZ 26 a Bs 206/80, verletzt in seinem Ausspruch über die Veränderung der Strafart und damit auch in der (darauf beruhenden) Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 477, Absatz eins, (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO.

Text

Gründe:

Ein Einzelrichter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt erkannte den Verkaufsleiter Anton A mit Urteil vom 8.April 1980, GZ 12 b E römisch fünf r 131/80-15, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins

StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei die Strafe gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins

StGB bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Zum letztgenannten Beschwerdepunkt führte er in der Berufungsschrift aus, eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sei 'zu hoch gegriffen', und beantragte sohin, die 'Freiheitsstrafe wesentlich herabzusetzen' (S 79, 80); diesen Antrag wiederholte er in der Berufungsverhandlung (S 86).

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 3. Juli 1980, AZ 26 a Bs 206/80 (ON 21 der Vr-Akten), der Nichtigkeits- und Schuldberufung keine Folge; 'in Stattgebung der Strafberufung' verhängte es anstelle der Freiheitsstrafe - unter gleichzeitiger Ausschaltung des Ausspruches über die bedingte Strafnachsicht - gemäß dem Paragraph 37, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien steht, soweit damit die Strafart geändert wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem für das in Rede stehende Rechtsmittelverfahren (zufolge Paragraph 489, Absatz eins, StPO) sinngemäß geltenden Paragraph 477, Absatz eins, StPO hat sich nämlich der Gerichtshof (zweiter Instanz) auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken; sofern nicht unter den im zweiten Satz dieser Verfahrensbestimmung bezeichneten Voraussetzungen zugunsten des Angeklagten von Amts wegen vorzugehen ist, darf er nur jene Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die sich eine Berufung richtet. Zwar reicht für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge der hier zur Anwendung kommenden Norm des Paragraph 467, Absatz 2, StPO, wie aus dem in dieser Gesetzesstelle enthaltenen (verweisenden) Zitat '(Paragraph 464,)' hervorgeht, u.a. die bloße Erklärung aus, die Berufung 'wegen des Ausspruches über die Strafe' zu erheben vergleiche 11 Os 114/80); richtet sich aber die (Straf-)Berufung nur gegen einen von mehreren Faktoren des Strafausspruches - wie hier (deutlich) nur gegen das Strafmaß -, dann darf das Berufungsgericht auch nur diesen Teil des erstrichterlichen Straferkenntnisses ändern.

Eine scheinbare Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich wohl dann, wenn in Fällen, in denen nicht schon von der gesetzlichen Strafdrohung eine Geldstrafe (alternativ) vorgesehen ist (ÖJZ-LSK 1978/182 zu Paragraph 37, StGB), vom Erstgericht eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde und das Berufungsgericht einer auf Strafherabsetzung gerichteten Berufung stattzugeben findet; es hat dann allenfalls auch ohne darauf gerichteten Antrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, StGB für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gegeben sind ('Automatik' des Paragraph 37, StGB: SSt. 46/71 u.a.). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor: Wäre schon bei dem vom Erstgericht bestimmten Strafausmaß die Anwendung des Paragraph 37, StGB - wie hier durch Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer vom Erstgericht mit vier Monaten bemessenen Freiheitsstrafe - als Alternative in Erwägung zu ziehen gewesen, so kommt eine (amtswegige) Anwendung dieser Bestimmung im Berufungsverfahren nicht in Betracht, wenn ein in diese Richtung abzielender oder der Berufungsausführung entnehmbarer Antrag des Angeklagten nicht vorliegt (ÖJZ-LSK 1977/48 zu Paragraph 283, Absatz 2

StPO; SSt. 48/23; Mayerhofer-Rieder StPO, E.Nr. 12 zu Paragraph 295,). Nach dem Gesagten war das Berufungsgericht im gegebenen Fall nicht befugt, aus Anlaß der (nur) gegen das Strafmaß gerichteten (Straf-)Berufung des Angeklagten die zuerkannte Strafart zu verändern. Als deren Annex (SSt. 43/58 /verstärkter Senat/ u.a.m.) hätte auch die (von der Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Angeklagten angefochtene) bedingte Strafnachsicht unberührt bleiben müssen. Da sich jedoch die letztlich verhängte, zudem einer Reduzierung des (ursprünglichen) Strafausmaßes gleichkommende (s. ÖJZ-LSK 1976/121 zu Paragraph 37, StGB) Geldstrafe - ungeachtet des Wegfalles der bedingten Strafnachsicht vergleiche abermals SSt. 43/58) - als eine gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch gemilderte Sanktion erweist, hatte sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken.

Anmerkung

E03026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00003.81.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19810121_OGH0002_0110OS00003_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090181 Rechtssatz 03.09.1980Strafrecht
Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden § 467 Abs 2 StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Str …
RS0091124 Rechtssatz 25.11.1975Strafrecht
Strebt eine Berufung unmittelbar eine Änderung der Strafart oder eine Milderung einer bedingten Freiheitsstrafe an und führt deren Stattgebung dazu, daß anstatt der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt wird (§ 37 StGB), so d …
RS0091221 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Gibt der OGH (oder sonst ein Berufungsgericht) einer auf Herabsetzung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe gerichteten Berufung statt und findet er eine sechs Monate nicht übersteigende Strafe für angemessen, so hat er auch ohne einen ausdrückl …
RS0091257 Rechtssatz 19.02.1976Strafrecht
Die Zahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe, die - ohne Berücksichtigung des § 37 StGB - als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre, wobei das Verhältnis sechs Monate Freiheitsstrafe = dreihundertsechzig Tagessätze zu berücksich …
RS0091279 Rechtssatz 04.11.1976Strafrecht
Die Anwendung des § 37 StGB ist bei einem ausschließlich auf Herabsetzung einer sechs Monate nicht übersteigender Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsbegehren nicht zulässig.
RS0091599 Rechtssatz 23.11.1976Strafrecht
Wird die Nichtanwendung des § 37 StGB nicht bekämpft, kann auch der OGH von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen.
RS0101962 Rechtssatz 06.10.1972Strafrecht
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen liegt vor, wenn das Berufungsgericht abgesehen von dem Fehlen eines diesbezüglichen Antrages überhaupt, an Stelle einer bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt.